Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2011

BFH Beschluss vom 15.07.2011 – XI B 71/10

11. Senat

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss (entgegen Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 UStAE) .

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_2

Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); es ist auch keine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_3

a) Die vom FA als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Namen für fremde Rechnung nach Einführung der Dienstleistungskommission in § 3 Abs. 11 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung eine Reiseleistung ist, ist bereits geklärt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_4

§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach seinem klaren Wortlaut nicht, dass der Unternehmer für eigene Rechnung handeln muss.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_5

Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach, auch nach Ergehen der anderslautenden Verwaltungsauffassung in Abschn. 32 Abs. 4 Satz 5 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (jetzt Abschn. 3.15. Abs. 4 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) entschieden, dass § 25 UStG auch bei der Ausführung von Reiseleistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung vorliegen kann (vgl. BFH-Urteile vom 7. Oktober 1999 V R 79, 80/98, BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308; vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788, unter II.2.c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2008 V B 42/07, BFH/NV 2008, 1894).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_6

Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. z.B. W. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 25 Rz 22; S. Wagner in Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 25 Rz 16; Vogel/Schwarz, UStG, § 25 Rz 16; Obermair in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 25 Rz 29; a.A. Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 25 UStG Rz 21a; Henkel, Der Umsatz-Steuer-Berater 2009, 107, 109).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_7

b) Die Auffassung des FA, die bezeichneten BFH-Entscheidungen seien "nicht auf die vorliegende Rechtsfrage uneingeschränkt übertragbar", weil jeweils andere Sachverhalte betroffen gewesen seien, teilt der Senat nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_8

Das BFH-Urteil in BFHE 190, 235, BStBl II 2004, 308, wonach eine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmer die Weitervermietung von Wohnungen in eigenem Namen für fremde Rechnung erbringt, ist zwar vor Einführung der Dienstleistungskommission in das UStG zum 1. Januar 2004 ergangen. Der BFH hat aber seine Entscheidung auf eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG durch Heranziehung der Regelung der Dienstleistungskommission in Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestützt (vgl. unter III.3.a der Gründe). Diese Bestimmung wurde durch die Neuregelung des § 3 Abs. 11 UStG in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung umgesetzt (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 3 Rz 718 f.; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 199, m.w.N.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2011-07-15/xi-b-71-10#rd_9

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 FGO).