Rechtsprechung / BAG / 9. Senat / 2018

BAG Urteil vom 08.05.2018 – 9 AZR 578/17

9. Senat · ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0

ArbeitsrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_1

Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 zu leisten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_2

Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen K. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (MTV) Anwendung. Der MTV enthält ua. folgende Regelungen:

„§ 17 Urlaub
(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweiligen geltenden Fassung.
(2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr
…
mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage.
Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs.
Für im Jahres-/Monatsschichtplan arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage.
Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folgender Regel.
Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage
260
…“
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_3

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2016, in dem die Klägerin an 244 Arbeitstagen tätig war, an insgesamt 28 Arbeitstagen Urlaub.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_4

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser sei im Umfang von 0,15 Arbeitstagen verfallen, da die Beklagte sich geweigert habe, ihr mehr als 28 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren.
6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_6

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_7

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage ua. hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Ersatzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 stattgegeben. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassenen Revision begehrt die Beklagte diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_8

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Hinsichtlich des Ersatzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 im Umfang von 0,15 Arbeitstagen hat das Landesarbeitsgericht das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin zu Recht abgeändert und der Klage insoweit stattgegeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_9

I. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub zu (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB). Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2016 betrug jedenfalls 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Resturlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 unter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG). Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat sie der Klägerin Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_10

1. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabs. 4 MTV ist der in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV für in der Fünftagewoche beschäftigte Arbeitnehmer tarifierte Urlaub - hier 30 Arbeitstage - für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin Schichtarbeit leisten, nach der Formel

Urlaubstage Fünftagewoche x Jahresarbeitstage
260

umzurechnen. Auf der Grundlage von 244 Arbeitstagen ergibt sich danach für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 28,15 Arbeitstagen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_11

2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht auf 28 Arbeitstage abzurunden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (vgl. zuletzt BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 30 ff.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_12

a) Weder das BUrlG noch der MTV enthalten eine solche Rundungsregelung. Soweit die Beklagte für die Auslegung des MTV in erster Linie auf Praktikabilitätserwägungen abstellt, sind diese nicht maßgebend, da sie im Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu den für die Auslegung eines Tarifvertrags geltenden Grundsätzen BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_13

b) Eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie die Beklagte hilfsweise für angezeigt erachtet, scheidet mangels Tariflücke aus (vgl. zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Tarifauslegung BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 - Rn. 44). § 17 Abs. 1 MTV verweist für sämtliche Regelungsbereiche, für die die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 MTV keine eigenständige Tarifregelung geschaffen haben, auf die Vorschriften des BUrlG. Dieses enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 BUrlG keine Rundungsvorschriften. Soweit die Beklagte auf eine Kommentierung des MTV durch die Tarifvertragsparteien verweist, verkennt sie, dass die Kommentierung eines Tarifvertrags nicht Bestandteil der kommentierten Tarifregelung ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bag/2018-05-08/9-azr-578-17#rd_14

II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Brühler Weber Suckow
Frank Neumann-Redlin