Rechtsprechung / ArbG Suhl / 2024

ArbG Suhl Urteil vom 23.10.2024 – 6 Ca 244/24

ECLI:DE:ARBGSUH:2024:1023.6CA244.24.00

ArbeitsrechtThüringenArbeitsrecht ThüringenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 787,00 €.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_1

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger restliche Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 31.12.2023 als Mitarbeiter in der Werkzeuginstandsetzung beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_3

Unter dem 26.05.2023 machte der Geschäftsführer der Beklagten eine Mitarbeiterinformation bekannt, die für den Zeitraum Juni 2023 bis Dezember 2023 eine einmalige und steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie in Höhe von insgesamt 1.500,00 € vorsah. Die Mitarbeiterinfo schloss mit der Formulierung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_4

"Je nach Eintritt im siebenmonatigen Zeitraum wird der Betrag anteilig ausgezahlt. Zudem wird die Prämie für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 06/23 bis 12/23 gekürzt. Hierzu verweisen wird auf den § 4a EFZG. Jeder Mitarbeiter erhält eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen in der nächsten Woche.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Mitarbeiterinformation wird auf die Anlage K 1 Bl. 5 d. A. verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_5

Im Nachgang erhielten alle Mitarbeiter – so auch der Kläger – ein Schreiben vom 26.05.2023 zur „Inflationsausgleichprämie“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anlage B1 (Bl. 33 und 34 d.A) verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_6

Auf Nachfrage des Klägervertreters nahm die Beklagte unter dem 06.02.2024 eine Nachberechnung für Dezember 2023 vor und rechnete für den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 713,00 € ab und zahlte diese aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_7

Im vorliegenden Verfahren begründet die Beklagte die Kürzung mit Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers im Zeitraum Juni bis Dezember 2023.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_8

Der Kläger trägt u. a. vor,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_9

der Beklagten sei beizupflichten, dass die Vorschrift des § 4a EFZG die Möglichkeit offeriere, Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringe (Sondervergütungen), zu kürzen. Insoweit sei es zutreffend, dass auch die im Streit stehende Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich kürzbar sei. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung sei eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Zwar führe die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch in diesem Fall zu einer – teilweisen – Störung des Austauschverhältnisses. Doch sei diesbezüglich durch § 4a EFZG eine abschließende Risikozuweisung erfolgt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_10

Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie basiere auf eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem dortigen Betriebsrat. Eine Möglichkeit der Kürzung der Prämie gemäß § 4a EFZG wäre nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_11

Darüber hinaus dürfte die Kürzung wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Die Inflationsausgleichsprämie hätte – auch nach dem Mitarbeiterinformationsschreiben vom 26.05.2023 – nicht den Charakter einer Anwesenheitsprämie.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_12

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG könne auch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie sein. Erwäge der Arbeitgeber eine solche Leistung freiwillig, so wäre hierdurch das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_13

Der Kläger beantragt zuletzt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_14

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger noch ausstehende Inflationsprämie in Höhe von 787,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2024 zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_15

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_16

Sie führt u. a. aus,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_17

die Argumentation der Klägerseite verfange nicht. Vollkommen unstreitig sei, dass eine einseitige Kürzungsmöglichkeit im Rahmen des § 4a EFZG durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei immer eine Vereinbarung i. S. d. Gesetzes. Eine derartige Vereinbarung sei nicht nur die ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung von Arbeitsvertragsparteien in ihren Arbeitsverträgen. Hierzu gehören auch Gesamtzusagen des Arbeitgebers und Regelungen aufgrund betrieblicher Übung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_18

Vorliegend handele es sich um eine kollektivrechtliche Gesamtzusage. Hier sei explizit auf § 4a EFZG sowie der entsprechenden Kürzungsmöglichkeit hingewiesen worden. Die kollektivrechtliche Zusage sei mithin als "Vereinbarung“ i. S. d. § 4 a EFZG anzusehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_19

Zudem sei auch jeder Mitarbeiter über die Inflationsausgleichsprämie informiert worden durch ein Informationsschreiben, das auch der Kläger erhalten habe.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_20

Es werde nochmals in Erinnerung gerufen, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgt sei.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_21

Die kollektivrechtliche Zusage obliege allein dem Arbeitgeber. Die reine Dotierungsfrage sei mitbestimmungsfrei.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_22

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe§

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_24

1. Die Anspruchsgrundlage für die Inflationsausgleichsprämie findet sich nicht in einer Betriebsvereinbarung, sondern resultiert aus einer durch die Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 formulierten Gesamtzusage der Beklagten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_25

Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat zwar das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung behauptet, diesen Vortrag jedoch nicht weiter substantiiert oder unter Beweis gestellt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich vielmehr das Angebot der Beklagten, an alle Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie nach den in der Mitarbeiterinformation festgelegten Bedingungen zu zahlen. Die Gesamtzusage wird nach vorherrschender Meinung durch stillschweigende Annahme gemäß § 141 Satz 1 BGB

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_26

durch die Arbeitnehmer zum Inhalt des Arbeitsvertrages.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_27

2. Bei der in der Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 ausgewiesenen Prämie handelt es sich um eine Sonderzahlung i. S. v. § 4a EntgFG.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_28

Dem Informationsschreiben sind als Anknüpfungspunkt für die Zahlung der Prämie zunächst der Inflationsausgleich und sodann der Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie die Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu entnehmen. Alle drei Anknüpfungspunkte berühren nicht das Austauschverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Vergütung, sodass die Prämie nicht zum laufenden Arbeitsentgelt zu rechnen ist, sondern zusätzlich dazu erbracht wird.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_29

3. Die Mitarbeiterinformation vom 26.05.2023 enthält eine Kürzungsvereinbarung i. S. v. § 4a EntgFG, die mit der Verweisung auf § 4a EFZG auch hinreichend bestimmt ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_30

Die Mitarbeiterinformation enthält Ausführungen zur Kürzungsmöglichkeit unter Verweisung auf § 4a EFZG und konnte deshalb von den Arbeitnehmern auch nur mit diesem Inhalt angenommen werden. Die weitere Bezugnahme auf eine detaillierte Beschreibung mit Berechnungsbeispielen, die noch folgen sollte, zielt ab auf das mit Anlage B1 (Bl. 33 und 34 d. A.) von der Beklagten vorgelegte Informationsschreiben, das explizit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Wortlaut der maximal zulässigen Kürzung nach § 4 a EFZG zitiert. Damit wird die Kürzungsvereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrages.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_31

Der Umstand, dass möglicherweise das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht beachtet worden ist, führt zu keiner geänderten Betrachtung. Wäre die Folge des Verstoßes die Unwirksamkeit der Vereinbarung, beträfe dies den Anspruch insgesamt und nicht nur die Kürzungsmöglichkeit. Nach Auffassung der Kammer führt der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Zusage.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_32

4. Da der Kläger im Zeitraum Juni bis Dezember 2023 unstreitig Arbeitsunfähigkeitszeiten absolviert hat, konnte die Inflationsausgleichsprämie gekürzt werden. Mangels konkreter Daten zum Umfang der Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie zu den Bemessungsgrundlagen des durchschnittlichen Arbeitstagentgelts kann eine Überprüfung der vorgenommenen Berechnung nicht erfolgen. Jedenfalls steht dem Kläger aber nicht der volle Betrag zu. Für die Berechnung eines geringeren Differenzbetrages fehlt klägerischer Vortrag.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_33

5. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-suhl/2024-10-23/6-ca-244-24#rd_34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 46 Abs. 1 ArbGG, 32 ZPO.