Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
Stand: 10.06.2019
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 4a EntgFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 30.01.2025 – 15 SLa 925/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2012 – 11 Sa 647/11Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.06.2000 – 5 Sa 591/00Zitiert von 1
- ArbG Bocholt, 26.09.2024 – 1 Ca 648/24Zitiert von 1
- LAG Nürnberg, 15.12.2025 – 1 SLa 158/25Zitiert von 1
- LAG Hamm, 13.01.2011 – 16 Sa 1521/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.04.2026 – 10 AZR 143/25Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - LeistungszweckZitiert von 1
- ArbG Köln, 26.11.2025 – 18 Ca 3361/25
- LAG Nürnberg, 16.09.2025 – 6 SLa 91/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.09.1996 Ausfertigung
§ 4a geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1476)
BGBl. 1996 I S. 1476
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