Gesetze / Entgeltfortzahlungsgesetz
EntgFG§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 – 10 Sa 495/10Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12
- ArbG Suhl, 23.10.2024 – 6 Ca 244/24
- LAG Niedersachsen, 20.04.2023 – 3 Sa 87/22 BZitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.04.2023 – 3 Sa 86/22 BZitiert von 1
- ArbG Gera, 04.10.2022 – 3 Ca 343/22
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 – 5 Sa 101/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4a EntgFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.