Rechtsprechung / ArbG Stuttgart / 2008

ArbG Stuttgart Beschluss vom 07.05.2008 – 20 BV 117/07

ArbeitsrechtBaden-WürttembergArbeitsrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers Herrn G.V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 gilt als erteilt.

2. Der Gegenantrag der Antragsgegnerseite wird zurückgewiesen.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners hinsichtlich einer Versetzungsmaßnahme als erteilt gilt, hilfsweise über eine Zustimmungsersetzung und über die Feststellung, dass eine vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Im Rahmen eines Gegenantrags streiten die Beteiligten darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, sich die Zustimmung beim Antragsgegner über die Ein- oder Umgruppierung einzuholen, bzw. hilfsweise das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_2

Die Antragstellerin beschäftigt in ihrem Betrieb am Standort B.-B. ca. 640 Mitarbeiter. Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat, welcher aus 11 Mitgliedern besteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_3

Die Antragstellerin unterrichtete den Antragsgegner mit Veränderungsmeldung vom 17.11.2007, beim Antragsgegner eingegangen am 21.11.2007, über ihre Absicht, den Arbeitnehmer Herr G. V. ab 01.12.2007 von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 zu versetzen. In der Kostenstelle 458 (Getriebebaugruppe) war Herr V. beschäftigt als Monteur (Teamwerker) mit der Montage von Einzelmodulen. Als neue Arbeitsstelle war vorgesehen die Bedienung einer Sensoranlage, ebenfalls als Teamwerker. Die Anlage muss an diesem Arbeitsplatz gerüstet und überwacht werden. Kleinere Störungen sind zu beheben. Die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner die maßgeblichen Sozialdaten mit. Mitgeteilt wurde im Übrigen, dass die bisherige Arbeitsaufgabe der Einstufung gem. ZFLS-Nr. 31 unterfiel, was der (Ziel-) Entgeltgruppe 4 mit einer Entwicklungsstufe entsprach. Die neue Arbeitsaufgabe wurde ebenfalls mit der ZFLS-Nr. 31 mitgeteilt, was nunmehr der (erreichten) (Ziel-) Entgeltgruppe 4 ohne Entwicklungsstufe entspricht. Auf den Inhalt der Veränderungsmeldung wird Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_4

Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 26.11.2007, der Antragstellerin zugegangen am 28.11.2007. Der Antragsgegner begründete seine Zustimmungsverweigerung unter Benennung von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG und führte im Wesentlichen aus, er halte die Veränderungsmeldung für unvollständig ausgefüllt. Er beanstandete, dass die konkrete Höhe des Herrn V. zustehenden Geldbetrages nicht mitgeteilt wurde und vertrat die Ansicht, die Antragstellerin sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Antragsgegner nicht in der Lage sei, die Auswirkungen auf die Kollegen zu bewerten. Außerdem „widersprach“ der Antragsgegner auch der Eingruppierung und machte geltend, gem. dem Entgeltrahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) müsse eine höhere Eingruppierung erfolgen. Auf den Inhalt der Zustimmungsverweigerung im Einzelnen wird Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_5

Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, die Versetzung im Rahmen einer vorläufigen personellen Maßnahme ab 01.12.2007 durchzuführen. Der Antragsgegner widersprach mit Schreiben vom 03.12.2007, der Antragstellerin zugegangen am 04.12.2007, der von der Antragstellerin angenommenen dringenden Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen.

6

Mit Antragschrift vom 06.12.2007, bei Gericht eingegangen am 06.12.2007 machte die Antragstellerin die hier streitigen Anträge anhängig.

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Die Antragstellerin bestreitet die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung des Antragsgegners bezogen auf den Beschluss zur Zustimmungsverweigerung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_6

Außerdem ist die Antragstellerin der Ansicht, den Antragsgegner ausreichend unterrichtet zu haben. Zu einer vollständigen Unterrichtung gehöre nicht die Mitteilung des konkreten Entgeltbetrages. Die Mitteilung der Entgeltgruppe sei ausreichend. Da der Antragsgegner aber keine Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG benannt habe, gelte die Zustimmung entsprechend der Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_7

Hilfsweise ist sie der Ansicht, dass die Zustimmung zu ersetzen sei, da Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG nicht ersichtlich seien.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_8

Die vorläufige personelle Maßnahme sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Der Hauptkunde VW habe (unstreitig) im Sommer 2007 500.000 Elektrolenkungen PQ35 zusätzlich zu seinem Abrufkontingent bestellt mit Liefertermin bis 30.06.2008. Dies habe eine Erhöhung der Betriebsnutzungszeit erforderlich gemacht, weshalb über eine Betriebsvereinbarung über Zusatzschichten ein befristeter Personalaufbau von 21 Mitarbeitern geregelt wurde. Auf den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen. Herr V. sei einer dieser aufzubauenden Mitarbeiter in der Kostenstelle 482.

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Die Antragstellerin beantragt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_9

1. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers Herrn G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 gilt als erteilt.

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Hilfsweise:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_10

2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 als Teamwerker ab dem 01.12.2007 wird ersetzt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_11

3. Es wird festgestellt, dass die am 01.12.2007 vorgenommene vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers G. V. von der Kostenstelle 458 in die Kostenstelle 482 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_12

Er behauptet, die Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder seien ordnungsgemäß und rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der der Beschlussfassung zugrunde liegenden Betriebsratssitzung eingeladen worden. Der Beschluss zur Zustimmungsverweigerung sei einstimmig gefasst worden. Auf den Inhalt der vorgelegten Einladung nebst Tagesordnung, sowie auf das vorgelegte Protokoll der Betriebsratssitzung vom 26.11.2007 wird Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_13

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, es sei schon die Unterrichtung zur geplanten Versetzungsmaßnahme unzureichend gewesen, weshalb der Fristenlauf des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch gar nicht habe beginnen können. Die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer seien nicht bezeichnet worden, wie auch nicht die betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem ist der Antragsgegner der Ansicht, neben Mitteilung der bloßen Entgeltgruppe hätte auch die konkrete Höhe und Zusammensetzung des Entgelts mitgeteilt werden müssen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_14

Außerdem ist der Antragsgegner der Ansicht, die vorläufige personelle Maßnahme sei nicht dringend erforderlich gewesen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargetan, weshalb der Schichtbetrieb mit nur 20 Arbeitnehmern nicht hätte aufrecht erhalten werden können.

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Dem Gegenantrag des Antragsgegners liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_15

Im Betrieb des Antragstellers ist der ERA-TV eingeführt seit 01.07.2007. Die Einführung erfolgte mit Betriebsvereinbarung „Vereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages bei der ZF Lenksysteme GmbH“ (BV ERA-Einführung), auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Darin regelten die Betriebspartner unter anderem in Ziff. 3, dass die Bewertungen der Arbeitsaufgaben durch Vergleich mit den tariflichen Niveaubeispielen vorzunehmen seien. Grundlage für die Beschreibung und die Bewertung der Arbeitsaufgaben sei der Ist-Zustand der Arbeitsorganisation. Außerdem wurde unter Ziff. 3.1 dieser Betriebsvereinbarung die Einführung sog. Entwicklungsstufen geregelt, die in einer Anlage 2 zu dieser Betriebsvereinbarung beschrieben sind. In dieser Anlage 2 erzielten die Betriebspartner Einigkeit darüber, dass Arbeitsaufgaben während einer Einarbeitungszeit noch nicht vollständig ausgefüllt werden. Auf eine Beschreibung und Bewertung dieser Arbeitsaufgaben während der Einarbeitungszeit wurde unter Bezugnahme auf § 6.4.1 ERA-TV verzichtet. Für die Einstufung dieser Entwicklungsarbeitsaufgaben wurde eine Entwicklungstabelle erstellt. Diese Tabelle ist so aufgebaut, dass die Einstufung bei voller Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit einer Entgeltgruppe als Zieleinstufung beschrieben wird. Während der Entwicklungszeiten, die als Regelentwicklungszeiten beschrieben sind, erfolgt eine Einstufung in niedrigere Entgeltgruppen, wobei es null bis zu drei Entwicklungsstufen geben kann, je nach Entgeltgruppe. Dieser Anlage 2 haben beide Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung erteilt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_16

Zur Einstufung der Arbeitsaufgaben ist eine Paritätische Kommission im Betrieb der Antragstellerin gebildet. Die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission hat in über 400 Fällen der vorläufigen Einstufung durch die Antragstellerin widersprochen. Verbindliche Entscheidungen über die Einstufungen durch die Paritätische Kommission, Erweiterte Paritätische Kommission oder Schlichtungsstelle gibt es im Betrieb der Antragstellerin noch nicht. Angewandt werden die vorläufigen Einstufungen der Antragstellerseite. Diese bewertete die Arbeitsaufgaben unter Zugrundelegung der tariflichen Niveaubeispiele dergestalt, dass die (aus ihrer Sicht zutreffenden) Niveaubeispiele aus dem Niveaubeispielskatalog kopiert wurden und mit einer ZFLS-Nr. versehen wurden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_17

Die Antragsgegnerseite ist der Ansicht, die Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV könne nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetzes beseitigen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_18

Außerdem trägt der Antragsgegner vor, es gebe im Betrieb der Antragstellerin noch keine Matrix, wonach jedem einzelnen Arbeitsplatz eine Einstufung zugewiesen wäre. Es müssen daher zwangsläufig noch Eingruppierungsvorgänge stattfinden, wie sich auch aus den Einstufungen in die Entwicklungsstufen ergebe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_19

Er ist der Ansicht, zur Vermeidung betriebsverfassungswidriger Eingruppierungen müsse ihm daher das Recht zustehen, von der Antragstellerin eine nachträgliche Durchführung des Zustimmungsverfahrens verlangen zu können.

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Der Antragsgegner beantragt im Gegenantrag:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_20

Die Antragstellerseite wird verpflichtet, eine nachträgliche Zustimmung zur Eingruppierung bzw. Umgruppierung des Arbeitnehmers Herrn G. V. bei der Antragsgegnerseite einzuholen und im Verweigerungsfall das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Gegenantrag zurückzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_21

Sie ist der Ansicht, mit Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV sei lediglich die tarifliche Systematik des ERA-TV beschrieben worden, wonach der eigentliche Eingruppierungsvorgang, der gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre, ins Einstufungsverfahren vorverlagert worden sei. Nach der Einstufung bedürfe es daher keines Eingruppierungsaktes mehr. Der Entgeltanspruch resultiere dann unmittelbar aus § 9.1 ERA-TV entsprechend der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe. Beanstandungen hinsichtlich der Richtigkeit der Einstufung seien zum Einen im Eskalationsverfahren vor der Paritätischen Kommission zu berücksichtigen oder im Reklamationsverfahren, in dem auch der Betriebsrat reklamationsberechtigt sei. Aus diesen Gründen sei im Zusammenhang mit der Versetzung des Herrn V. auch keine Ein- oder Umgruppierung erfolgt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_22

Das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten war Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin. Hierauf, und auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 07.05.2008 wird Bezug genommen.

B.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_23

Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Hilfsanträge der Antragstellerin fielen daher nicht zur Entscheidung an. Der Gegenantrag des Antragsgegners ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

I.

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Der Hauptantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_24

Es war festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur mitgeteilten Versetzung des Herrn V. gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_25

Bei gem. § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, wozu die streitige Versetzung des Herrn V. zweifelsohne gehört, hat der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit, seine Zustimmung zu diesen Maßnahmen zu verweigern. Er hat dies gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche schriftlich zu tun, anderenfalls die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nämlich als erteilt gilt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_26

Der Betriebsrat hat vorliegend zwar innerhalb der Wochenfrist ab Unterrichtung die Zustimmung verweigert. Diese Zustimmungsverweigerung war aber nicht ordnungsgemäß, weshalb die Zustimmung als erteilt gilt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_27

1. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates. D.h., es muss eine dem § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechende rechtzeitige Einladung der Betriebsratsmitglieder erfolgt sein unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Betriebsrat muss bei Beschlussfassung ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen sein gem. § 33 Abs. 2 BetrVG und den Beschluss mit Stimmenmehrheit gem. § 33 Abs. 1 BetrVG getroffen haben. Diese Voraussetzungen liegen vor.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_28

Die Antragsgegnerseite hat um eine Tagesordnung ergänzte Einladung zur Betriebsratssitzung vom 26.11.2007 vorgelegt, datiert auf 23.11.2007. Daraus ergibt sich, dass die streitige Versetzung als Tagesordnungspunkt 5 aufgenommen wurde. Ebenso ergibt sich daraus der Verteiler der Einladung. Diese ging an alle Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder. Ebenfalls wurde vorgelegt die Anwesenheitsliste vom 26.11.2007. Daraus ergibt sich, dass alle Betriebsratsmitglieder anwesend waren außer Herrn B. und Herrn R., welcher sich in Kur befunden hat. Als Ersatzmitglied anwesend war lediglich das erste Ersatzmitglied Herr H.. Aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung ergibt sich wiederum, dass der Beschluss der Zustimmungsverweigerung mit 10 Ja-Stimmen angenommen wurde, woraus zu schließen ist, dass auch alle anwesenden Betriebsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben.

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Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich.

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2. Die Zustimmungsverweigerung erfolgte zwar schriftlich, jedoch nicht unter Angabe von (beachtlichen) Gründen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_29

Die Zustimmungsverweigerung kann nur auf einen der Gründe gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG gestützt werden. Einer dieser Gründe muss also angegeben sein. Dabei genügt nicht die bloße Wiederholung des Wortlauts einer dieser Ziffern des Abs. 2 des § 99 BetrVG. Ausreichend ist aber, dass es möglich erscheint, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (Fitting §99 BetrVG RndNr. 214).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_30

Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Begründung zur Zustimmungsverweigerung vom 26.11.2007 aber noch nicht einmal den Gesetzeswortlaut wiederholt. Vielmehr wurde lediglich im Beschlusstenor des mitgeteilten Betriebsratsbeschlusses die Ziffern 1 und 4 des § 99 Abs. 2 BetrVG zitiert, ohne dass zu diesen Ziffern nachfolgend überhaupt der Ansatz einer Begründung versucht wurde. Dies ist nicht genügend.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_31

Vielmehr geht es in der gegebenen Begründung ausschließlich darum, dass der Antragsgegner bemängelte, noch nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Gerügt wurde, dass die Veränderungsmeldung nicht vollständig ausgefüllt gewesen sei. Die fehlende Benennung des Entgeltbetrages wurde gerügt. Der Antragsgegner teilte mit, aufgrund unzureichender Unterrichtung nicht in der Lage zu sein, die Auswirkungen auf die Kollegen zu bewerten. Die gesamte Begründung war daher nicht auf Verweigerungsgründe gem. § 99 Abs. 2 BetrVG gerichtet, sondern diente dem Ziel, weitergehend unterrichtet zu werden. Der Antragsgegner spekulierte offenbar darauf, dass der Fristenlauf des § 99 Abs. 3 Abs. 3 BetrVG noch nicht begonnen hatte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_32

Es wurde lediglich noch eine sachliche Begründung abgegeben zu dem gleichzeitig erklärten „Widerspruch“ gegen die Eingruppierung. Diese Begründung ist vorliegend aber unbeachtlich, da die Antragstellerin vom Antragsgegner gar keine Zustimmung zu einer Eingruppierung begehrt hat. Diese Begründung ging somit ins Leere. Versetzung und Eingruppierung sind zwei voneinander zu trennende, jeweils dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Tatbestände (Fitting § 99 BetrVG RndNr. 73 a). Wird - wie vorliegend - der Betriebsrat nur über eine Versetzung unterrichtet, bedarf es (noch) keiner Zustimmungserklärung zu einer möglicherweise im Versetzungsakt zugleich enthaltenen Eingruppierung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass auch streitgegenständlich im Rahmen des Hauptantrags der Antragstellerseite keine Eingruppierung oder Umgruppierung des Arbeitnehmers Herrn V. ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_33

Hat aber der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unter Begründung gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG die Zustimmung verweigert, gilt die Zustimmung gem. § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nunmehr als erteilt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_34

3. Die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG würde nur dann nicht greifen, wenn die Unterrichtung des Antragsgegners durch die Antragstellerin nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß gewesen wäre (DKK-Kittner § 99 RndNr. 153). Das ist aber nicht der Fall.

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a) Insbesondere ist die vom Antragsgegner beanstandete Benennung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_35

Der von der Versetzungsmaßnahme betroffene Herr V. wurde nebst vollständigen Sozialdaten von der Antragstellerin benannt. Weitere Arbeitnehmer waren von der Versetzungsmaßnahme nicht betroffen. In der Kostenstelle 482 wurde durch diese Versetzung kein anderer Mitarbeiter verdrängt. Die Versetzung des Herrn V. diente der Personalaufstockung auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über Zusatzschichten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_36

b) Auch die erforderliche Benennung der von der Versetzung betroffenen Arbeitsplätze (DKK-Kittner § 99 BetrVG RndNr. 148) ist erfolgt. Die Antragstellerin teilte mit, von welcher Kostenstelle Herr V. auf welche andere Kostenstelle versetzt wurde. Ebenfalls wurde die Funktionsbeschreibung „Teamwerker“ mitgeteilt. Was sich hinter diesem Kostenstellen verbirgt, ist dem Antragsgegner bekannt.

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c) Soweit der Antragsgegner rügt, dass die Entgelthöhe und Entgeltzusammensetzung nicht konkret benannt wurde, ist dieser Einwand unbeachtlich.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_37

Zu beachten ist zum Einen, dass es sich um eine erbetene Zustimmung zu einer Versetzung handelte und nicht um die Zustimmung zu einer Eingruppierung. Die Mitteilung der bloßen Entgeltgruppe ist hierbei ausreichend (BAG, Beschluss vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87, NZA 1989, S. 355). Die bisherige und die neue Entgeltgruppe wurden dem Antragsgegner aber benannt.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_38

Ob und wie sich die persönliche übertarifliche Zulage (PÜT) veränderte, bedurfte keiner gesonderten Ausführung, sonder ergibt sich nach Kenntnis der Entgeltgruppe aus schlichter Normanwendung.

II.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_39

Die Hilfsanträge der Antragstellerin, gerichtet auf Zustimmungsersetzung und Feststellung, dass die vorläufige personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, fielen nicht mehr zur Entscheidung an, nachdem die Antragstellerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt hat.

III.

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Der Gegenantrag des Antragsgegners ist dagegen zwar zulässig, aber nicht begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_40

Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin nicht in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung der Zustimmung zu einer Ein- oder Umgruppierung des Herrn V. verlangen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_41

1. Da eine Eingruppierung selbst zu keiner tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse im Betrieb führt, kann bei einer (möglicherweise) betriebsverfassungswidrigen Eingruppierung dem Arbeitgeber auch nicht in direkter Anwendung des § 101 BetrVG aufgegeben werden, diese rückgängig zu machen. Da aber aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung folgt, muss es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sein Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG zu erzwingen. Dies erfolgt in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG mit der hier vorgenommenen (Gegen-) Antragstellung (BAG, Beschluss vom 18.06.1991, 1 ABR 53/90, AP Nr. 105 zu § 99 BetrVG 1972; DKK-Kittner § 101 BetrVG RndNr. 5).

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2. Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Ein- oder Umgruppierung im Streit steht.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_42

Aus § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich, dass im Rahmen der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Versetzungen die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen ist. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei jeder Versetzung wegen der Veränderung des Arbeitsplatzes auch eine Neueingruppierung für geboten hält (BAG, Beschluss vom 18.06.1991 a.a.O.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_43

Die neue Eingruppierung kann zu einer anderen Eingruppierung führen (dann Umgruppierung) oder aber zur Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung. Vorliegend war Herr V. bislang eingestuft in die (Ziel-) Entgeltgruppe 4 mit einer Entwicklungsstufe, d.h., tatsächlich bezahlt wurde er noch in der Entgeltgruppe 3. Zeitgleich mit der Versetzung entfiel wegen Erreichens der Regelentwicklungsdauer die Entwicklungsstufe. Es wurde daher die Entgeltgruppe 4 ohne Entwicklungsstufe erreicht, was soviel bedeutet, als dass Herrn V. am neuen Arbeitsplatz das Entgelt aus erreichter (Ziel-) Entgeltgruppe 4 auch bezahlt wurde. Dies kommt einer Umgruppierung in Form einer Höhergruppierung näher.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_44

3. Trotz dieser dargestellten Grundsätze bedurfte es vorliegend keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG. Denn aus den Besonderheiten des angewandten ERA-TV ergibt sich, dass in dem Versetzungsakt keine (gleichzeitige) Ein- oder Umgruppierung innewohnte.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_45

a) Davon gehen auch die Tarifvertragsparteien aus. In der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV führen die Tarifvertragsparteien nämlich aus, dass sie davon ausgehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 99 BetrVG bzgl. einer Ein- oder Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_46

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die Tarifvertragsparteien § 99 BetrVG nicht abbedungen, was rechtswirksam auch nicht möglich wäre. Zum Ausdruck gebracht werden sollte lediglich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass nach einer tariflichen Einstufung entsprechend den Regelungen des ERA-TV die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ein- oder Umgruppierung nicht mehr vorliegen, die überhaupt erst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG auslösen könnten.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_47

b) Das Einstufungsverfahren entsprechend den Regelungen des ERA-TV nimmt tatsächlich den eigentlichen mitbestimmungspflichtigen Eingruppierungsvorgang vorweg. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ergibt sich deshalb gem. § 9.1 ERA-TV direkt aus dem Tarifvertrag entsprechend der bereits vorgenommenen Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe. Eines weiteren eingruppierenden Zuordnungsaktes bedarf es nicht mehr.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_48

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- oder Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungsrecht. Der Betriebsrat soll an dem Akt der Rechtsanwendung beteiligt werden, den eine Ein- oder Umgruppierung darstellt. Die Betriebspartner sollen gemeinsam die Frage beantworten, welcher Gehalts- oder Lohngruppe der Arbeitnehmer aufgrund der von ihm zu verrichtenden Tätigkeit zuzuordnen ist. Dadurch soll eine größere Gewähr der Richtigkeit der Ein- oder Umgruppierung und eine gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppen im Betrieb erreicht werden (BAG, Beschluss vom 18.06.1991 a.a.O.). Es geht somit um die Rechtsanwendung der entgeltmäßigen Bewertung verrichteter Arbeitsaufgaben.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_49

Zumindest im regulären Einstufungsverfahren über die Paritätische Kommission gem. § 7 ERA-TV wird dieser Bewertungsakt bereits arbeitsaufgabenbezogen vorgenommen. Gem. § 7.2.1 ERA-TV obliegt der Paritätischen Kommission die Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben, sowie die Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben. Aufgabe der Paritätischen Kommission ist es also, einzelne Arbeitsaufgaben zu bewerten und sodann in einer Rechtsanwendung einzustufen. Der Beurteilungsakt, der Anlass des Mitbestimmungsrechts des § 99 BetrVG ist, wird genau in diesem Verfahrensstadium vorgenommen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_50

Auch musste die Arbeitsaufgabe bei der Versetzungsmaßnahme nicht mehr beschrieben werden. Die Arbeitsaufgabe wurde bereits im Einstufungsverfahren vom Arbeitgeber beschrieben im Rahmen der vorläufigen Einstufung gem. § 7.3.1 ERA-TV nebst Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Die Mitbestimmung verläuft bereits hier, indem beide Seiten der Paritätischen Kommission entweder die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe verlangen können gem. § 7.3.1 ERA-TV oder aber der vorläufigen Einstufung widersprechen können gem. § 7.3.1 Abs. 3 ERA-TV mit Auslösung des Eskalationsverfahrens. Die Unterlagenvorlage entspricht der gebotenen Unterlagenvorlage gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_51

Die Paritätische Kommission und die Erweiterte Paritätische Kommission sind insoweit auch Hilfsorgane (auch) des Betriebsrats ohne eigene Beteiligtenfähigkeit (Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg -, Beschluss vom 24.02.2006, 26 BV 44/05, juris). Dies hat die Kammer 26 im erwähnten Beschluss schon seinerzeit unter Beteiligung des nunmehrigen Vorsitzenden der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer 20 unter anderem abgeleitet aus einer Vergleichsbetrachtung mit dem vereinfachten Einstufungsverfahren gem. § 8 ERA-TV, bei dem nämlich statt der Paritätischen Kommission noch der Betriebsrat zur Entgegennahme der Mitteilungen des Arbeitgebers zuständig bleibt. Außerdem muss mindestens ein Vertreter der Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission dem Betriebsrat angehören. Der Betriebsrat ist somit durch eine tariflich geschaffene Betriebsverfassung (Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg -, Beschluss vom 24.02.2006 a.a.O.) in den Beurteilungsprozess eingebunden.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_52

Die Richtigkeit der vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus § 9.2 ERA-TV. Die sich (ohne weiteren Eingruppierungsakt) ergebende Entgeltgruppe ist sowohl dem Beschäftigten, als auch dem Betriebsrat mitzuteilen. Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zugrunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen. Ist aber nur noch der Einstufungsvorgang mitzuteilen, geht der Tarifvertrag davon aus, dass die Einstufung selbst bereits abgeschlossen ist. Es bedarf deshalb keines erneuten oder erweiterten Bewertungsvorgangs mehr. Die Mitteilungen dienen somit lediglich noch der Transparenz und der Verschaffung von Tatsachengrundlagen für ein etwaiges Reklamationsverfahren gem. § 10 ERA-TV.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_53

Ist aber kein Bewertungsvorgang mehr erforderlich, sondern ergibt sich das Entgelt bereits aus der Einstufung der zugewiesenen Arbeitsaufgabe, kann das Ziel des § 99 BetrVG im vorliegenden Versetzungsstadium auch nicht mehr erreicht werden. Der Antragsgegner benötigt keine doppelte Beteiligung über ein und dieselbe Bewertung.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_54

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Arbeitsaufgaben bei der Antragstellerin noch nicht abschließend und verbindlich über die Paritätische Kommission bewertet und eingestuft sind, die Bewertungen und Einstufungen sich vielmehr derzeit noch im Widerspruchsstadium gem. § 7.3.1 ERA-TV befinden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_55

Gem. § 7.3.1. Abs. 6 ERA-TV gilt nämlich die vorläufige Einstufung des Arbeitgebers bis zu einer verbindlichen Entscheidung, die gem. § 7.3.7 Abs. 2 ERA-TV auch arbeitsgerichtlich überprüft werden kann. Weder der betroffene Arbeitnehmer, noch der Antragsgegner erleidet dadurch Nachteile, da bei einer von der vorläufigen Einstufung abweichenden verbindlichen Entscheidung zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers eine rückwirkende Neueinstufung erfolgt gem. § 7.3.1 Abs. 7 ERA-TV. Seine Beanstandungen kann der Betriebsrat über die Arbeitnehmerseite der Paritätischen Kommission weiterhin im Eskalationsverfahren verfolgen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_56

d) Differenzierter stellt sich die Sachlage dar hinsichtlich der Einstufungen von Arbeitsaufgaben in Entwicklungsstufen gem. Anlage 2 zur BV ERA-Einführung.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_57

Aus Ziff. 3 der BV ERA-Einführung ergibt sich, dass eine Bewertung betrieblicher Arbeitsaufgaben durch Vergleich mit tariflichen Niveaubeispielen erfolgen sollte entsprechend § 6.4.2 ERA-TV. D.h., die Antragstellerin musste nicht in unmittelbarer Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele gem. § 6.4.1 ERA-TV vorgehen im Rahmen ihrer Beschreibung der Arbeitsaufgaben, wenngleich sie dies in ihrer vergleichenden Anwendung weitestgehend getan hat, indem die tariflichen Niveaubeispiele lediglich kopiert wurden und mit einer eigenen ZFLS-Nr. versehen wurden. Es blieb ihr aber unbenommen, für Entwicklungsaufgaben in vergleichender Anwendung Zwischenstufen einzuziehen. So ist letztlich auch die Tabelle in Anlage 2 zur BV ERA-Einführung zu verstehen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_58

Jedoch haben die Betriebspartner nicht auf eine Beschreibung der (Entwicklungs-) Arbeitsaufgaben gem. § 6.4.1 ERA-TV verzichten können, da § 6.4.1 ERA-TV sich nur auf die unmittelbare Anwendung der Niveaubeispiele bezieht und nicht auf die vergleichende. § 6.4.2 ERA-TV, der die vergleichende Anwendung der Niveaubeispiele regelt, enthält dagegen keine Möglichkeit, auf die Beschreibung zu verzichten. Noch weniger konnte auf eine Bewertung verzichtet werden, da noch nicht einmal § 6.4.1 ERA-TV einen solchen Bewertungsverzicht eröffnet. Immerhin ist die Bewertung gem. § 7.2.1 ERA-TV gerade auch die Kernaufgabe der Paritätischen Kommission. Nur wegen der Bewertung durch die Paritätische Kommission gehen die Tarifvertragsparteien gem. Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV auch davon aus, dass es nach der Entgeltgruppenzuordnung eines Mitbestimmungsverfahrens gem. § 99 BetrVG nicht mehr bedarf. Bei einer nicht bewerteten Arbeitsaufgabe ist trotz Zuordnung zu einer Entgeltgruppe das Eingruppierungsverfahren somit eigentlich noch nicht vorweggenommen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_59

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Tarifvertragsparteien ihre Zustimmung zu dieser Anlage 2 der BV ERA-Einführung gegeben haben und diese Anlage somit gewissermaßen zu einem Tarifvertrag erhoben haben. Damit wurde allenfalls bewirkt, dass diese Anlage 2 nicht als tarifvertragswidrig qualifiziert werden kann.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-stuttgart/2008-05-07/20-bv-117-07#rd_60

Jedoch hat der Antragsgegner dadurch, dass er das Bewertungssystem mit Tabelle zur Anlage 2 zur BV ERA-Einführung selbst mitgeschaffen hat, gewissermaßen sich selbst gebunden und sich seiner Bewertungsaufgaben dahingehend begeben, dass er sie nicht weiter ausüben möchte. Sich nunmehr bei Anwendung dieses Bewertungssystems auf die (selbst geschaffene) nicht erfolgte Bewertung zu berufen, wäre treuwidrig und verstößt gegen § 242 BGB. Dem Betriebsrat steht es frei, das Reklamationsverfahren gem. § 10 ERA-TV zu betreiben und auf diese Weise eine Aufgabenbeschreibung und Einstufung vor der Paritätischen Kommission zu erreichen.

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IV. Nebenentscheidungen

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Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei gem. § 2 Abs. 2 GKG.