Rechtsprechung / ArbG Krefeld / 2007

ArbG Krefeld Urteil vom 12.04.2007 – 1 Ca 3111/06

ECLI:DE:ARBGKR:2007:0412.1CA3111.06.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_2

Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG zusteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_3

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.09.2006 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Wirkung zum 30.11.2006. Sie bot im dem Kündigungsschreiben an, eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 29.09.2006 (Blatt der Akten) Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_4

Die Klägerin verdiente im Monat einen Betrag in Höhe von 3.102,00 € brutto. Ihr Abfindungsanspruch hätte sich demnach auf einen Betrag in Höhe von 6.204,00 € belaufen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_5

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgte durch die Klägerin eine Kündigung mit Schreiben vom 28.09.2006 zum 31.10.2006.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_6

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist seit dem 31.10.2006 beendet. Im Kammertermin vom 12.04.2007 schlossen die Parteien Teilvergleiche hinsichtlich der Entfernung von Abmahnungen, der Zeugniskorrektur w.. Auszahlung eines einbehaltenen Betrages.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_7

Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Abfindung gemäß Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 zu zahlen. Sie habe das Angebot, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, angenommen. Sie erhob keine Kündigungsschutzklage.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_8

Die Klägerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_9

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.204,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 auszuzahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_10

Die Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_12

Sie ist der Auffassung, es habe nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen, nach Maßgabe des Kündigungsschreibens der Beklagten auszuscheiden. Die Rosinentheorie würde für die Klägerin nicht eingreifen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- w.. Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_14

F. n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_15

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_16

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.204,00 € brutto nach § 1a Abs. 1 KSchG zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_17

Die Beklagte hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 29.09.2006 eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sie hatte der Klägerin darin auch das Angebot unterbreitet, zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zu zahlen. Das arbeitgeberseitige Angebot beinhaltete nach Auffassung der Kammer zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2006 (Ende der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_18

Dieses Angebot hat die Klägerin jedoch nicht angenommen. Sie übergab der Beklagten nach Erhalt der arbeitgeberseitigen Kündigung ihr Kündigungsschreiben vom 28.09.2006. Darin sprach sie eine Kündigung zum 31.10.2006 aus. Selbst wenn man hierin eine Annahme des Angebotes seitens der Klägerin sehen wollte, so wäre dies nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Das Arbeitsverhältnis sollte nicht mit dem 30.11.2006, sondern vielmehr mit dem 31.10.2006 enden. Ein solches etwaiges Angebot konnte die Beklagte nicht annehmen. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet an den Vertragsgegner, dass das Vertragsverhältnis nicht fortgesetzt wird (BAG, Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 705/99 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Bedingung).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_19

Schließlich ist der Anspruch auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gar nicht entstanden. Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist , § 1a KSchG (KR- Spilger, 8. Aufl., § 1a KSchG Rn 86; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185 ff). Es handelt sich hierbei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes um die arbeitgeberseitige Kündigung. Das Arbeitsverhältnis des Parteien hat aber aufgrund der Kündigung der Klägerin sein Ende gefunden w.. zwar vor Ablauf der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_22

Rechtsmittelbelehrung

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_23

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_28

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_29

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_30

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_31

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-krefeld/2007-04-12/1-ca-3111-06#rd_32

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.