Rechtsprechung / ArbG Köln / 2018

ArbG Köln Urteil vom 11.10.2018 – 14 Ca 1367/18

ECLI:DE:ARBGK:2018:1011.14CA1367.18.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über die Freistellung nach § 38 BetrVG von derzeit drei Arbeitstagen/Woche hinaus als …….. (Einsatzleiter) zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 2.888,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

1

T a t b e s t a n d :

2

Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Klägers als …….. (Einsatzleiter).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_2

Die Beklagte unterhält am ……………. einen Betrieb mit ca. 630 Arbeitnehmern. Sie führt die Sicherheitskontrollen der Flugpassagiere und deren Handgepäck bei Eintritt in den Sicherheitsbereich des Flughafens durch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_3

Der Kläger wurde auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 24.11.2003 (Anl. K1, Bl. 9 ff. der Akte) bei der ……….. ab dem 1.1.2004 als ……………. tätig. Das Arbeitsverhältnis ging zum 1.1.2009 auf die …….. und zum 1.1.2015 auf die Beklagte über.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_4

Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats der Beklagten und zuletzt an drei Arbeitstagen/Woche nach § 38 BetrVG für die Durchführung von Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Seine Vergütung beläuft sich auf 2888 € brutto monatlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_5

Ende Mai 2017 schrieb die Beklagte für ihre Niederlassung ……….. die Tätigkeit als Einsatzleiter/in aus und bat um Bewerbungen bis Anfang Juli 2017 (Anl. K1, Bl. 6 der Akte). Der Einsatzleiter sollte nach der Aufgabenbeschreibung in der Stellenbeschreibung die Fachaufsicht gegenüber den ……. und Fachaufsichtskräften durchführen, die Einsatzsteuerung unterstützen und die Einsätze von Springerteams regeln. Ferner sollte er die Koordination der Betriebsabläufe und die Überwachung der operativen Prozesse vornehmen. Die Tätigkeit sollte die Organisation der Zusammenarbeit mit der ……….. im operativen Bereich sowie die Gewährleistung der Einhaltung der abgestimmten Prozesse, Betriebsanweisungen und die disziplinarische und fachliche Aufsicht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern beinhalten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_6

Mit Schreiben vom 30.6.2017 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle, die betriebsintern als „……..“ bezeichnet wird (Anl. K2, Bl. 7 der Akte).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_7

Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist am 10.7.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Stellenbesetzung durch die Arbeitnehmer …….., ……. sowie den Kläger an. Der Betriebsrat stimmte den Stellenbesetzungen zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_8

Mit Schreiben vom 26.7.2017 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Stellenausschreibung ……….“ mit, sich zu freuen, ihm mitteilen zu dürfen, sich für ihn entschieden zu haben; eine Unterweisung erfolge in Kürze durch die Betriebsleitung. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 26.7.2017 (Anl. K3, Bl. 8 der Akte) wird Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_9

Unter dem 4.8.2017 sandte der Kläger an den Betriebsleiter der Beklagten, ………, eine E-Mail mit dem Betreff „interner Bericht“. In dieser E-Mail führte der Kläger unter anderem an:

11

„Ferner würde ich Sie bitten die Befugnisse und die neue Position ……… allen Führungskräften nochmals darzulegen um Missverständnisse auszuräumen.“

12

Auf den weiteren Inhalt der E-Mail wird Bezug genommen (Anl. K6, Bl. 49 der Akte).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_10

Nach Abschluss des Bewerberverfahrens entschloss sich die Geschäftsleitung der Beklagten, die Kontrolle der Tätigkeiten der ……… und die Koordination der Betriebsabläufe sowie die Überwachung der operativen Prozesse weiterhin durch den Betriebsleiter ……… und dessen Stellvertreter ………. durchzuführen und von der beabsichtigten Beschäftigung eines Einsatzleiters/……… abzusehen.

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Nach dem 4.8.2017 verrichtete der Kläger keine Tätigkeiten als ………. Er forderte die Beklagte wiederholt auf, ihn in dieser Position zu beschäftigen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_11

Der Kläger ist der Ansicht, die Parteien hätten sich arbeitsvertraglich auf seine Beschäftigung als ………….verständigt. Er habe durch die Abgabe seiner Bewerbung ein Angebot zur Vertragsänderung abgegeben, welches die Beklagte durch Schreiben vom 26.7.2017 angenommen habe.

16

Der Kläger behauptet, er sei am 4.8.2017 auf Veranlassung des Betriebsleiters der Beklagten, …………, als …………. tätig geworden.

17

Der Kläger beantragt zuletzt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_12

die Beklagte zu verurteilen, ihn über die Freistellung nach § 38 BetrVG von derzeit drei Arbeitstagen/Woche hinaus als …………… (Einsatzleiter) zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_13

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 4.8.2017 probeweise als ……….. eingesetzt worden sei. Er selber habe seine Tätigkeit an diesem Tag als Betriebsratstätigkeit dokumentiert.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_14

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.

23

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

24

A.              Die Klage ist zulässig und begründet.

25

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, als ………. (Einsatzleiter) beschäftigt zu werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_15

Zwischen den Parteien ist gemäß §§ 145 ff. BGB eine Änderung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 24.11.2003, nach welcher der Kläger als …… eingestellt ist, dahingehend zustande gekommen, dass der Kläger als ………. (Einsatzleiter) eingestellt ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_16

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Kläger, wie von ihm angenommen, bereits mit der Abgabe seiner Bewerbung vom 30.6.2017 ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne von § 145 BGB gegenüber der Beklagten vornahm, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit hin zu seiner Beschäftigung als ………. (Einsatzleiter) zu ändern.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_17

Ein Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB lag jedenfalls im Schreiben der Beklagten vom 26.7.2017 an den Kläger. Mit diesem teilte die Beklagte dem Kläger mit, sich zu freuen, ihm mitteilen zu dürfen, sich für ihn entschieden zu haben. Eine Unterweisung durch die Betriebsleitung erfolge in Kürze. Ein etwaiger Vorbehalt oder eine aufschiebende Bedingung war in dem Schreiben nicht enthalten.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_18

Der Kläger nahm das Angebot auf Vertragsänderung durch seine E-Mail vom 4.8.2017 an den Betriebsleiter der Beklagten, …….., an. Dies ergibt sich bei entsprechender Auslegung der E-Mail. Denn der Kläger führte im letzten Absatz der E-Mail die Bitte an, die Befugnisse und die neue Position des …….. allen Führungskräften nochmals darzulegen, um Missverständnisse auszuräumen. Hierdurch brachte er zum Ausdruck, die ihm durch das Schreiben der Beklagten vom 26.7.2017 angebotene Tätigkeit als ………../Einsatzleiter ausüben zu wollen. Vor diesem Hintergrund bat er den Betriebsleiter Ilario um die nochmalige Kommunikation seiner nunmehrigen Position bzw. Tätigkeitsausübung gegenüber den Führungskräften.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_19

Die E-Mail des Klägers vom 4.8.2017 war zur Angebotsannahme im Hinblick auf § 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 24.11.2003 hinreichend. Nach dieser Regelung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nur Ergänzungen, nicht aber Änderungen des Vertrages der Schriftform. Zudem entspricht die textförmige E-Mail des Klägers § 309 Nr. 13 b) BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_20

Im Hinblick auf die Annahmeerklärung des Klägers und damit das Zustandekommen der Vertragsänderung bereits durch die – unstreitig an ………….. gesandte – E-Mail des Klägers vom 4.8.2017 konnte die Kammer unaufgeklärt lassen, ob der Kläger am 4.8.2017 auf Veranlassung des ……….. Tätigkeiten des ………. verrichtete.

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B.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2018-10-11/14-ca-1367-18#rd_21

Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO und erfolgt in Höhe einer Bruttomonatsvergütung des Klägers.

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Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.