Rechtsprechung / ArbG Köln / 2009

ArbG Köln Urteil vom 27.01.2009 – 17 Ca 9363/08

ECLI:DE:ARBGK:2009:0127.17CA9363.08.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

3. Streitwert € 1.239,47 .

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_2

Gemäß Anstellungsvertrag vom 19. Juli 2006 (Ablichtung Bl. 7 – 12 d.A.) war der Kläger ab September 2006 bei der Beklagten beschäftigt, gemäß § 2 des Vertrags zu einem Bruttojahresentgelt von 100.000,00 €.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_3

Gemäß einem vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 03. März 2008 geschlossenen Vergleich (Ablichtung des Sitzungsprotokolls Bl. 4 – 6 d.A.) vereinbarten die Parteien unter anderem folgendes:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_4

"1. Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund ordnungsgemäßer, betriebsbedingter Kündigung vom 27.02.2007 mit dem 31.05.2007 sein Ende gefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis wie folgt abgewickelt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_5

2. Der Kläger erhält bis zum Beendigungszeitpunkt seine monatliche Bruttovergütung von 8.333,00 € fortgezahlt. ..."

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_6

In der Folgezeit leistete die Beklagte am 31. März 2008 gemäß den für die Monate April und Mai 2007 erteilten Abrechnungen (Ablichtung Bl. 13 f. d.A.) das entsprechende Arbeitsentgelt für diese Monate, unter Zugrundelegung des Monatsentgelts von 8.333,00 €.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_7

Im vorliegenden, am 27. November 2008 rechtshängig gemachten Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugs auf Zinszahlung bezüglich der für April und Mai 2007 erbrachten Zahlungen in Anspruch, und zwar in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz, unter Zugrundelegung der in den Abrechnungen ausgewiesenen Auszahlungsbeträge.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_8

Demgemäß beantragt der Kläger,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_9

die Beklagte zur Zahlung von 1.239,47 € zu verurteilen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_10

die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_12

Sie tritt der Forderung aus Rechtsgründen entgegen: Der vor dem Landesarbeitsgericht geschlossene Vergleich sehe – lediglich – die Fortzahlung der monatlichen Bruttovergütung vor, ohne dass von einer Verzinsung dieser im Vergleichswege getroffenen Regelung die Rede sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_13

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 1.555,10 €. Hierzu macht sie geltend, im Monat März 2007 sei eine entsprechende Überzahlung eingetreten, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Inanspruchnahme von Elternzeit ab dem 21. März 2007 geltend gemacht habe und er in der Folgezeit, nämlich ab dem 31. März 2007 auch keine Arbeitsleistung erbracht habe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_14

Hiergegen wendet der Kläger ein, der Vergleich beinhalte keine Ausgleichsklausel, mithin auch keinen Verzicht auf Zinsansprüche. Eine Überzahlung für den Monat März 2007 sei nicht eingetreten; im Übrigen ergebe sich auch insoweit aus dem o. a. Vergleich ein entsprechender Zahlungsanspruch.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_15

Zum weiteren Sachvortrag der Parteien und ihren Rechtsausführungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Klageschrift vom 17. November 2008 sowie die Schriftsätze vom 01. Dezember 2008, 14. und 22. Januar 2009.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_16

Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein beantragt.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_18

Die Klage ist unbegründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen bezüglich der sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 03. März 2008 ergebenden Zahlungsansprüche.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_20

Die Titulierung von Entgeltansprüchen bis zum Beendigungszeitpunkt 31. Mai 2007 unter Bezifferung des Betrags der monatlich geschuldeten Hauptsumme in Höhe von 8.333,00 € besagt zunächst nichts über einen Verzinsungsanspruch, weder positiv noch negativ. Lediglich dann, wenn ein entsprechender Hauptanspruch abgewiesen worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auch – negativ – auf einen Zinsanspruch, während die einen Hauptanspruch zuerkennende Entscheidung sich auf den Hauptanspruch beschränkt und einen etwaigen Zinsanspruch – als anderweitigen Streitgegenstand – nicht ausschließt (vgl. Urteil des BAG vom 25. April 2007 – 10 AZR 195/06 -).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_21

Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass ein solcher, nicht "mittitulierter" Zinsanspruch grundsätzlich zu bejahen wäre.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_22

Ein Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Verzugszinsen setzt voraus, dass nach Maßgabe von § 286 BGB hinsichtlich des zu Grunde liegenden Hauptanspruchs Verzug eingetreten ist, was wiederum nur dann zu bejahen ist, wenn der Anspruch entstanden, vollwirksam und fällig ist.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_23

Von Fälligkeit der Entgeltansprüche für die Zeit bis einschließlich Mai 2007 kann hier erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 03. März 2008 ausgegangen werden; Fälligkeit bezeichnet nämlich den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung tatsächlich verlangen kann. Hier hatte die Beklagte allerdings das Arbeitsverhältnis zunächst zum Stichtag 31. Dezember 2007 gekündigt, während der Beendigungszeitpunkt 31. Mai 2007 sodann erst durch Ziffer 1. des Vergleichs vom 03. März 2008 festgelegt wurde. Dann aber konnte der Kläger die Beklagte erst von diesem Zeitpunkt ab auf entsprechende Leistung in Anspruch nehmen; eine "fiktive Rückberechnung" des Fälligkeitszeitpunkts kommt nicht in Betracht, da auch der Kläger erst ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses davon ausgehen konnte, noch entsprechende Entgeltansprüche bis zum Stichtag 31. Mai 2007 zu haben. Anders mag zu entscheiden sein, wenn solche Entgeltansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 2006 zuvor bereits rechtshängig gemacht worden wären. Dazu ist hier aber nichts vorgetragen worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_25

Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festzusetzen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_27

Gegen dieses Urteil kann von der Partei

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_30

Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_32

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_33

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_34

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_35

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_37

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-koeln/2009-01-27/17-ca-9363-08#rd_38

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.