Rechtsprechung / ArbG Iserlohn / 2012

ArbG Iserlohn Urteil vom 26.06.2012 – 4 Ca 449/12

ECLI:DE:ARBGIS:2012:0626.4CA449.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 1.117,08 Euro festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_2

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_3

Der am 04.05.1949 geborene Kläger war vom 15.09.1989 bis zum 31.05.2012 bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellter tätig. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zuletzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung (wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen). Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.689,34 Euro.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_4

Im Jahr 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 35 Tagen 29 Tage Urlaub. Den Resturlaub von sechs Tagen konnte der Kläger innerhalb des Übertragungszeitraumes bis zum 31.05.2011 aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht antreten. Die Beklagte lehnte eine Übertragung dieses Resturlaubs auf das Urlaubsjahr 2011 ab.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_5

Mit seiner am 23.02.2012 bei Gericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass ihm noch ein Urlaubsanspruch von sechs Tagen aus dem Jahr 2010 zustehe. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hat er die Klage auf Zahlung der entsprechenden, der Höhe nach unstreitigen, Urlaubsabgeltung umgestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.117,08 Euro brutto zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_8

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_10

Sie ist der Auffassung, der TVöD differenziere zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub, so dass nach Gewährung des gesetzlichen Urlaubs im Jahre 2010 der übergesetzliche, tarifliche Urlaub seit dem 31.05.2011 verfallen sei.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_11

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_12

Die Klage ist nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_14

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Der Resturlaub aus dem Jahr 2010 ist mit dem 31.05.2011 gemäß § 26 Abs. 2 TVöD verfallen. Die Tarifvertragsparteien haben eine eigenständige Regelung getroffen, so dass zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem tariflichen Urlaub zu differenzieren ist. Der gesetzliche Urlaub wurde dem Kläger unstreitig gewährt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_16

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie sich im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Schultz-Hoff (Urteil vom 20.01.2009 - C 350/06 -) in richtlinienkonformer Fortbildung des § 7 Abs. 3, Abs. 4 BUrlG entwickelt hat, erlöschen gesetzliche Urlaubsabgeltungsan-sprüche nicht, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind. (vgl. BAG v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -; v. 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 -, v. 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 -).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_17

Ob diese Grundsätze über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus auch für tarifvertraglich begründete Mehrurlaubsansprüche gelten, ist nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon abhängig, ob ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheidet. Nur dann, wenn dies nach dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der Fall ist, können tarifliche Urlaubsansprüche verfallen oder erlöschen. Die Tarifvertragsparteien sind frei, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, zu regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3, Abs. 4 BUrlG beschränkt (vgl. dazu BAG v. 23.03.2010, a. a. O.).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_18

Ob die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Ansprüchen unterscheiden, ist nicht allein daran festzumachen, ob sie die jeweiligen Ansprüche unterschiedlich geregelt haben. Der Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist anhand weiterer Kriterien durch Auslegung zu ermitteln. Dabei müssen für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs-(abgeltungs-)ansprüchen unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen. Solche liegen schon dann vor, wenn sich die Tarifvertragsparteien in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Regeln aufstellen (vgl. BAG v. 23.03.2010, a. a. O.).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_20

Die Voraussetzungen einer Abweichung der Regelungen des Tarifvertrages vom Gesetzesrecht sind hier erfüllt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_21

Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD beträgt der Urlaubsanspruch des Klägers dreißig Arbeitstage. § 26 Abs. 2 a TVöD bestimmt abweichend von der Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG, dass der Erholungsurlaub im Falle seiner Übertragung zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden muss, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden konnte. Damit ist nicht nur der Übertragungszeitraum abweichend von den gesetzlichen Regelungen festgelegt worden, imUnterschied zu § 7 Abs. 3 S. 1, S. 3 BUrlG muss der Urlaub im Übertragungszeitraum nicht im vollen Umfang gewährt und genommen werden, sondern es genügt, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum angetreten wird, um den Anspruchsuntergang zu verhindern. Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben zwar nicht ausdrücklich zwischen dem gesetzlichen, unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaub von vier Wochen und dem tariflichen Mehrurlaub differenziert. Sie haben sich jedoch mit der Regelung in § 26 Abs. 2 TVöD hinreichend deutlich vom gesetzlichen Fristenregime in § 7 Abs. 3 BUrlG gelöst, indem sie die Übertragung und den Verfall des Urlaubsanspruchs eigenständig geregelt haben. Dies hindert die Annahme eines Gleichlaufs des gesetzlichen Mindesturlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs (vgl. BAG v. 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – Pressemitteilung Nr. 37/12).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_23

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_24

Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des eingeklagten Betrages festgesetzt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_26

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_28

Landesarbeitsgericht Hamm

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_32

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_33

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_35

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_36

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_37

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-iserlohn/2012-06-26/4-ca-449-12#rd_38

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.