Rechtsprechung / ArbG Gelsenkirchen / 2004

ArbG Gelsenkirchen Urteil vom 05.10.2004 – 1 Ca 1352/04

ECLI:DE:ARBGGE:2004:1005.1CA1352.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx.

Der Streitwert wird in Höhe von 2.420,28 Euro festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_2

Die Parteien streiten um die Höhe der abzuwickelnden Vergütung aus einem Altersteilzeitvertrag.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_3

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und unterrichtet in der S5xxxxxxxxxxxxxxx in G2xxxxxxxxxxx-H4xxx. Die Klägerin hat Altersteilzeit gewählt in Form des Blockmodells.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_4

Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis am 16. Mai 2001 vertraglich übergeführt in einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung über eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit folgender Regelung:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_5

"Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_6

zwischen dem L2xx N4xxxxxxx-W2xxxxxxx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, diese vertreten durch das Schulamt für die Stadt G2xxxxxxxxxxx

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_9

Frau H1xxx B1xxxx, geb. 01.02.11xx,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_11

wird zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1970* auf der Grundlage

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_12

a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)*

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_13

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998*

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_14

* in der jeweils gültigen Fassung – folgender

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_18

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.08.2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_19

Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am 31.03.2010.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_21

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälf-te der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_23

Arbeitsphase vom 01.08.2001 bis 30.11.2005

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_24

Freistellungsphase vom 01.12.2005 bis 31.03.2010

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_27

Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der TV ATZ in seiner jeweils geltenden Fassung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_29

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_31

Der Oberbürgermeister Für den Schulaufsichtsbezirk III

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_33

gez. Dr. B4xx gez. S6xxxxxxx

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_36

gez. H1xxx B1xxxx G2xxxxxxxxxxx, den 16.05.2001"

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_37

Gemäß dem zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 hat der Landtag NRW zum 01. Februar 2004 eine generelle Anhebung der Pflichtstundenzahl für alle Lehrerinnen und Lehrer um eine Stunde beschlossen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_38

Durch die Anhebung der Pflichtstundenzahl beträgt die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten seit dem 01. Februar 2004 nunmehr 27,5 Stunden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_39

Hieraus entnimmt die Beklagte die rechtliche Möglichkeit der Reduzierung des monatlichen Bruttolohns der Klägerin in Höhe von 67,23 Euro.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_40

Zwischen den Parteien ist streitlos, dass gemäß der arbeitsvertraglich vorliegenden Vereinbarung während der Arbeitsphase der Klägerin vom 01. August 2001 bis zum 30. November 2005 die wöchentliche Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit der

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_41

Klägerin sich bei 26,5 Unterrichtsstunden beläuft. Diese Arbeitszeit ist für die Gesamtzeitdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend vertraglich festgelegt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_42

Sie wurde gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ aufgrund der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, welche vor Beginn des Arbeitsteilzeitverhältnisses zu leisten war entsprechend ermittelt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_43

Diese bisherige Arbeitszeit wird zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bindend festgelegt. Zwischen den Parteien ist streitlos, dass eine Änderung der Arbeitszeit dahingehend dazu führen würde, dass kein Altersteilzeitverhältnisses im Sinne des ATZ Gesetzes mehr vorliegen würde und somit die entsprechenden zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung nach § 5 Abs. 4 TV ATZ von der BfA nicht mehr angenommen würden. Darüber hinaus würden auch die weiteren Voraussetzungen nach den entsprechenden tariflichen und gesetzlichen Vorgaben (§ 237 SGB VI) nicht eingehalten werden können.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_44

Mit Schreiben vom 23. April 2004 hat die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Februar 2004 die entsprechend gekürzten Differenzbeträge in Höhe von 67,23 Euro geltend gemacht ( vgl. Kopie Bl. 6 / 7 d.A.).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_45

Mit Schreiben vom 04. Mai 2004 hat das Schulamt für die Stadt G2xxxxxxxxxxx die Auffassung vertreten, eine solche Kürzung sei zulässig und hat sich dabei insbesondere auf den Erlass des Finanzministers NRW vom 28. Januar 2004 gestützt (vgl. Kopie Bl. 9-12 d.A.).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_46

Die Klägerin ist der Auffassung, eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit bestehe rechtlich nicht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_47

Eine einseitige Änderung des Lohnes / Gehaltes durch den Arbeitgeber in der vorgenannten Art sei nicht zulässig. Eine Kürzung der Vergütung wäre allenfalls gestaltbar mit Hilfe einer Änderungskündigung, wobei der Personalrat einer solchen Maßnahme zuvor zustimmen müsse.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_48

Eine solche einseitige Veränderung der Arbeitsbedingungen nehme sie, die Klägerin, nicht widerspruchslos hin.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_50

festzustellen, dass das beklagte L2xx nicht berechtigt ist, die an die Klägerin zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem 01. Februar 2004 zu verringern.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_51

Das beklagte L2xx beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_53

Es vertritt die Auffassung, eine Reduktion der Vergütung um einen Betrag in Höhe von 67,23 Euro sei zulässig. Eine Kürzung der Vergütung verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATZ Gesetz. Insoweit bezieht sich das beklagte L2xx auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09. September 2003, AZ: 9 AZR 554/02.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_54

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedürfe es auch keiner Änderungskündigung. Insoweit bezieht sich das L2xx NRW auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 17. Mai 2000 (NZA 2001, Seite 799).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_55

Die gesetzliche Ermächtigung zur Festlegung der Pflichtsollstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer und damit mittelbar die Höhe der Vergütung von Teilzeitkräften gehe als gesetzliche Spezialregelung für Lehrkräfte dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz gemäß § 1, 2 KSchG vor.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_56

Auch liege kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_57

Damit sei eine Änderung der Höhe der Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin nicht ausgeschlossen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_58

Insoweit greift das beklagte L2xx das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 23. Juli 2004 (AZ: 21 Ca 4555/04, vgl. Kopie Bl. 45-49 d.A.) an. Dieses Urteil ist beiden Parteien bekannt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_59

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_60

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_62

Die nunmehr als allgemeine Feststellungsklage formulierte Antragsfassung ist zulässig.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_63

Die Parteien streiten über den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich hinsichtlich der Vergütungszahlung der Klägerin in bisheriger Höhe.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_64

Dieses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO insoweit festzumachende Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Die Klägerin konnte entsprechend auf Anregung der Kammer den Antrag in einen Feststellungsantrag umformulieren (Ausnahme zum Prinzip der Subsidiarität von Feststellung von Leistungsklage) da das beklagte L2xx sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (vgl. insoweit BAG Urteil v. 30.09.1998 = EZA Nr. 58 zu § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz 1995).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_65

Die Klage ist auch voll inhaltlich nach Auffassung der erkennenden Kammer begründet. Das beklagte L2xx ist nicht berechtigt, die Vergütung der Klägerin ab dem 01. Februar 2004 in Höhe von 67,23 Euro brutto monatlich zu kürzen im Hinblick auf die Aufstockung der zu leistenden Stunden von 26,5 auf 27,5 Stunden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_66

Es ergeben sich im Einzelnen folgende Betrachtungsweisen:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_67

Die Parteien haben im Rahmen des Änderungsvertrages vom 16. Mai 2001 (Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses) ihr bisheriges Arbeitsverhältnis strukturell und grundsätzlich rechtlich neu geregelt und dahin konkret abgeändert, dass die Arbeitszeit der Klägerin während der Arbeitsphase in der Zeit vom 01. August 2001 bis zum 30. November 2005 13,25 Stunden beträgt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_68

Damit ist gemäß § 6 Abs. 1 ATZ Gesetz in entsprechender Ergänzung der §§ 4, 5 Abs. 2 TV ATZ auch die Vergütung bindend auf der Basis von 13,25 Unterrichtswochenstunden fest vertraglich vereinbart. Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx ist diese Vergütung nicht automatisch durch die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 26,5 auf 27,5 Stunden gemäß Artikel 6 des zehnten Gesetztes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, welche gemäß Nr. 3 SR 2 II zum BAT auch für angestellte Lehrer gilt auf 13,25 Unterrichtsstunden im Verhältnis zu 27,5 Unterrichtsstunden reduzierbar.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_69

Zwar regelt § 4 Abs. 1 TV ATZ hinsichtlich der Vergütung, dass sich eine solche nach dem Arbeitsentgelt bemisst, dass entsprechende Teilzeitkräfte erhalten würden. Dies führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer automatischen Reduktion im Verhältnis bisher 13,5 Unterrichtsstunden zu 26,5 Unterrichtsstunden vormals, nunmehr 13,25 Unterrichtsstunden zu 27,5 Unterrichtsstunden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_70

Insoweit folgt die erkennende Kammer ausdrücklich den Erörterungen im Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 23. Juli 2004 und nimmt Bezug auf Seite 2 ff. der Entscheidungsgründe.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_71

Darüber hinaus ergeben sich nach Auffassung der erkennenden Kammer auch noch folgende Überlegungen:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_72

Nicht nur, wie dies das Arbeitsgericht Köln in der zitierten Entscheidung vom 23. Juli 2004 als Überlegung anstellt, verstößt die vorgenommene Vergütungsreduzierung insoweit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, als eine unzulässige Differenzierung der Klägerin als angestellte Lehrerin zu den insoweit teilzeitbeschäftigten Beamten vorgenommen wird. Vielmehr ist auch nach Auffassung der erkennenden Kammer eine Gleichstellung der Klägerin als vertraglich im Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingesetzte Lehrerin zu den Lehrerinnen und Lehrern in Teilzeitarbeitsverhältnissen unzulässig. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Teilzeitvertrag eines Lehrers ist mit dem Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses strukturell in keiner Weise vergleichbar.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_73

Bei einem Lehrer im Teilzeitverhältnis, auf den in der Tat die Regelung des § 4 Abs. 1 TV ATZ wegen der Vergütungsermittlung Bezug nimmt, handelt es sich um den Typ eines Arbeitsverhältnisses eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, welche vor dem Hintergrund des Teilzeitbefristungsgesetzes und der entsprechenden tariflichen Regelungen wohl an Erhöhungsverlangen wie auch an Verringerungsverlagen rechtlich teilnehmen kann.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_74

Dies ist dem Lehrer, welcher den Regelungen arbeitsvertraglich über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterliegt völlig unmöglich und ausgeschlossen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_75

Strukturell handelt es sich um einen ganz anderen Vertragstyp.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_76

Der Änderungsvertrag vorliegender Art vom 16. Mai 2004 überführt den Vertrag eines vollzeitbeschäftigten Lehrers in den Typ eines Altersteilzeitverhältnisses, welches im Gegensatz zum teilzeitbeschäftigten Lehrers stets strukturell als Fristverhältnis, und zwar als solches ohne Kündigungsmöglichkeit unterfällt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_77

Damit ist strukturell der Arbeitsvertrag eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dem eines arbeitsvertraglich gebundenen, über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vergleichbar. Der vorliegende Änderungsvertrag regelt strukturell in ganz anderer Weise den "Ausstieg" der Klägerin vor dem Hintergrund der tariflichen und gesetzlichen Regelung aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich in der Phase der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Die vorgegebene Änderungsvertragsregelung ist starr und bindend, wie dies zwischen den Parteien völlig streitlos ist.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_78

Insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Kündigungsmöglichkeit gilt mithin der Grundsatz "packta sum serwanda".

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_79

Insbesondere stellt die Änderungsvertragsregelung vom 16. Mai 2001 für die Klägerin eine Planungsgrundlage ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses dar.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_80

Sie gibt der Klägerin eine festgefügte auch beklagtenseitig bindend durchzuführende Vertrauens- und Vertragsgrundlage.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_81

Diese ist weder durch eine Kündigung noch durch eine Änderungskündigung, allenfalls über eine fristlose Kündigung, änderbar und lösbar.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_82

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Reduktion der Vergütung der Klägerin, wie dies vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BAG bei teilzeitarbeitsverhältnisbeschäftigten Lehrern möglich ist, aus.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_83

Darüber hinaus ergibt sich eine weitere Überlegung:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_84

Die Parteien haben in § 2 des Änderungsvertrages vom 16. Mai 2001 festgehalten:

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_85

"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses beträgt 13,25 Unterrichtswochenstunden (Hälf-te der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ)."

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_86

Damit ist vor dem Hintergrund der Auslegungsvorgabe des § 157 davon auszugehen, dass sich das Arbeitsverhältnis insoweit auch auf die 13,25 Unterrichtswochenstunden der zu leistenden ursprünglichen 26,5 Wochenstunden konkretisiert hat.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_87

Zwar nimmt die Regelung in dem Klammerzusatz Bezug auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Jedoch ist ein konkretes Quotenverhältnis wie etwa 13,25 / 26,5 Unterrichtswochenstunden wie in möglichen anderen Vertragsgestaltungen textlich nicht vorgegeben.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_88

Dies ergibt nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze gemäß § 157 BGB, dass damit dann auch die Vergütung entsprechend zum damaligen Zeitpunkt auf der Basis von 13,25 Wochenstunden festgeschrieben wurden als Hälfte der bisherigen Vollvergütung eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_89

Dieses Verhältnis war in dieser Textfassung nach Auffassung der erkennenden Kammer bindend festgeschrieben und auch nicht durch die Regelung in Artikel 6 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 tangierbar.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_90

Damit hatte, nach Auffassung der erkennenden Kammer, die Klage Erfolg.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_92

Als unterlegene Partei des Rechtsstreits trägt das beklagte L2xx die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-gelsenkirchen/2004-10-05/1-ca-1352-04#rd_94

Der Streitwert wurde gemäß § 42 GKG in 36-facher monatlicher Differenz á 67,23 Euro ermittelt und im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ausgewiesen.