Rechtsprechung / ArbG Düsseldorf / 11 / 2025

ArbG Düsseldorf Urteil vom 07.03.2025 – 11 Ca 6042/24

11 · ECLI:DE:ARBGD:2025:0307.11CA6042.24.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Streitwert: 3.097,50 €.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente.

Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden zum 31.08.2010 als H. bei der Beklagten tätig. Seit Oktober 2012 bezieht er eine vorgezogene Altersrente und seit September 2016 eine Regelaltersrente.

Der Kläger bezieht eine betriebliche Grundversorgung und eine betriebliche Zusatzversorgung. Es gelten die „Y.“ (Bl. 57 bis 85 der Gerichtsakte) und die „B.“ (Bl. 86 bis 96 der Gerichtsakte).

Die betriebliche Grundversorgung wird über den Versorgungsträger C. der Mitarbeiter der Q. durchgeführt.

Die betriebliche Zusatzversorgung ist eine Versorgungsleistung der Beklagten, die aber von der C. verwaltet wird (Firmenrente).

Zum 01.01.2021 erfolgte durch die C. um 3,02% bzw. 28,11 € brutto.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 machte der Kläger eine Anpassung geltend.

Ab August 2024 erfolgte eine Anpassung der hier nicht streitgegenständlichen Firmenrente/Zusatzversorgung durch die C. um 18,15%.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Anpassung der Pensionskassenrente um 18,5% hätte erfolgen müssen. Ab dem 01.01.2024 sei die Rente um 18,15% bzw. 73,75 € zu erhöhen gewesen.

Bei Mitarbeitern in einem anderen Zyklus sei eine Anpassung um 14,25% erfolgt.

Nach seiner Kenntnis liege auch eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor, so habe sich der Kurswert von 2021 von 5,30 € auf 10,20 € entwickelt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich zum jeweiligen Ende des Monats, beginnend ab dem 01.01.2024 über den Betrag der unstreitigen Betriebsrente der C. in Höhe von monatlich 406,34 € hinaus weitere 73,75 € Differenz zur begehrten Pensionskassenrente in Höhe von 480,09 € nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet gewesen sei, die Pensionskassenrente des Klägers zum 01.01.2024 zu erhöhen.

Im Bilanzjahr 2020/21 (Bilanzstichtag 31.03.2021) habe sie ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von Betrag01 € erzielt und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von Betrag02 € geleistet bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von Betrag03 € (einschließlich Jahresüberschuss).

Im Bilanzjahr 2021/22 (Bilanzstichtag 31.03.2022) habe sie ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von Betrag05 € erzielt und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von Betrag06 € geleistet bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von Betrag07 € (einschließlich Jahresüberschuss).

Im Bilanzjahr 2022/23 (Bilanzstichtag 31.03.2023) habe sie ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von Betrag08 € erzielt und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von Betrag09 € geleistet bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von Betrag10 € (einschließlich Jahresüberschuss).

Nach dem bereits testierten aber noch nicht veröffentlichten Jahresabschluss für das Bilanzjahr 2023/24 habe sie ein Ergebnis nach Steuern in Höhe von Betrag11 € erzielt und Steuern vom Einkommen und vom Ertrag in Höhe von Betrag12 € geleistet bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von Betrag13 € (einschließlich Jahresüberschuss).

Diese Zahlen seien jedoch um sog. „BZ.“ und „JP.“-Erträge zu bereinigen.

Sie werde aufgrund anhaltender Absatzschwierigkeiten von der A. und der W. außerordentliche Sonderzahlungen finanziell unterstützt. Sie erhalte von den beiden Konzerngesellschaften einen nachträglichen Rabatt auf den konzerninternen Produktpreis („BZ.“). Die beiden Gesellschaften verfolgten das Ziel, dass sie jeweils nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen einen Operating Profit Margin von 1,8% erreiche. Sie könne auf diese Sonderzahlungen, zu welchen keine Verpflichtung bestehe, künftig nicht vertrauen. In der Vergangenheit hätten die gewährten Sonderzahlungen der Höhe nach stark geschwankt. Im Herbst hätten die beiden Gesellschaften angekündigt, ab 2024 den BZ. voraussichtlich nur noch in geringerer Höhe zu leisten und nicht operative Verluste wie restrukturierungskosten oder Rentenanpassungen auszugleichen.

Die aus dem BZ. resultierenden Erträge würden bilanziell als Minderung der Anschaffungskosten der zur Erbringung der Umsatzerlöse erforderlichen Leistungen gebucht. Da es sich um keine planbaren und dauerhaften Erträge handle und diese nicht auf ihre Ertragskraft zurückgehen, seien diese aus dem Ergebnis zu bereinigen.

Zu den JP.-Erträgen trägt sie vor, dass die PA. ihre 100%ige Tochter ist und Finanzierungen für Bürokommunikationsprodukte für sie, die Beklagte, offeriere und sie wiederum Miet- und Serviceverträge mit Endkunden abschließe. Die PA. erziele Erträge ausschließlich dadurch, dass sie die Ausführung der von ihr abgeschlossenen Endkundenverträge am Markt günstiger refinanziere. Die PA. führe ihre Gewinne an sie ab. Die daraus resultierenden Erträge würden als „Erträge aus Beteiligungen“ abgebildet. Es handle sich um Erträge die nichts mit ihrer Ertragskraft zu tun hätten. Sie gehen alleine auf das Refinanzierungsgeschäft der PA. zurück und seien daher zu bereinigen.

Für das Bilanzjahr 2020/21 betrage das unbereinigte Ergebnis vor Steuern von Betrag14 € bereinigt um BZ. von Betrag15 € und JP. Erträge von Betrag16 € minus Betrag17 €.

Für das Bilanzjahr 2021/22 betrage das unbereinigte Ergebnis vor Steuern von Betrag18 € bereinigt um BZ. von Betrag19 € und JP. Erträge von Betrag20 € minus Betrag21 €.

Für das Bilanzjahr 2022/23 betrage das unbereinigte Ergebnis vor Steuern von Betrag22 € bereinigt um BZ. von Betrag23 € und JP. Erträge von Betrag24 € minus Betrag25 €.

Für das Bilanzjahr 2023/24 betrage voraussichtlich das unbereinigte Ergebnis vor Steuern von Betrag26 € bereinigt um BZ. von Betrag27 € und JP. Erträge von Betrag28 € minus Betrag29 €.

Bereinigt habe sie daher erhebliche Verluste erzielt. Entsprechend habe sie auch eine negative Eigenkapitalrendite erzielt.

Stand Oktober 2024 müsse sie für das Bilanzjahr 2024/25 von einem Verlust aus dem operativen Geschäft in Höhe von mindestens Betrag30 Euro ausgehen.

Des Weiteren sei sie von den Aus- und Nachwirkungen der Corona-Krise besonders hart betroffen. Mit dem Trend zum Home Office sei naturgemäß die Nachfrage nach eine Neuanschaffung von RB. stark gesunken. Damit gehe auch ein sinkender Wartungs- und Reparaturbedarf einher. Von 2019 bis 2023 sei die Gesamtnachfrage im Marktsegment 3 um 15% zurückgegangen und die Auftragslage der OQ. um 17%. Bei hochvolumigen SK. sei die Gesamtnachfrage um 33% gesunken und bei der OQ. um 37%. Bei den „Maschinen im Feld“ sei die Stückzahl von 294 auf 269 gesunken.

Eine Kompensation durch höhere Absatzpreise sei aufgrund des starken Wettbewerbsdrucks nicht durchsetzbar.

Der starke Rückgang der Hauptgeschäftsfelder bedeute für sie auch eine Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells, was einen erheblichen Investitionsbedarf mit sich bringe.

Ferner behauptet sie, dass sie eine Anpassungsprüfung vorgenommen habe.

Der Kläger verweist darauf, dass sich das Eigenkapital vom Bilanzjahr 2020/21 bis 2023/24 um XX % erhöht hat bzw. um Betrag31 €.

Die von der Beklagten vorgenommene Bereinigung stelle keine betriebswirtschaftlich notwendige Korrektur dar, sondern werde ausschließlich dazu verwendet, das Jahresergebnis ins Minus zu führen. Es handle sich um keine „außerordentlichen Erträge“.

Bei den BZ.s handle es sich um eine über die Jahre eingespielte Praxis, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Produktpreise in den jeweiligen Ländern über alle Absatzkanäle überprüft und in Form von Rabatten nachjustiert werde, um den Absatzerfolg sicherzustellen. Je exakter der Preis kalkuliert werde, umso weniger müsse über dieses Rabattsystem nachjustiert werden. Naturgemäß komme es bereits aus diesem Grund zu Schwankungen über die Jahre. Diese Rabatte gehörten daher zum Tagesgeschäft und träten auch schon in den Jahren vor 2020 regelmäßig auf und seien daher keine außerordentlichen Erträge und seien daher nicht ertragsmindernd anzusetzen. Man könne auch sagen, dass es sich bei dieser Rabatt-Praxis um ein Tagesgeschäft handle, die Beklagte also darauf vertrauen könne, dass diese auch in Zukunft regelmäßig anfielen.

Zu den JP.-Erträge trägt sie vor, dass durch die kostenlose Vertragsübergabe der Beklagten an die CX. entschieden werden könne, wie die entstandenen Gewinne für Hardware und Service verteilt und zwischen den jeweiligen Gesellschaften auch aus steuerlicher Sichtweise aufgeteilt werden. Sollten Gewinne bei der CX. verblieben sein, wären diese allein der Beklagten zuzurechnen, da diese ausschließlich von deren Mitarbeitern erwirtschaftet würden.

Das bereinigte Ergebnis weise daher eine Eigenkapitalverzinsung im Bilanzjahr 2021/22 von 5,5% aus, für das Bilanzjahr 2021/22 14,7%, für das Bilanzjahr 2022/23 10,6% und für das Bilanzjahr 2023/24 13,2%.

Auch sei auf den Ausbau des digitalen Service zu verwiesen, der im Jahr 2023 bereits einen Anteil von 48% gehabt habe und bis 2025 auf 60% steigen solle. Hierfür stünden im Konzern 600 Millionen Dollar zur Verfügung. Demgegenüber erscheine die Anpassung für 63 Betriebsrentner marginal.

Noch zum 01.01.2023 seien in einem anderen Anpassungszyklus bei anderen Mitarbeitern sowohl die laufende Pensionskassenrente sowie auch die Firmenrente um 14,25 % angepasst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einen über den unstreitigen Betrag von 406,34 € hinausgehenden Differenzbetrag von 73,75 € aus der „Y.“, vom Kläger als Pensionskassenrente bezeichnet.

Die entsprechende betriebliche Altersversorgung war entgegen der Ansicht des Klägers jedenfalls nicht zum 01.01.2024 gem. § 16 BetrAVG wie von ihm begehrt anzupassen.

Dahinstehen kann hier die von der Beklagten im Kammertermin aufgeworfene Frage, ob eine Anpassung überhaupt stattzufinden hat, weil die Versorgung über eine C. erfolgt, §§ 16 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 BetrAVG.

1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21).

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für diese zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 53).

Da eine Prognose zu treffen ist, kommt es nicht auf die in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erzielten durchschnittlichen Werte an. Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 38).

Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG 30.11.2010 - 3 AZR 754/08; BAG 26.04.2008 - 3 AZR 50/05). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu treffenden Prognoseentscheidung ist jedoch, dass die Veränderungen in, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG 30.11.2010 --3 AZR 754/08; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36, BAGE 152, 285; 14. Juli 2015 - 3 AZR 252/14 - Rn. 25; 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48, BAGE 148, 244).

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, wie das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, wie dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15. November 2022 - 3 AZR 505/21; BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32, BAGE 158, 165).

In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (4) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 58, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49) (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08).

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 21; 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 25 mwN) (BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 -, juris).

2. Dies zugrunde gelegt liegt keine Prognose vor, wonach eine Anpassung zu erfolgen hätte. Die BZ. sind nicht zu berücksichtigen. Werden auch nur diese BZ. herausgerechnet weist die Beklagte kein positives Ergebnis mehr auf, sondern ein negatives Ergebnis.

Weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich eine Verpflichtung der PO. oder der SA. die BZ. zu gewähren. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass diese Rabatte gewährt werden, damit sie nach denn International Financial Reporting Standards einen Operating Profit Margin von 1,8% erreicht. Eine weitergehende Systematik ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht.

Damit verweist die Beklagte aber zutreffend darauf, dass der sich hierdurch ergebende Ertrag außerhalb ihrer eigenen Ertragskraft liegt. Es handelt sich um nachträglich gewährte Rabatte auf den konzerninternen Produktpreis, woraus deutlich wird, dass es sich um eine nachträgliche Korrektur des Ergebnisses handelt. Zudem geht dieser Rabatt dann zwangsläufig zu Lasten einer anderen Konzerngesellschaft. Dieser Ertrag wird also nur dadurch generiert, dass der Gewinn auf anderer Seite, einer anderen Konzerngesellschaft, geschmälert wird, es handelt sich also nicht um einen tatsächlich generierten Ertrag, mit welchem auf Arbeitgeberseite tatsächlich eine Rendite erzielt wird, sondern letztlich lediglich eine konzernseitige Umverteilung. Es liegt damit aber keine Eigenkapitalverzinsung mehr vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich gewählt worden wäre, etwa durch überhöhte konzerninterne Produktpreise, welche dann im Nachhinein gemindert werden, um die betriebliche Altersversorgung nicht zu erhöhen.

Auch wenn in der Vergangenheit die Rabatte gewährt worden sind, bedeutet dies zudem nicht, dass die Beklagte auf diese außerhalb ihrer Ertragskraft und ihrer Entscheidungsmöglichkeit liegenden Erträge künftig mit der erforderlichen Sicherheit vertrauen kann. Eine entsprechende Prognose ist nicht gerechtfertigt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung gilt auch als Festsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG.

E.

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