Rechtsprechung / ArbG Dortmund / 2013

ArbG Dortmund Urteil vom 24.04.2013 – 8 Ca 228/13

ECLI:DE:ARBGDO:2013:0424.8CA228.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 746,15 EUR netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 746,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_2

Der Kläger ist seit dem 02.05.1990 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist geschieden, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, seine Besteuerung erfolgt nach der Lohnsteuerklasse I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_3

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regularien des Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe (TV – N NW) Anwendung. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beläuft sich auf ca. 3.000,00 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_4

Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach dem TV – N NW zu.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_5

Hierzu heißt es in § 17 TV – N NW unter anderem:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_7

1. „Arbeitnehmer, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 82,14 % des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts gemäß der Bemessungsgrundlage des                § 7 Abs. 3.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_8

Endet das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchs. A oder b TV ATZ oder des Bezugs einer Rente spätestens mit Ablauf des 30. November, so erhält der Arbeitnehmer je Beschäftigungsmonat ein Zwölftel der Jahressonderzahlung gemäß Satz 2. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Monatsentgelts nach Satz 2 das Monatsentgelt gemäß der Bemessungsgrundlage des § 7 Abs. 3 im letzten Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_9

Die Jahressonderzahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1 Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhalten hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_11

2. Die sich nach Abs. 1 ergebende Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 € bei Arbeitnehmern, denen am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 – 8 zusteht, beläuft sich der Erhöhungsbetrag auf 332,34 €. Für Teilzeitbeschäftige gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_12

Für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt gemäß § 7 Abs. 1 Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 3 oder Krankengeldzuschuss gemäß § 14 Abs. 2 hat, vermindert sich der Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes keinen Krankengeldzuschuss erhalten hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_14

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahressonderzahlung nach § 17 des TV-N NW beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 2.859,34 € brutto (vgl. Abrechnung November 2012 Bl. 11/12 d.A.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_15

Der Beklagten liegt eine Pfändung der Gehaltsansprüche des Klägers vor.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_16

Im Rahmen der Novemberabrechnung für das Jahr 2012 nahm die Beklagte im Hinblick auf die vorliegende Pfändung einen Einbehalt zu Lasten des Klägers in Höhe von 746,15 € netto vor. Dieser Betrag wurde seitens der Beklagten bei dem Amtsgericht Dortmund – Hinterlegungsstelle – hinterlegt (vgl. Bl. 31 d.A.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_17

Mit der am 17.01.2013 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Betrages.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_18

Er ist der Auffassung, die Unpfändbarkeitsregelungen des § 850 a ZPO fänden Anwendung, mit der Folge, dass die Jahressonderzahlung dem Pfändungsschutz unterfalle.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_19

Es handele sich bei der Jahressonderzahlung um die Zusammenlegung der unter den alten Tarifwerken bestehenden Zuwendung (Weihnachtsgeld) und dem Urlaubsgeld. Nach § 850 a ZPO seien aber die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge (Urlaubsgeld) und Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zu einem Betrag von 500,- € unpfändbar.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_20

Tarifgeschichtlich seien 1952 erstmals Weihnachtszuwendungen gezahlt worden, die später verkürzend „Zuwendung“ genannt worden seien. Zwischen den Tarifvertragsparteien habe immer Einigkeit bestanden, dass es sich um eine weihnachtsbezogene Zahlung handeln solle. Entsprechend werde die Zahlung auch mit dem Novembergehalt fällig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_21

Urlaubsgeld sei im Bereich der VKA seit dem Jahre 1977 gezahlt worden und zwar gemäß einschlägiger Altregelung des Jahres 1992 im Tarifgebiet West in Höhe von 650,- DM. Dieser Betrag sei ab dem 01.09.2002 exakt in Euro umgerechnet worden. Der sich ergebende Betrag in Höhe von 332,34 € sei auch so in § 17 II TV-N NW aufgenommen. Das ehemalige Urlaubsgeld sei daher von der ehemaligen Zuwendung abgegrenzt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_23

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 746,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_24

Die Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_26

Sie meint, die Jahressonderzahlung unterfalle nicht dem Pfändungsschutz.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_27

Bei der Jahressonderzahlung handele es sich um eine zusätzliche Honorierung geleisteter Arbeit Die Jahressonderzahlung nach § 17 TV-N NW sei eine Mischgratifikation, die die Betriebstreue belohne aber auch Vergütungscharakter besitze. Der Vergütungscharakter ergebe sich aus der Zwölftelungsregelung, nach der der Anspruch je Monat, für den kein Anspruch auf Entgelt bestehe, gekürzt werde. Die Jahressonderzahlung werde daher nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt und stehe auch in keinem Bezug zur Gewährung des Urlaubs.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_28

Wegen der Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe§

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_31

Die Klage ist begründet.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_32

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 17 TV – N NW zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_33

Die Jahressonderzahlung gemäß § 17 TV – N NW unterliegt dem Pfändungsschutz des § 850 a Nr. 4 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_34

Unpfändbar nach dieser Vorschrift sind unter anderem die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen sowie Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 €.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_35

Zwar erhält der Kläger nach dem Tarifvertrag allein eine „Jahressonderzahlung“ und nicht ein „Urlaubsgeld“ sowie eine „Weihnachtsvergütung“.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_36

Ist die tarifliche Leistung auch als Jahressonderzahlung bezeichnet, so bedeutet allein diese Bezeichnung aber nicht, dass es sich nicht um die Zahlung einer Weihnachtsvergütung bzw. der Zahlung eines Urlaubsgeldes im Sinne des § 850 a Nr.2 und 4 ZPO handeln kann. Allein die Bezeichnung der zusätzlich zum laufenden Gehalt geleisteten Zahlung ist hier nicht maßgeblich.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_37

Eine „Weihnachtsvergütung“ ist nämlich nicht nur die klassische Weihnachtsgratifikation, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass der Weihnachtsfestes gezahlt wird (vgl. Sponer/Steinherr Kommentar zum TVöD § 20 RN 135).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_38

Der Wortlaut des Gesetzes nimmt Bezug auf Weihnachten, was dafür spricht, dass die Zuwendung aus diesem Anlass geleistet sein muss (vgl. BAG Urteil vom 14.03.2012  10 AZR 778/10 in NZA 2012, S. 1246).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_39

Der Wortlaut „Vergütung“ lässt darauf schließen, dass auch Zuwendungen mit Vergütungscharakter dem Pfändungsschutz unterfallen können. Maßgeblich ist aber, dass die Leistung erkennbar im Zusammenhang mit Weihnachten zur Auszahlung gebracht wird. Nur dann kann sie dem Pfändungsschutz des § 850 a Nr. 4 ZPO unterfallen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_40

Die Vorschrift des § 850 a ZPO enthält insoweit eine Auflistung der monetären Leistungen, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Diese Auflistung – wenn auch nicht abschließend – darf jedoch nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. Zöller Kommentar zur ZPO § 850 a RN 1).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_41

Was mit der Leistung erbracht werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_42

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (vgl. BAG Urteil vom 19.11.2008  10 AZR 658/07  in NZA 2009, S. 269).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_43

Ausgehend vom Wortlaut der tariflichen Regelung ergibt sich, dass auf eine Jahressonderzahlung abgestellt wird, ohne dass die Formulierung „Weihnachten“ hierbei verwandt wird.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_44

Maßgeblich für die Zahlung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer am 01.12. des Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht. Dies könnte darauf hinweisen, dass die Betriebstreue mit der Jahressonderzahlung honoriert werden soll und die Zahlung nicht als weiterer Vergütungsbestandteil gesehen wird. Darüber hinaus ist die Zahlung mit dem Novembergehalt zu leisten, also in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_45

Auf der anderen Seite enthält das Tarifwerk die Regelung, dass die Jahressonderzahlung anteilig für solche Zeiten zu kürzen ist, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Eine solche Regelung könnte für einen reinen Vergütungscharakter der Zahlung sprechen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_46

Allerdings spricht die Tarifgeschichte gegen eine Auslegung im Sinne einer zusätzlichen Vergütung.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_47

Auf die Tarifgeschichte kann im Rahmen der Auslegung zurück gegriffen werden, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. BAG Urteil vom 24.02.2010 10 AZR 1035/08 in AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_48

Vorliegend war zu berücksichtigen, dass der TV –N NW erst mit Wirkung zum 25.05.2001 abgeschlossen wurde. Der Kläger erhielt zuvor unter der Geltung des vormaligen Tarifwerks ein Urlaubsgeld sowie ein Weihnachtsgeld. Die Jahressonderzahlung des § 17 TV-N NW ist nunmehr an die Stelle der ursprünglichen Sonderleistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) getreten und hat diese abgelöst.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_49

Es stand den Tarifvertragsparteien frei, im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit bei dem Neuabschluss des Tarifwerks gänzlich andere Regelungen zu treffen, als sie in dem vormaligen Tarifwerk enthalten waren. Mit Wirkung für die Zukunft kann den Arbeitnehmern ein Vertrauenstatbestand auf bisherige tarifliche Leistungen nicht zustehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_50

Allerdings habe die Tarifvertragsparteien hier nach Überzeugung der Kammer keine inhaltliche Änderung vornehmen und das Weihnachtsgeld sowie Urlaubsgeld abschaffen wollen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_51

Dabei war zu sehen, dass dem Kläger in der Vergangenheit unter Geltung des vorherigen Tarifwerks ein Anspruch auf ein Urlaubsgeld in Höhe von 650,00 DM, mit Einführung des Euro in Höhe von 332,34 €, zustand. Diesen Betrag sieht der TV-N NW nunmehr in unveränderter Höhe vor.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_52

Der Tarifvertrag regelt ausdrücklich zwei unterschiedliche Ansprüche. Während in § 17 I TV-N NW ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 82,14 % des durchschnittlich in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten monatlichen Entgelts geregelt worden ist, sieht § 17 II TV-N NW eine Erhöhung der Jahressonderzahlung um konkret die Beträge des vormaligen Urlaubsgeldes vor.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_53

Hätten die Tarifvertragsparteien die vormalige ausdrückliche Trennung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld aufheben und für die Zukunft eine einheitliche Jahressonderzahlung vereinbaren wollen, hätte es der auch weiterhin vorgenommenen Unterscheidung nicht bedurft. Die Tarifvertragsparteien haben die Höhe des vormaligen Urlaubsgeldes ohne jede Änderung übernommen. Dabei war zu sehen, dass hier weiterhin der Betrag übernommen worden ist, der sich nach Einführung des Euro durch Umrechnung des Betrages von 650,00 DM ergeben hat. Hätte man hier eine Neuregelung schaffen wollen, hätte es nahe gelegen, einen – zumindest gerundeten – anderen Betrag festzulegen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_54

Es kann der aktuellen tariflichen Regelung darüber hinaus kein weitergehender Sinn und Zweck entnommen werden, der eine entsprechende Aufteilung erfordert hätte. Anhaltspunkte dafür finden sich in dem TV – N NW nicht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_55

Ist aber kein weitergehender Regelungswille der Tarifvertragsparteien erkennbar, so kann die vorgenommene Unterscheidung nur damit begründet sein, dass man an den zwei Komponenten des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes hat festhalten wollen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_56

Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.2012 (10 AZR 778/10) ergeben. Der Tarifvertrag, der dieser Entscheidung zu Grunde lag, unterscheidet im Rahmen der Sonderzahlung zwischen einem garantierten und einem variablen Anteil. Der variable Anteil knüpft dabei an die Leistung des einzelnen Arbeitnehmers an. Daraus lässt sich aber gerade erkennen, dass nach dem dortigen Tarifwerk eine auch an Leistung orientierte Sonderzahlung gewährt werden soll, was in dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht erfolgt. Anders als in dem seitens des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall ist vorliegend gerade nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine grundlegende Reform des Tarifwerks haben schaffen wollen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_57

Damit ergibt sich, dass in der Jahressonderzahlung des § 17 TV-N NW sowohl ein Weihnachtsgeld als auch ein Urlaubsgeld enthalten sind.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_58

Das Weihnachtsgeld unterliegt aber gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO bis zu einem Betrag von 500,- € nicht der Pfändung. Ebenfalls ist das Urlaubsgeld gemäß § 850 a Nr. 2 ZPO nicht pfändbar.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_59

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-dortmund/2013-04-24/8-ca-228-13#rd_61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO.