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Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.09.2013 – 2 AGH 3/13

ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0906.2AGH3.13.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_2

Der Kläger wehrt sich gegen zwei Hinweise der Beklagten – einer vom 07.01., der andere vom 15.02.2013 -, welche jeweils beabsichtigte Werbemaßnahmen des Klägers betreffen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_3

Der Hinweis der Beklagten vom 07.01.2013 (vgl. Bl. 19 ff.) bezieht sich auf die Absicht des Klägers, zu Werbezwecken Tassen mit folgender Abbildung zu bedrucken:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_5

Ein 6 – 8jähriges Mädchen wird von einer jungen Frau gezüchtigt. Dabei liegt das Mädchen mit entblößtem Gesäß nach oben bäuchlings über den Knien der Frau. Diese wiederum sitzt auf einem Sofa und schlägt das Kind mit einem wohl hölzernen Gegenstand auf das nackte Gesäß. Das Kind scheint zu schreien, jedenfalls zu wimmern.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_6

Das skizzierte Motiv ist farbig abgebildet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_7

Die Abbildung wird mit dünnen gekreuzten, roten Streifen durchstrichen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_8

Links neben der Abbildung befindet sich der Text:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_9

„Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_10

Rechts neben der Abbildung sind die Kanzleidaten (Name, Adresse,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_11

Telefon-Nummer, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Klägers abgedruckt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_12

Die – wie beschrieben – bedruckten Tassen sollen an Mandanten und potentielle Mandanten übergeben werden. Mit Schreiben vom 13.10.2012 bat der Kläger die Beklagte um einen Beschluss hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Werbemaßnahme.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_13

Die Beklagte hat den Kläger in dem streitgegenständlichen Hinweis vom 07.01.2013 mit dem Aktenzeichen III Abt. 390/12 sodann wie folgt belehrt:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_14

„Die von Ihnen beabsichtigte Werbemaßnahme auf Kaffeetassen (Anlage 1) ist nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Wettbewerbsrecht vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_15

Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 15.02.2013 (Bl. 100 ff.) bezieht sich auf die Absicht des Klägers, zu Werbezwecken Tassen u.a. mit folgenden Abbildungen zu bedrucken:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_17

Eine junge Frau liegt mit entblößtem Gesäß bäuchlings auf dem Schoß eines wohl älteren Mannes, der dabei auf einem Stuhl oder Hocker sitzt, Pfeife raucht, einen länglichen Gegenstand in Form eines Lineals in der rechten Hand führt , um von oben herab auf das nackte Hinterteil der Frau zu schlagen. Diese schaut mit bestürztem Gesichtsausdruck über ihre rechte Schulter, während sie die Züchtigung, ohne sich zu wehren, über sich ergehen lässt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_18

Links neben der Abbildung befindet sich der Text:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_19

„Wurden Sie Opfer einer Straftat?“

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_20

Rechts neben der Abbildung befinden sich die klägerischen Kanzleidaten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_22

Eine junge Frau sitzt in schwarzer Abendgarderobe auf der Matratze eines bezogenen Bettes in einem Schlafzimmer. Sie hält sich – offensichtlich in Selbsttötungsabsicht – mit beiden Händen eine Pistole mit Mündungslauf unter ihr Kinn. Sie weint oder hat geweint. Jedenfalls zeigt ihr Gesichtsausdruck tiefe Verzweiflung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_23

Links neben der Abbildung befindet sich der Text:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_24

„Nicht verzagen, Riemer fragen“

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_25

Rechts neben der Abbildung befinden sich wiederum die klägerischen Kanzleidaten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_26

Auch wegen dieser beabsichtigten Werbemaßnahmen bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2012 zunächst um eine Beurteilung der berufsrechtlichen Zulässigkeit. Die Beklagte hat den Kläger in dem streitgegenständlichen Hinweis vom 15.02.2013 (Bl. 100 ff.) mit dem Aktenzeichen III Abt. 586/2012 darauf wie folgt belehrt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_27

„Die von Ihnen beabsichtigten Werbemaßnahmen „Wurden Sie Opfer einer Straftat“, „Nicht verzagen, Riemer fragen“ und „Familienrecht“ (Anlagen 1 – 3) sind nicht mit dem anwaltlichen Berufsrecht und dem Wettbewerbsrecht vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen.“

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_28

Soweit es die Werbemaßnahme „Familienrecht“ betrifft, greift der Kläger den belehrenden Hinweis der Beklagten ausdrücklich nicht an (vgl. Bl. 54).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_29

Der Kläger vertritt die Auffassung, es handele sich bei den Hinweisen vom 07.01. und 15.02.2013 um Verwaltungsakte, die ihn durch die ihm gegenüber konkret ausgesprochenen Verbote in seinen Rechten verletzten. Dafür sprächen auch die jeweils beigefügten Rechtsmittelbelehrungen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_30

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die von ihm beabsichtigte, oben dargestellte Werbung überschreite nicht die Grenze, welche § 43 b BRAO ziehe. Vielmehr sei sie ihm im Rahmen der anwaltlichen Meinungs- und Berufsfreiheit gestattet.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_31

Das Ausmaß an Nacktheit in den Abbildungen a) und b) sei nach dem jeweiligen Kontext noch als „situationsadäquat“ einzuordnen. Die gezüchtigten Opfer seien nur partiell entkleidet. Sexuelle Bezüge seien nicht auszumachen. Die Werbung genüge daher dem Gebot der Sachlichkeit.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_32

Auch das unter c) dargestellte Bild sei in keiner Form „schmuddelig“. Auch könne ein Rechtsanwalt in einer verzweifelten Situation, die nicht auf einer psychischen Erkrankung beruhe, z. B. bei einer drohenden Insolvenz oder extremen Formen von Stalking, als Berater mehr ausrichten als ein Arzt oder Psychologe. Ein Rechtsanwalt könne den sozialen Grundkonflikt besser angehen. Das beanstandete Bild sei daher durchaus berufsbezogen und auch sachlich.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_33

Der Kläger räumt ein, dass zur Beschreibung der dargestellten Werbemaßnahmen der Begriff „Schockwerbung“ wohl zutreffend sei. Dies sei aber in dieser konkreten

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_34

Form noch von der Meinungs- und Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts gedeckt (vgl. Bl. 3).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_35

Nachdem der Kläger noch sechs weitere gestellte Anträge (zum Teil prozessualer Natur), von denen vier Anträge nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Generalstaatsanwaltschaft Köln hätten gerichtet werden müssen, auf Hinweis des Senats zurückgenommen hat, stellt er nunmehr noch folgende Anträge:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_37

den belehrenden Hinweis der Beklagten, Az. III. Abt. 390/12, vom 07.01.2013 aufzuheben;

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_39

den belehrenden Hinweis der Beklagten, Az. III. Abt. 586/2012, vom 15.02.2013 insoweit aufzuheben, als ihm darin aufgegeben wurde, die als Anlage 1 („Wurden sie Opfer einer Straftat?“) und Anlage 2 („Nicht verzagen, Riemer fragen“) zu diesem Bescheid gekennzeichneter Werbemaßnahmen zu unterlassen.;

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_42

Auch sie ist der Ansicht, die Klage sei zulässig.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_43

Sie vertritt die Auffassung, die vom Kläger beabsichtigte Werbung verstoße gegen

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_44

§ 43 b BRAO. Sinn und Zweck einer anwaltlichen Werbung bestehe darin, das rechtsuchende Publikum über die anwaltliche Dienstleistung zu unterrichten, um diesem bei der Wahl eines Rechtsanwalts sachbezogene Auswahlkriterien an die Hand zu geben. Es sei nicht Sinn und Zweck der anwaltlichen Werbung, das rechtsuchende Publikum über strafbares oder sanktionierbares Verhalten im Allgemeinen zu informieren oder zu schockieren. Zumal der Verbraucher nicht die Hintergründe und die Motivation des Werbenden erkenne, sondern als Außendarstellung nur die Werbung als solche sehe.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_45

In der beabsichtigten Werbemaßnahme des Klägers stehe ihre äußere Gestaltung so stark im Vordergrund, dass ihre eigentliche Aussage dahinter zurückbleibe. Der Kläger betreibe eine Schockwerbung, die nach Auffassung der Beklagten unzulässig, da unsachlich sei.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_49

Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.d. §§ 112 c BRAO, 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO unstatthaft und damit unzulässig.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_50

Entgegen der Auffassung des Klägers stellen die von ihm angegriffenen Belehrungen vom 07.01. und 15.02.2013 keine anfechtbaren Verwaltungsakte i.S.v. § 35 VwVfG dar.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_51

Zwar handelt es bei den vorbezeichneten Schreiben der Beklagten um hoheitliche Maßnahmen, die nach § 73 Abs. 2 Ziffer 1 BRAO ergangen sind. Diese Maßnahmen waren aber nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten einzuschränken bzw. zu verletzen. Die Beklagte hat dem Kläger weder die Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens verboten noch hat sie ein solches vergangenes Verhalten missbilligt. Die angefochtenen Schreiben waren vielmehr präventive Auskünfte, die die Beklagte vorab auf Anfrage zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt hat. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertungen eines bestimmten zurückliegenden Vorganges und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten, sind sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund-)Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 50, 16 ff. – Rdnr. 32 zitiert nach juris; BGH NJW 2006, 2926 f. – Rdnr. 2 zitiert nach juris; BGH NJW-RR 1997, 759 – Rdnr. 10 zitiert nach juris; Feuerich-Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 73, Rdnr. 30).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_52

Erst wenn der Kläger entgegen den streitgegenständlichen Hinweisen der Beklagten, die wohl in der Sache zutreffend sein dürften, die von ihm beabsichtigten Werbemaßnahmen tatsächlich durchführt und die Beklagte diese Maßnahmen sodann i.S.v. § 73 Abs. 2 Ziffer 1 BRAO missbilligt bzw. den Kläger zur Unterlassung auffordert, liegt darin ein anfechtbarer Verwaltungsakt i.S.d. §§ 112 c BRAO, 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_53

Der Gegenansicht (vgl. Feuerich-Weyland a.a.O., Rdnr. 31) folgt der Senat nicht. Die bei Berücksichtigung der Auskunft vom Kläger befürchteten (wirtschaftlichen) Nachteile haben ihren rechtlichen Grund nicht in der erbetenen und erteilten Auskunft der Beklagten, sondern in der Existenz der die Berufsausübung von Rechtsanwälten regelnden Norm des § 43 b BRAO. Nicht gegen Rechtsnormen selbst, sondern nur gegen ihren Vollzug ist jedoch Rechtschutz durch unabhängige Gerichte garantiert.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_54

Ein Feststellungsantrag, in den die vorliegenden Klageanträge ggf. hätten umgestellt bzw. umgedeutet werden können, ist für Fälle der vorliegenden Art nicht vorgesehen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 759).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_56

Argumente für die Gegenauffassung ergeben sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 23.04.2012 und 24.10.2012 (veröffentlicht in BGH NJW 2012, 3039 ff. und BGH AnwBl. 2013, 146 ff.). Beide höchstrichterlichen Entscheidungen beziehen sich auf die Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden, berufsrechtswidrigen Verhaltens eines Rechtsanwaltes.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_58

Der Umstand, dass die Beklagte ihre angefochtenen Hinweise jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, ändert ebenfalls nichts an der oben dargestellten rechtlichen Würdigung durch den erkennenden Senat. Die Beklagte mag bei Abfassung ihrer Schreiben vom 07.01. und 15.02.2013 – wie auch noch im vorliegenden Verfahren – der Auffassung gewesen sein, dass es sich dabei um anfechtbare Verwaltungsakte handeln würde. Diese ihre Auffassung entbindet den Senat jedoch nicht von seiner Aufgabe, die Zulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage von Amts wegen zu prüfen und die tatsächliche Rechtsnatur der angefochtenen Schreiben festzustellen. Die Rechtsauffassungen der Parteien, auch wenn sie in diesem Punkt übereinstimmen, vermögen den Senat nicht zu binden.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_60

Schließlich ergibt sich auch aus dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe bereits fünf Kaffeetassen mit der von der Beklagten beanstandeten Werbung versehen und im kanzleiinternen Gebrauch, keine andere Bewertung. Dieser vom Kläger dargestellte Vorgang stellt keine Werbemaßnahme dar, welche durch die Beklagte aus berufsrechtlichen Gründen hätte untersagt werden bzw. gerügt werden können. Werbung ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NJW 2003, 346 und Feuerich-Böhnlein, a.a.O., § 43 b BRAO, Rdnr. 2). Davon kann bei einem kanzleiinternen Gebrauch von bedruckten Kaffeetassen keine Rede sein. So sehen es auch die Parteien in ihren Schriftsätzen selbst. Dort ist durchgehend von „beabsichtigten“ Werbemaßnahmen die Rede.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_63

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 112 c Abs. 1 BRAO, 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_64

Die Berufung vor den Bundesgerichtshof war gemäß §§ 124 VwGO, 112 b Abs. 1 BRAO nicht zuzulassen. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Auch ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat auf den vorliegenden Fall die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung angewandt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_66

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_67

59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzu-

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_68

legen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 46133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_69

1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles bestehen,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_70

2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_71

Schwierigkeiten aufweist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_72

3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_73

4.              wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_74

Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_75

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_76

weicht und auf dieser Abweichung beruht oder

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_77

5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Ver-

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_78

fahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Ent-

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_80

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsver-

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_81

fügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt ande-

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2013-09-06/2-agh-3-13#rd_82

rer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Sache ist beim BGH AnwZ (BerfG) 67/13 anhängig. Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt.