Rechtsprechung / AG Wuppertal / 2012

AG Wuppertal Beschluss vom 13.01.2012 – 145 IN 75/00

ECLI:DE:AGW:2012:0113.145IN75.00.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der als Antrag auf Ankündigung der Restschuldbefreiung auszulegende Antrag der Schuldnerin vom 02.05.2011 auf Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen.

Gründe§

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Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 07.09.2010 gemäß § 211 InsO eingestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-01-13/145-in-75-00#rd_1

Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 289 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F. erfolgte nicht. Von der Schuldnerin wurde kein entsprechender Antrag gestellt.

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Sie beantragt jetzt mit Schriftsatz vom 02.05.2011 nachträglich die Restschuldbefreiung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-01-13/145-in-75-00#rd_2

Nach Korrespondenz mit dem Gericht wird am 23.11.2011 abschließend vorgetragen, dass das ihr gemäß § 30 Absatz 3 InsO a. F. übersandte Merkblatt zur Restschuldbefreiung nie erhalten habe.

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Nach ihrer Auffassung wurde sie demnach über die Pflicht zur Antragstellung nicht ordnungsgemäß belehrt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuppertal/2012-01-13/145-in-75-00#rd_3

Ausweislich des Akteninhalts wurde der Schuldnerin wurde der Schuldnerin das Merkblatt zur Restschuldbefreiung zusammen mit dem Eröffnungsbeschlusses vom 06.04.2000 ordnungsgemäß durch Ausgabe zur Post zugestellt, § 8 Absatz 1 Satz 2 InsO a. F..

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Ein Zustellungsmangel ist nicht ersichtlich.

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Die Schuldnerin muss sich anrechnen lassen, dass kein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wurde.

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Der Antrag war daher zurück zu weisen.

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Dieser Beschluss kann entsprechend § 289 Absatz 2 InsO a. F. innerhalb von zwei Wochen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.