Rechtsprechung / AG Wesel / 2005
AG Wesel Urteil vom 18.07.2005 – 27 C 93/05
ECLI:DE:AGWES1:2005:0718.27C93.05.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Streitwert: 75,52 EUR
Entscheidungsgründe§
2
Zur Begründung wird auf das Gutachten der Anwaltskammer vom 30.05.2005 Bezug genommen, § 495 a ZPO.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wesel/2005-07-18/27-c-93-05#rd_1
Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist vorliegend – wie in jeder Unfall-Fallbearbeitung- nicht nur nicht unbillig im Sinne von § 14 I RVG, sondern vollauf berechtigt.
5
Kosten: § 91 ZPO
7
Hirt