Rechtsprechung / AG Tiergarten / 2025

AG Tiergarten Urteil vom 11.03.2025 – 253 Ds 22/25

ECLI:DE:AGBETG:2025:0311.253DS22.25.00

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Leitsatz

Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften.(Rn.10)

Tenor§

Der Angeklagte wird wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

10 (zehn) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird -

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53, 56 StGB

Gründe§

I.

Randnummer1

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25-jährige Angeklagte ist ledig und Vater eines Kindes im Alter von fünf Jahren, das bei der Mutter lebt. Der unbestrafte Angeklagte ist als Oberflächenbeschichter tätig.

II.

Randnummer2

1. Am 22.06.2022 wurde im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten bei der Polizei Berlin, LKA 136, Keithstr. 30 in 10787 Berlin das Mobiltelefon Apple iPhone 11 (EAV…) des Angeklagten sichergestellt, auf welchem inkriminierten Dateien, nämlich zwei kinderpornographischen Bilddateien und zwei kinderpornographischen Videodateien mit einer Gesamtspiellänge von 27 Sekunden festgestellt wurden.

Randnummer3

Die Dateien zeigen – ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise – ausschließlich weibliche Kinder beim unnatürlichen Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst.

Randnummer4

Der Angeklagte nahm das kindliche Alter der abgebildeten Missbrauchsopfer wenigstens billigend in Kauf.

Randnummer5

2. Am 06.10.2022 verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in der A. Str. 20 in B. ein Notebook Asus (EAV1…F) sowie ein Tablet-PC Acer (EAV…K) samt Speicherkarte mit inkriminierten Dateien, nämlich drei kinderpornographischen Bilddateien und 1 jugendpornographischen Bilddateien.

Randnummer6

Die Dateien zeigen – ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten und in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise – ausschließlich weibliche Kinder und einen männlichen Jugendlichen beim unnatürlichen Posieren unter besonderer Betonung von Geschlechtsteilen sowie weibliche Kinder bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst.

Randnummer7

Der Angeklagte nahm das kindliche und jugendliche Alter der abgebildeten Missbrauchsopfer wenigstens billigend in Kauf.

III.

Randnummer8

Von den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat sich das Gericht durch dessen Angaben und durch den in die Hauptverhandlung durch Verlesen eingeführten Bundeszentralregisterauszug vom 28.02.25 Überzeugung verschafft.

Randnummer9

Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts nach der geständigen Einlassung des Angeklagten fest. Das Gericht hat keinerlei Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben.

IV.

Randnummer10

Danach hat sich der Angeklagte des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen schuldig gemacht, §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

V.

Randnummer11

Das Gesetz sieht hierfür jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Randnummer12

Zu Gunsten des Angeklagten waren insbesondere sein Geständnis und seine Unbestraftheit zu werten, zu seinen Lasten war der Weg zu berücksichtigen, auf dem er die Bilder erhalten hat.

Randnummer13

Das Gericht erachtete danach für die Tat zu 1) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Tat zu 2) eine solche von acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Randnummer14

Nach nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zu bilden.

Randnummer15

Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, denn der Angeklagte hat sich im Rahmen des Umgangsverfahrens mit psychologischer Hilfe mit den Taten auseinandergesetzt und lebt in festen beruflichen Bindungen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er sich allein das Verfahren und die Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen, um sich künftig straffrei zu führen.

VI.

Randnummer16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.