Rechtsprechung / AG Solingen / Abt. 8 / 2020

AG Solingen Beschluss vom 03.12.2020 – 8 XIV (B) 26/20

Abt. 8 · ECLI:DE:AGSG:2020:1203.8XIV.B26.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 19.01.2021 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Die zuständige Ausländerbehörde in C. - Az.:  - hat am 03.12.2020 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

Der Betroffene sei am 03.12.2020 in S. wegen des begründeten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag der Ausländerbehörde verwiesen.

Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.

Abschiebungshindernisse bestehen nicht.

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht , einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.