Rechtsprechung / AG Saarbrücken / 2022

AG Saarbrücken Beschluss vom 20.01.2022 – 42 C 110/21

MietrechtSaarlandVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_1

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird(§ 9b Abs. 1 S. 2 WEG n.F.).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_2

Hinsichtlich der Passivvertretung, also der Entgegennahme von Willenserklärungen oder Zustellungen sind die Wohnungseigentümer einzelvertretungsberechtigt (s. Hügel/Elzer a.a.O. § 9b Rdnr. 22), so dass es gemäß § 170 Abs. 3 ZPO genügt, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 18 Rdnr. 1903 vgl. Dötsch/Schultzky/Zschieschack „WEG-Recht 2021" Kapitel 14 Rdnr. 50). Daher konnte die Klage durch Zustellung an eine Wohnungseigentümerin wirksam zugestellt werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_3

Zu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Kapitel 18 Rdnr. 1904).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_4

Dies hat zur Folge, dass die Klage derzeit unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist (s. Lehmann-Richter/Wobst, a.a.O., Kapitel 3 Rdnr. 248 ).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_5

Dieser Mangel kann nur durch die Bestellung eines Verwalters oder die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO behoben werden (s. Lehmann-Richter/Wobst a.a.O. Kapitel 18 Rdnr. 1905, so im Ergebnis auch Hogenschurz in „Münchener Kommentar zum BGB" Bd. 8a 8. Aufl. 2021 § 44 WEG Rdnr. 52).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_6

Da im vorliegenden Fall niemand zu einer Eigentümerversammlung einladen kann, scheidet die Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümer aus. Ein Prozesspfleger kann auf Antrag bestellt werden, wenn eine prozessfähige Partei verklagt wird, die ohne gesetzlichen Vertreter ist und mit dem Verzug Gefahr verbunden ist (§ 57 Abs. 1 ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-saarbruecken/2022-01-20/42-c-110-21#rd_7

Da die die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessfähig ist (§ 9a Abs. 1 WEG n.F.) und wie dargelegt- derzeit keine Aktivvertreter besitzt, ist § 57 Abs. 1 ZPO anwendbar (s. Zöller „ZPO" 33. Aufl. 2020 § 57 Rdnr. 1a). Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist (s. Zöller „ZPO", a.a.O. § 57 Rdnr. 4). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt, da das vorliegende Verfahren die einzige Möglichkeit ist, zu einer Eigentümerversammlung einzuladen und einen wirksamen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen.

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Somit war nach rechtlichem Gehör gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger für die Beklagte zu bestellen.

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(vgl. AG Wiesbaden, Beschluss vom 04. Mai 2021 - 91 C 944/21 -, Rn. 3 - 11, juris)