§ 57 Prozesspfleger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/57#abs-1 (1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/57#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Wird zitiert von 145 Entscheidungen zu § 57 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Freiburg, 29.10.2007 – 2 Ca 478/04Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 28.12.2007 – 9 Ta 16/07Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 14.04.2026 – 8 PA 23/26
- OLG Bremen, 09.06.2015 – 4 WF 46/15
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 142/15Bestellung eines Prozesspflegers: Anfechtbarkeit mit der sofortigen BeschwerdeZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 13.03.2026 – 4 E 161/26
- OLG Stuttgart, 02.02.2026 – 14 U 30/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.