Rechtsprechung / AG Nettetal / 2017

AG Nettetal Urteil vom 21.08.2017 – 17 C 40/17

ECLI:DE:AGKK2:2017:0821.17C40.17.00

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 135,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_2

Die Klage ist teilweise begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_3

Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte i.H.v. 135,07 EUR aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG und § 3 PflVG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_4

Die Beklagte hat hinsichtlich der Verbringungskosten über den bereits erstatteten Betrag von 80,00 EUR (netto) weitere 113,50 EUR (netto) mithin 135,07 EUR (brutto) zu erstatten. Diese Kosten hat bereits der Sachverständige in seinem Gutachten angesetzt. Genau diese Kosten sind ausweislich der Rechnung der Reparaturwerkstatt I sowie der ausführlichen Darlegung der Kosten im klägerischen Schriftsatz vom 09.06.2017 auch in dieser Höhe entstanden. Weiterer Ausführungen und Unterlagen – insbesondere einer weiteren Erklärung der Firma I bezüglich ihrer Geschäftsverbindungen oder gar der Vorlage der Rechnung der externen Lackiererei durch die Firma I – bedarf es nicht. Die Angemessenheit der Höhe der Kosten ist aufgrund der ausführlichen Darlegung nicht zu beanstanden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_5

Hingegen ist der Abzug der Beklagten bei den Kosten für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparatur gerechtfertigt. Sie hat die Abrechnung des Mietwagens auf der Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels vorgenommen, diese mit Schreiben an den Klägervertreter vom 17.02.2017 detailliert begründet und mit 277,09 EUR beanstandungsfrei in die Abrechnung eingestellt. Der Kläger hat weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihm auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Demnach ist das Gericht gehalten, den Schaden auf der Grundlage der objektiven Marktlage gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Ein objektives und wirtschaftlich angemessenes Angebotsspektrum erreicht der Fraunhofer-Marktpreisspiegel durch anonyme Marktabfragen am besten (vgl. OLG Düsseldorf, 24.03.2015, I-1 U 42/14).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_6

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_8

Es bestand kein Anlass, die Berufung zuzulassen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-nettetal/2017-08-21/17-c-40-17#rd_9

Der Streitwert wird auf 469,95 EUR festgesetzt.