Rechtsprechung / AG Meschede / 2017

AG Meschede Beschluss vom 12.01.2017 – 4 XIV (B) 2/17

ECLI:DE:AGMES:2017:0112.4XIV.B2.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 26.03.2017 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_1

Die zuständige Ausländerbehörde in N - Az.: 00 - 0- 00000- - hat am 12.01.2017 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu Folgendes vorgetragen:

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Der Betroffen reiste am 01.02.2016 ein.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_2

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag wegen offensichtlicher Unbegründetheit am 12.09.2016 ab. Der Beschluss ist seit dem 23.09.2016 bestandskräftig.

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Das BAMF stellte auch fest, dass Abschiebungsverbot nicht vorliegen und weder ein subsidiärer Schutz noch eine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.

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Am heutigen Tag erschien der Betroffene beim Sozialamt der Stadt T.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_3

Die Ausländerbehörde hat zur Beantragung von Passersatzpapieren und zur Besprechung der Ausreisemodalitäten Fingerabdrücke genommen und den Ausländer in die Ausländerbehörde verbracht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag der Ausländerbehörde verwiesen. Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_5

Demnach war nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Betroffenen die Sicherungshaft anzuordnen, weil der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG).

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Der Ausländer reiste am 01.02.2016 ein.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_6

Da der von ihm beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellte Asylantrag vom BAMF wegen offensichtlicher Unbegründetheit am 12.09.2016 abgelehnt worden ist, ist er seit der Bestandskraft des Beschlusses vom 23.09.2016 vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_7

Der Betroffene ist in der Vergangenheit trotz ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen seinen Auflagen, insbesondere Meldeauflagen, nicht nachgekommen und hat sich nicht an vereinbarte Termine gehalten. Insbesondere ist er zur Besprechung seiner Ausreisemodalitäten vorgeladen worden und erschien am 12.12.2016 zu dieser Besprechung nicht im Ausländeramt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_8

Nach einer Inhaftierung für eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde er am 07.01.2017 aus der JVA entlassen und hat sich erst am 11.01.2017 wieder bei der Stadt T angemeldet.

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Am heutigen Tag erschien er jedoch beim Sozialamt der Stadt T.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_9

In dem anschließenden Erörterungsgespräch mit der Ausländerbehörde hat er ausdrücklich erklärt, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen werde und gegebenenfalls in ein anderes europäisches Land, wo sich Verwandtschaft befände, absetzen wolle, um sich so der Abschiebung zu entziehen.

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Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abzuschieben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_10

Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments sowie der in der Vergangenheit bereits gezeigten Unzuverlässigkeit und dem ausdrücklich erklärten Willen, nicht mit den Ausländerbehörden zu kooperieren, kann auch nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.

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Abschiebungshindernisse bestehen nicht.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_11

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte in seiner Entscheidung vom 12.09.2016 fest, dass Abschiebungsverbot nicht vorliegen und weder ein subsidiärer Schutz noch eine Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_12

Ebenso hat er in seiner Anhörung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dargestellt, dass er in Marokko weder Probleme mit der Polizei noch mit sonstigen staatlichen Stellen habe, so dass auch ersichtlich kein besonderer Schutz des Betroffenen vor einer Ausreise erforderlich ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_13

Im Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Durchführung der Abschiebung und den Freiheitsrechten des Betroffenen, welche einer Haft entgegenstehen könnten, überwiegt das Sicherstellungsinteresse.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_14

Weniger einschneidende Maßnahmen, die den beabsichtigten Zweck ebenso sicherstellen könnten, sind nicht ausreichend, da nach dem Gesamteindruck davon auszugehen ist, dass er sich unverzüglich verborgen halten wird und so eine Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden kann. Auch kann der Betroffene durch die von ihm in Aussicht gestellte, mögliche Ausreise nach Belgien seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommen, da dies kein regulärer Ausreiseort für diesen Betroffenen darstellt. Insbesondere hat er hierzu ferner dargestellt, dass er sich dort wie auch in der Vergangenheit bereits illegal aufhalten will. Eine reguläre Ausreise ist daher auch in das Nachbarland nicht beabsichtigt. Die Darstellungen und seine Fähigkeit sowie sein Wille, sich auch illegal in anderen europäischen Nachbarländern aufzuhalten, bevor er freiwillig in sein Heimatland zurückreisen würde, ergeben sich auch aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_15

Dieses hat in seinem Beschluss dargestellt, dass der Betroffene zunächst in Libyen dann in Italien und Frankreich und zuletzt in Belgien aufhältig war, ehe er in die Bundesrepublik einreiste. Auch hier hat er erst nach siebenmonatigem Aufenthalt von seinem Recht, einen Asylantrag zu stellen, der dann gegebenenfalls auch abgewiesen werden könnte, Gebrauch gemacht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_16

Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen. Nach den Darstellungen der Ausländerbehörde wird die maximale Höchstdauer nicht annähernd erreicht. Die Dauer an sich ist ordnungsgemäß begründet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_17

Es liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Passersatzpapiere für den Betroffenen vor. Unter Berücksichtigung der in der Regel für die Beschaffung dieser Ersatzpapiere, auch unter Nutzung der Identitätsprüfung - anhand von Fingerabdrücken des Betroffenen - der Dauer, die es erfahrungsgemäß braucht, um einen Überführungsflug bereitzustellen, gegebenenfalls mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen, ist eine Haftdauer von 73 Tagen sachgerecht.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

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Rechtsmittelbelehrung:

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-meschede/2017-01-12/4-xiv-b-2-17#rd_18

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Meschede - Postfach 1152 - 59851 Meschede, Abteilung 4, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

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Meschede, 12.01.2017

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Amtsgericht