Rechtsprechung / AG Mannheim / 2009

AG Mannheim Urteil vom 04.12.2009 – 3 C 390/09

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Tenor§

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_1

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag geltend.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_2

Der Beklagte bewohnte im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 eine Wohnung im Anwesen ... in ... Er hatte hierzu mit dem Vermieter ... einen Mietvertrag geschlossen, in dem die monatliche Miete 1.100,- EUR betrug. Für Nebenkosten wurden 150,- EUR entrichtet (vgl. hierzu entsprechenden Mietvertrag, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.10.2009, Aktenblatt 23 ff.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_3

Die Klägerin belieferte in diesem Zeitraum das Anwesen mit Gas und rechnete mit Rechnung vom 10.05.2005 einen Verbrauch in Höhe von insgesamt 658,20 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Begleichung der Rechnung vom 10.05.2005 verpflichtet, eventuelle Absprachen des Beklagten mit seinem Vermieter seien zum einen unklar und berührten zum anderen nicht das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_5

Verzug sei seit dem 31.05.2005 anzunehmen, nachdem eine in der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_6

Die Klägerin beantragt daher,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_7

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_8

Der Beklagte beantragt

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_10

Er trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen. Nachdem er eine monatliche Zahlung in Höhe von 150,- EUR bezüglich der anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten mit dem Vermieter vereinbart habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Versorgung der Wohnung mit Gas zum Zwecke der Beheizung über den Vermieter organisiert werde. Bei dieser Sachlage könne von einem konkludenten Vertragsschluss mit der Klägerin nicht ausgegangen werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_11

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.11.2009. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_12

Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_13

Die zulässige Klage ist begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_14

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 12, 16, 17 GVV einen Anspruch auf Zahlung der Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2005 in Höhe von unstreitig 658,20 EUR.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_15

Der Beklagte ist dabei als Vertragspartner der Klägerin anzusehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_16

Aus § 2 Abs. 2 GVV ergibt sich, dass ein Versorgungsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dies hat unstreitig der Beklagte getan.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_17

Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte als Mieter und Besitzer des abgerechneten Anwesens die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Gasentnahme im fraglichen Zeitraum hatte.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_18

In dieser Kombination der tatsächlichen Gasentnahme und der Innehabung der tatsächlichen Gewalt ist durch sogenanntes sozialtypisches Verhalten des Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin anzunehmen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_19

Dabei ist - wie im übrigen bei Willenserklärungen auch - dieses Verhalten so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger, hier die Klägerin, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Stellt man richtigerweise auf den Horizont und die Verständnismöglichkeiten der Klägerin ab, spielt es letztlich keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend möglicherweise eine andere Vertragsgestaltung mit seinem Vermieter getroffen hat, er im Verhältnis zu seinem Vermieter möglicherweise zur Entrichtung von Vorauszahlungen auch für den Gasbezug, der Vermieter zur Abrechnung des Gasverbrauchs gegenüber dem Beklagten, seinem Mieter, verpflichtet war. Auch dann, wenn der Beklagte damit (aus seiner Sicht) gegenüber der Klägerin gerade keinen eigenen Vertrag, auch nicht durch faktisches Verhalten, schließen wollte, spielt dies nach den obigen Auslegungsgrundsätzen gerade keine Rolle. Das Verständnis des Erklärenden bzgl. seiner Erklärung bzw. seines Verhalten ist vorliegend nicht ausschlaggebend.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_20

Ein konkludenter Vertragsschluss könnte nur dann verneint werden, wenn ein Vertrag des Anbieters, hier der Klägerin, mit einem Dritten, gegebenenfalls dem Vermieter, besteht, aufgrund dessen die Lieferungen erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass auch diese Variante nicht zu einem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten führt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_21

Soweit das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 06.12. 2005, 9 U 61/05, danach differenziert, ob der dortige Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst dafür zu sorgen hatte und gehalten war, mit dem Versorgungsunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehörte, folgt das Gericht dieser Differenzierung ausdrücklich nicht. Das Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter spielt aus Sicht des Gerichts für die Frage eines Vertragsschlusses durch konkludentes, sozialtypisches Verhalten gegenüber der Klägerin keine Rolle.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_22

Der Klage war damit stattzugeben, soweit die Zahlung der Rechnung verlangt wurde. Sie war aber auch im übrigen begründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_23

In der Rechnung vom 10.05.2005 ist eine Fälligkeitsklausel zum 30.05.2005 enthalten. Diese Fälligkeitsklausel, die auf die Regelungen des § 17 GVV zurückzuführen ist. Diese Regelungen der GVV sind Teil der allgemeinen Vertragsgrundlagen, was nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB zur Annahme des Verzugs ab dem 31.05.2005 führt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mannheim/2009-12-04/3-c-390-09#rd_24

Der Klage war damit insgesamt stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.