Rechtsprechung / AG Lübbecke / Richter / 2013
AG Lübbecke Urteil vom 07.06.2013 – 3 C 139/13
Richter · ECLI:DE:AGLK:2013:0607.3C139.13.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:(Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger konnte seine auf den Kauf von insgesamt 80 WPC-Dielen nebst Unterbauprofil und Zubehör gerichtete Willenserklärung vom 16.08.2012 nicht teilweise widerrufen. Inwieweit ein teilweiser Widerruf möglich ist, ist in der Literatur streitig. Zum Teil wird eine solche Möglichkeit generell verneint (vgl. etwa Kaiser in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Randnummer 22 zu § 355 BGB). Nach anderer Auffassung soll die Möglichkeit jedenfalls dann bestehen, wenn die vertragliche Leistung teilbar ist (Masuch in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Randnummr 24 zu § 355 BGB). Obergerichtliche Rechtssprechung ist zu dieser Problematik nicht bekannt.
Das erkennende Gericht schließt sich im vorliegenden Fall der erstgenannten Auffassung an. Das Widerrufsrecht resultiert im zu entscheidenden Fall aus den Regelungen über Fernabsatzverträge. Nach diesen soll ein Vertragspartner, der bei nicht gleichzeitiger räumlicher Präsenz der Parteien und des Kaufgegenstandes einen Kaufvertrag abschließt, die Möglichkeit haben, nach tatsächlichem Erhalt der Ware diese zu prüfen und innerhalb einer Überlegungsfrist für seinen Vorstellungen gemäß oder nicht zu befinden. Der Vertragspartner soll also nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann an seine Erklärung gebunden sein, wenn er die Ware tatsächlich prüfen konnte.
Diese Situation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr erfolgte der Widerruf nicht, weil die Ware nicht vorstellungsgemäß war, sondern weil der Kläger einen Teil der Ware zum Bau seiner Terasse nicht benötigte. Er hat einfach zu viel bestellt. Würde für diese Fälle eine (teilweise) Widerrufsmöglichkeit angenommen, käme dies der Akzeptanz einer Anfechtung wegen Motivirrtums gleich. Eine solche gibt es aber im deutschen Recht nicht.
Mangels begründeter Hauptforderung waren auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen.