Rechtsprechung / AG Königswinter / 2012

AG Königswinter Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 31.10.2012 – 3 C 134/12

ECLI:DE:AGSU2:2012:1031.3C134.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Vollstreckungsbescheid vom 13.08.2012 gegen die Beklagte zu 1) wird aufrechterhalten.

Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 1.595 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.785 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595 Euro seit 04.08.2012, 04.09.2012 und 04.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, bis zur Räumung und Herausgabe des Hauses Am W 4a, 53639 K jeweils weitere 1.595 Euro monatlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595 Euro seit dem 04. des jeweiligen Monats zu zahlen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/3 als Gesamtschuldner, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) die Gerichtskosten allein. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_2

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bestand bis zum 30.06.2012 ein Mietvertrag über das Haus Am W 4a in K. Die vereinbarte Miete belief sich insgesamt auf 1.595 Euro monatlich (1.450 Euro Grundmiete, 50 Euro Stellplatzmiete zzgl. 95 Euro Nebenkostenvorauszahlung). Seit März 2012 wurden keine Zahlungen auf die Miete geleistet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_3

Die Beklagte zu 1) ist die tatsächliche Nutzerin des streitgegenständlichen Objekts. Das Objekt ist bislang nicht an die Klägerin herausgegeben worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_4

Die Klägerin beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_5

1) den Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte zu 1) aufrechtzuerhalten,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_6

2) die Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie weitere 3.190 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten        über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595 Euro seit 04.08. und 04.09.2012 und den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) zu        verurteilen, an sie 4.785 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595 Euro seit 04.07.2012, 04.08.2012     und 04.09.2012 zu zahlen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_7

3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.595 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit    04.10.2012 zu zahlen und

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_8

4) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, bis zur Räumung und Herausgabe des Hauses Am W 4a, 53639 K jeweils weitere 1.595 Euro     monatlich im Voraus nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595 Euro seit dem 04. des jeweiligen Monats zu     zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_9

Der Beklagte zu 2) hat die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 anerkannt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_10

Die Beklagte zu 1) beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_12

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein, da sie nicht Mieterin des Objektes sei, dies sei die N GmbH. Sie und ihre neunjährige Tochter seien Untermieter der GmbH.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_13

Der Klägerin sei bereits vor Mietbeginn bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Haus zur gewerblichen Nutzung der N GmbH gemietet werden sollte. Dies liege an der hohen Mietpreisvorstellung der Klägerin, die dem ortsüblichen Mietspiegel nicht entspreche.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_14

Gegen die Beklagte zu 1) ist Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.595,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids 14.07.2012 ergangen und am 23.08.2012 zugestellt worden. Ihr dagegen gerichteter Einspruch vom 27.08.2012 ist am 31.08.2012 bei Gericht eingegangen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_15

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_17

Die Klage ist zulässig, auch in Bezug auf die für die Zukunft geltend gemachte Nutzungsentschädigung. Klage auf künftige Leistung kann gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist vorliegend der Fall. Die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung besteht bereits deshalb, da die Beklagten mit Nutzungsentschädigungen für vier Monate im Rückstand sind (vgl. BGH, NJW 2011, 2886), nämlich die Monate Juli bis Oktober 2012.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_18

Die Klage ist gegen den Beklagten zu 2), der die Klageforderung anerkannt hat, sowie gegen die Beklagte zu 1) auch begründet. Gegen die Beklagte zu 1) besteht ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1) erlangt als tatsächliche Nutzerin des Hauses den Gebrauchsvorteil der Nutzung. Dies geschieht durch Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin, die Vermieterin des Hauses war. Herauszugeben hat die Beklagte zu 1) den monatlichen Wert der Nutzung in Höhe von 1.595 Euro. Es besteht kein Anlass des Gerichts zu bezweifeln, dass der objektive Gebrauchswert der Sachnutzung in dieser Höhe besteht. Bei einem Wohnhaus mit einer Wohnfläche von etwa 240 qm und einem Grundstück von ca. 700 qm in K liegt die hier vereinbarte Nettokaltmiete mit etwa 6 Euro nach Kenntnis des Gerichts eher im unteren Bereich vergleichbarer Mieten. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_19

Der Einwand der Beklagten zu 1), sie selbst sei nicht Partei des Mietvertrages gewesen, ist unerheblich. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht auch für Personen, die unabhängig von einem Mietverhältnis den Gegenstand tatsächlich nutzen. Auch die sonstigen Einwände der Beklagten zu 1) im Hinblick auf den Zustand des Hauses bei Einzug oder Absprachen, die mit dem Beklagten zu 2) oder dem Ehemann der Klägerin getroffen worden seien, ist nicht erheblich.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koenigswinter/2012-10-31/3-c-134-12#rd_21

Der Streitwert wird auf 11.165 Euro (4 x 1.595 Euro + 3 x 1.595 Euro) festgesetzt.