Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 164 / 2025

AG Köln Urteil vom 07.05.2025 – 164 C 1107/24

Abt. 164 · ECLI:DE:AGK:2025:0507.164C1107.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. an den Kläger zu 1) 322,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 3) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen,

4. an die Klägerin zu 4) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_2

Die Kläger*innen begehren von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastVO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_3

Die Kläger*innen sollten gemäß bestätigter Buchung am 19.07.2024 von V. nach Y. befördert werden. Der Flug Nr. N01 sollte planmäßig um 16:15Uhr Ortszeit starten und um 18:10Uhr Ortszeit landen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_4

Der streitgegenständliche Flug wurde jedoch annulliert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_5

Die Flugentfernung beträgt nach der Großkreismethode weniger als 1.500 Kilometer.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_6

Die Beklagte bot den Kläger*innen keine Ersatzbeförderung an. Der Kläger zu 1) buchte für sich und die weiteren Kläger einen Ersatzflug für den 21.07.2024.    Für die Zeit vom 19.07.2024 bis zum 21.07.2024 fielen den Reisenden Hotel, Beförderungskosten - und Verpflegungskosten wie folgt an:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_7

Hotelkosten 407,60 EUR, Taxikosten 164,60 EUR, Verpflegungskosten 331,92 EUR, Kosten Ersatzflug 658,76 EUR. Die geltend gemachten Verpflegungskosten beinhalteten dabei Kosten für alkoholische Getränke in Höhe von 71,49 Euro, davon 14 Euro für Kräuterschnaps (Travarica).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_8

Die Beklagte erstatte den Klägern außergerichtlich einen Betrag von 1.475,95 Euro. Während sie die Hotelkosten und die Kosten des Ersatzfluges vollständig erstattete, beglich sie die Verpflegungskosten lediglich in Höhe von 274,59 Euro und die Transferkosten in Höhe von 135 Euro.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_9

Die Klägerin beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 336,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_11

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin zu 2) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_12

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin zu 3) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_13

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Klägerin zu 4) 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.01.2025 zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_14

Die Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_16

Die Beklagte beruft sich bezüglich der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand und behauptet dazu, dass sie den Flug aufgrund eines weltweiten IT-Ausfalls an dem betreffenden Tag habe annullieren müssen. Zudem behauptet sie, die Kläger seien im Rahmen der Annullierungsmitteilung über ihre Rechte nach der FluggastrechteVO aufgeklärt worden.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_18

Die zulässige Klage ist begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_19

Mit dem Einverständnis der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_20

1. Den Kläger*innen steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250,00 € gemäß Art. 5 Abs. 1c) iVm Art. 7 Abs. 1a) FluggastVO zu.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_21

Die Beklagte hat sich nicht mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_22

Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Ausfall von IT-Systemen im Einzelfall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand in diesem Sinne darstellt, muss nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 aber jedenfalls die Annullierung und auch die große Verspätung eines konkreten Fluges auf den außergewöhnlichen Umstand „zurückgehen“, d.h. er muss unmittelbar kausal gewesen sein (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 30. Ed. 1.4.2024, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 245).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_23

Der EuGH (11.6.2020 - C-74/19, BeckRS 2020, 11925 = NW-RR 2020, 871 Rn. 55 = RRa 2020, 185 mAnm Jarec RRa 2020, 211 und Ullenboom RRa 2021, 102 - LE/TAP) spricht von einem „unmittelbare(n) ursächliche(n) Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Flugunregelmäßigkeit“ (BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, 30. Ed. 1.4.2024, Fluggastrechte-VO Art. 5 Rn. 245a).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_24

Dies hat die Beklagte vorliegend nicht dargetan.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_25

Die Kläger*innen haben unbestritten vorgetragen, dass ein Zugriff auf die notwendigsten Informationen seitens der Fluggesellschaften jederzeit möglich gewesen sei, sodass eine Abfertigung der Fluggäste mittels Abhakens ausgedruckter Checklisten etc. durchgeführt werden konnte. Entsprechend hätten es mehrere Airlines auch getan.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_26

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, welche Systeme wie konkret betroffen gewesen seien und weshalb genau sie sich zur Annullierung der Flüge nach welchem Auswahlsystem entschieden hat.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_27

Die Kläger*innen haben weiter unbestritten vorgetragen, dass an ihrem Abflughafen zahlreiche Flüge - auch solche der Beklagten - stattgefunden hätten, sodass ebenfalls nicht klar ist, weshalb z.B. auch keine Umbuchung der Fluggäste möglich gewesen ist. So trägt die Beklagte selber vor, dass 163 Flüge hätten annulliert werden müsse und aber 469 mit erheblichen Verspätungen hätten durchgeführt werden können. Aus welchem Grund dann gerade der streitgegenständliche Flug annulliert werden musste und aus welchem Grund keine Umbuchung auf einen der nicht annullierten Flüge stattfinden konnte, wird seitens der Beklagten nicht erörtert. Dies ist umso mehr von Relevanz, als dass sich der IT-Ausfall nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bereits am Morgen des streitgegenständlichen Tages ereignete und nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger*innen bereits im Laufe des Tages wieder behoben worden war.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_29

Die von dem Kläger zu 1) selber getragenen Kosten für alkoholische Getränke sind teilweise erstattungsfähig.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_30

Deren Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_31

a) Die Beklagte hat ihre Pflicht aus Artt. 6 Abs. 1 UAbs. 1 b) und UAbs. 2 i), 9 Abs. 1 a) FluggastVO verletzt, den Klägern bei einer absehbaren Verspätung von mehr als drei Stunden Betreuungsleistungen in Form von Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_32

b) Die Beklagte hat das gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermutende Vertretenmüssen nicht widerlegt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_33

c) Eine Nacherfüllungsfrist mussten die Zedenten der Beklagten gemäß § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB wegen besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, nicht setzen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_34

Solche Umstände sind in unionsrechtskomformer Auslegung des § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB stets anzunehmen, wenn ein Luftfahrtunternehmen seine Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 a) FluggastVO verletzt. Dafür spricht der Wortlaut der Norm, nach dem den Fluggästen die Erfrischung nicht bloß zusteht, sondern anzubieten ist. Dementsprechend soll das Luftfahrtunternehmen auf den Fluggast zugehen und diesem die Betreuungsleistungen anbieten, nicht umgekehrt. Diese Regel liefe leer, wenn der Fluggast im Falle einer Pflichtverletzung zunächst doch von dem Luftfahrtunternehmen die Betreuungsleistung verlangen müsste, bevor er sich selbst versorgen und dafür Schadensersatz verlangen kann. Zudem würde dann das von der FluggastVO gemäß deren Erwägungsgrund (1) bezweckte hohe Schutzniveau für Fluggäste unterlaufen sowie die gemäß Erwägungsgrund (17) angestrebte angemessene Betreuung der Fluggäste bei Verspätungen gefährdet.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_35

c) Durch die Pflichtverletzung ist dem Kläger zu 1) ein kausaler Schaden in Form der Kosten für die folgenden alkoholischen Getränke entstanden:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_36

Rechnung J. vom 19.07.2024:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_37

Karlovacko x 2: 11 Euro

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_39

Rechnung J. vom 20.07.2024:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_40

Karlovacko: 5,50 Euro

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_42

Rechnung S. vom 20.07.2024:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_46

Rechnungen Bl. 31 d.A. vom 20.07.2024:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_47

Pivo Zlatini Pan: 5,99 Euro

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_49

Diese Kosten sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nach dem Schutzzweck des Art. 9 Abs. 1 a) FluggastVO zu ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob aus diesem heraus ein Anspruch auf Erfrischung in Form alkoholischer Getränke besteht. Denn es läuft seinem Zweck jedenfalls nicht zuwider, einem Fluggast Schadensersatz zu gewähren, wenn er sich mangels Erfrischungsangebots des Luftfahrtunternehmens selbst Erfrischung durch Getränke geringen Alkoholgehalts verschafft. Die Pflicht, Erfrischungen anzubieten, soll ebenso wie die Pflicht zur Bereitstellung von Mahlzeiten sicherstellen, dass die Fluggäste in der aufgrund der Verspätung eintretenden Wartezeit ausreichend verpflegt werden, also ausreichend Nahrung und Flüssigkeitszufuhr erhalten. Der Zweck der ausreichenden Flüssigkeitszufuhr wird jedenfalls dann durch den Konsum alkoholischer Getränke erreicht, wenn deren Alkoholgehalt gering ist und insgesamt kein übermäßiger Konsum angesichts der Wartezeit erfolgt, da sich dann die entwässernde Wirkung des Alkohols nicht bemerkbar macht. Von einem solchem maßvollen Konsum ist bei dem von den Klägern getrunkenen Wein (2 x Merlot am 19.07.2024 und 1 x Merlot a 20.07.2024) und Bier (2 Bier am 19.07.2024 und 6 Bier und 1 Radler am 20.07.2024) auszugehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht alkoholische Erfrischungsgetränke zusätzlich nur in geringem Maße konsumiert worden sind.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_51

Keinesfalls erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für hochprozentige Rausch- und Genussmittel wie im Streitfall für Kräuterschnaps in Höhe von 14 €. Diese sind zur Erfrischung weder notwendig noch angemessen. Sie sind insoweit nicht mit alkoholfreien Getränken vergleichbar (so selbst AG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 - 27 C 257/18 -, Rn. 35, juris und AG Memmingen, Urteil vom 16.06.2021 - 11 C 157/21 -, openJur 2021, 20659). Bei geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 331,92 Euro für vier Personen bei 1 ½ Tagen unter Berücksichtigung, dass es sich bei einem der Personen um ein zum damaligen Zeitpunkt x-jähriges Kind und ein x-jähriges Kind handelt scheint es nicht angemessen im Verhältnis zur Wartezeit noch weitere Kosten in Höhe von diesen 14 Euro zuzusprechen. Eine derartige Abgrenzung nimmt auch die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des LG Düsseldorf (22 S 175/24) vor.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_53

Nachdem die Beklagte über die Kosten für die alkoholischen Getränke einen weiteren Betrag in Höhe von 15,44 Euro einbehalten hat, so fehlt trotz Hinweises des Gerichts Vortrag der Beklagten dazu, woraus sich dieser Betrag ergibt. Der Vortrag der Kläger, dass auch die Taxikosten nicht in vollständiger Höhe ausgeglichen worden sind (135 Euro statt geltend gemachter 164,50 Euro) gilt damit als zugestanden, so dass auch dieser Betrag zuzusprechen ist.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_55

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 291 BGB gerechtfertigt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_57

Die Beklagte schuldet dem Kläger zu 1) darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 367,23 € gemäß § 280 BGB. Die Ersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass sie die Kläger ordnungsgemäß gemäß Art. 14 VO über ihre Rechte aufgeklärt hat. Den Kläger war es daher per se nach der Rechtsprechung des BGH gestattet, ihre Rechtsanwälte mit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche zu beauftragen. Danach darf „der Fluggast ... grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht vollständig und klar darüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann“ (BGH, Urteil vom 12.2.2019 - X ZR 24/18). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich daher eine Vermutung dafür, dass die Fluggäste nicht aufgeklärt wurden, so dass es der Beklagten obliegt, diese Vermutung zu entkräften und gegebenenfalls zu widerlegen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe die Kläger mit der Annullierungsmitteilung informiert, so ist sie bezüglich dieser Behauptung beweisfällig geblieben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_58

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_59

Der Streitwert wird auf 1.086,93 EUR festgesetzt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_60

Rechtsbehelfsbelehrung:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2025-05-07/164-c-1107-24#rd_61

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