Rechtsprechung / AG Köln / 2012

AG Köln Urteil vom 02.04.2012 – 142 C 443/11

ECLI:DE:AGK:2012:0402.142C443.11.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung zur Insolvenzmasse in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_3

Der Kläger ist aufgrund eines am 06.08.2009 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenen Eigenantrages mit Beschluss vom 14.09.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau D. O. (Schuldnerin) bestellt worden und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ( AG Düsseldorf Az.: 501 IN 192/09 ).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_4

Die Schuldnerin hatte am 18.03.2008 bei der Beklagten einen Privatkredit über 13.000,00 Euro zu einem effektiven Jahreszins von 8,48 % beantragt. Auf Anraten und durch Vermittlung der Beklagten wurde zudem eine Ratenschutzversicherung bei der Q. Lebensversicherung AG abgeschlossen. Diese deckt im Falle eines vorzeitigen Ablebens der Kreditnehmerin die noch ausstehenden Kreditraten ab. Für den Ratenschutz war ein Einmalbetrag von 932,70 Euro zu entrichten, welcher gleichzeitig mit dem Kredit finanziert und von der Beklagten an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Der Gesamtkreditbetrag belief sich insoweit, einschließlich Zinsen und dem geleisteten Einmalbetrag, auf insgesamt 18.314,20 Euro.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_5

Auf dem Vertragsformular zur Ratenschutzversicherung heißt es unter dem Punkt "Leistungsempfänger":

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_6

Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer. Er bestimmt, dass die Leistungen zu Gunsten des versicherten Kreditkontos gezahlt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_7

Ferner bestimmen die dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen Q. Ratenschutz", dass bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung der am Kündigungstermin nicht verbrauchte Einmalbetrag ausgezahlt wird. Ziffer 6.2 sieht insoweit vor:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_8

Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages, der Kündigung des Kreditvertrages sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtungen wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_9

Die Beklagte hatte den Privatkredit sodann mit Teilzahlungen vom 18.03.2008 sowie vom 29.03.2008 an die Kreditnehmerin vollständig ausgezahlt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_10

Mit Schreiben vom 14.09.2009 informierte die Schuldnerin die Beklagte über den gestellten Eigenantrag. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, noch am selben Tag den Kreditvertrag zu kündigen. Dies teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.2009 auch dem Kläger mit. Von der Q. Lebensversicherung AG wurde sodann der noch nicht verbrauchte Teil des Einmalbetrages in Höhe von 577,65 Euro mit Valuta vom 14.09.2009 dem Kreditkonto (Nr. 1006069198) bei der Beklagten gutgeschrieben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_11

Nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung des von ihr vereinnahmten Betrages von 577,65 Euro auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto auf. Weiter erklärte der Kläger die Anfechtung der zugunsten der Beklagten vorgenommenen Auszahlung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_12

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Verrechnung des ausgezahlten Teils der Einmalzahlung mit ihrer Kreditforderung gegen die Kreditnehmerin nicht berechtigt war. Selbst wenn eine Berechtigung der Beklagten zur Verrechnung bestanden hätte, so greife die vom Kläger erklärte Anfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_13

Der Kläger beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_14

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 577,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_15

Die Beklagte beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_16

die Klage abzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_17

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die erfolgte Verrechnung des ausgezahlten Teils der Einmalzahlung mit der Kreditforderung zulässig sei. Der Anspruch auf Auskehrung des nicht verbrauchten Einmalbetrages sei von Anfang an auf Zahlung zugunsten des versicherten Kreditkontos ausgerichtet gewesen. Ferner sei eine Möglichkeit zur Anfechtung nicht gegeben, da die Verrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_18

Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_20

Die Klage ist unbegründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_22

Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages zu. Weder kann der Kläger den Einmalbetrag auf Grundlage des Versicherungsvertrages noch aus Insolvenzanfechtung verlangen. Der an die Beklagte gezahlte Einmalbetrag ist kein Bestandteil der Insolvenzmasse geworden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_23

Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Regelungen des Versicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben hat, so dass sie den von der Versicherung zurückgewährten Teil der Einmalzahlung unter Anrechnung auf das Darlehen vereinnahmen durfte.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_24

Zwar bestimmt der Versicherungsvertrag, dass als bezugsberechtigte Person für alle Leistungen die Versicherungsnehmerin selbst gilt. Hiermit einhergehend wurde jedoch vereinbart, dass die Leistungen zugunsten des versicherten Kreditkontos zu zahlen sind. Übereinstimmend sieht Ziffer 6.2 der Allgemeinen Bedingungen Q. Ratenschutz vor, dass im Falle der Kündigung des Kreditvertrages ein zum Zeitpunkt der Beendigung nicht verbrauchter Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden soll.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_25

Indem jeweils die (Rück-)Zahlung zugunsten des versicherten Kreditkontos bestimmt wurde, erlangte die Beklagte ein Bezugsrecht (§§ 328, 329 BGB) an dem unverbrauchten Einmalbetrag (vgl. etwa LG Göttingen, Urteil v. 18.08.2011 – 8 S 2/11, NZI 2011, 815; LG Berlin, Beschluss v. 23.03.2011 – 4 T 4/10; LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 – 21 S 454/08). Allgemein ist das Kreditkonto als ein bloßes Konto im "Hintergrund" zu bewerten, welches ausschließlich die genaue Darlehenssumme aufführt. Mit jeder eingehenden Zahlung auf dem Kreditkonto verringert sich die Darlehenssumme sodann sukzessive. Der Darlehensnehmer kann das Kreditkonto nicht aktiv nutzen, sondern es ermöglicht sowohl ihm als auch seiner Bank lediglich einen centgenauen Überblick über das Darlehen und seine Abzahlung. Indem eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag nunmehr dem Kreditkonto gutschrieben werden soll, findet zugunsten der darlehensgewährenden Bank eine unmittelbare Anrechnung auf das Darlehen statt. Insoweit gilt auch der rückgewährte Einmalbetrag als auf das Darlehen anzurechnen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_26

Das Bezugsrecht der Beklagten galt aufgrund der Regelung in Ziffer 6.2 der Versicherungsbedingungen auch als unwiderruflich vereinbart. Schließlich war es die Beklagte, die den für die Begleichung der Einmalzahlung erforderlichen Betrag an die Versicherung geleistet und zugunsten der Darlehens- und Versicherungsnehmerin kreditiert hatte. Wäre die Bezugsberechtigung demgegenüber widerruflich, so könnte die Darlehensnehmerin ohne Weiteres den Ratenschutz kündigen und auf diesem Wege an weitere Barmittel gelangen. Eine solche zusätzliche Vermögensposition in Gestalt eines Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung kann nicht dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten entsprechen (vgl. LG Göttingen, Urteil v. 18.08.2011 – 8 S 2/11, NZI 2011, 815; LG Berlin, Beschluss v. 23.03.2011 – 4 T 4/10; LG Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2010 – 23 S 99/09; LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 – 21 S 454/08; LG Duisburg, Urteil v. 12.06.2009 – 7 S 176/08). Zudem wird die Darlehensnehmerin durch die Regelung in Ziffer 6.2 der Versicherungsbedingungen weder unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) noch wirkt die Regelung überraschend (§ 305c BGB), da der Einmalbetrag zum einen nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht und zum anderen auch explizit für die Finanzierung der Ratenschutzversicherung zur Verfügung gestellt wurde (vgl. hierzu LG Göttingen, Urteil v. 18.08.2011 – 8 S 2/11, NZI 2011, 815; LG Berlin, Beschluss v. 23.03.2011 – 4 T 4/10, LG Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2010 – 23 S 99/09).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_27

Die Beklagte hatte das Bezugsrecht auch unmittelbar mit Abschluss des Ratenschutzvertrages erlangt. Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, so erwirbt der Berechtigte die Ansprüche sofort und nicht erst mit Kündigung des Versicherungsvertrages (vgl. LG Berlin, Beschluss v. 23.03.2011 – 4 T 4/10 sowie LG Düsseldorf, Urteil v. 20.01.2010 – 23 S 99/09; jeweils mit Verweis auf BGH, Urteil v. 17.02.1966 – II ZR 286/63, BGHZ 45,162).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_28

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus Insolvenzanfechtung gemäss §§ 129 ff InsO zu. Es fehlt an einer anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_29

Da im vorliegenden Fall aufgrund der vertraglichen Konstruktion die Beklagte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten hat, erwirbt sie die Ansprüche wie dargelegt sofort. Der Rückzahlungsanspruch fällt unmittelbar in das Vermögen der Beklagten und nicht in die Insolvenzmasse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.08.2011 – I-6 U 126/11;OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.06.2003 – 12 U 29/03). Zudem gilt es nicht als Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens, der Masse zusätzliche Ansprüche zuzuführen, welche auch ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der nunmehr insolventen Darlehensnehmerin selbst zugestanden hätten (vgl. LG Göttingen, Urteil v. 18.08.2011 – 8 S 2/11, NZI 2011, 815; LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2009 – 21 S 454/08).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_30

Die Klage war abzuweisen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_34

Die Berufung wird zugelassen, da die Frage, ob die Rückerstattung eines unverbrauchten Einmalbetrages aus einer Ratenschutzversicherung der Insolvenzmasse zuzurechnen ist, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet wird. (vgl. mit abweichender Entscheidung etwa LG Memmingen, Urteil v. 06.05.2009 – 12 S 2165/08; LG Lüneburg, Beschluss v. 10.10.2008 – 1 T 47/08; LG Düsseldorf, Urteil v. 06.09.2007 – 11 O 169/07). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist soweit ersichtlich noch nicht ergangen. Zudem tritt die Problematik in einer Vielzahl gleicher Verträge auf, so dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-04-02/142-c-443-11#rd_35

Streitwert: 577,65 Euro