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AG Hamburg Urteil vom 18.03.2026 – 9 C 376/25

ECLI:DE:AGHH:2026:0318.9C376.25.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 34.620,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin greift einen auf einer Versammlung von Wohnungseigentümern gefassten Beschluss an.

Randnummer2

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 4 und als solche Mitglied der Beklagten, der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Randnummer3

Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 02.06.2025 wurde durch die Eigentümergemeinschaft zu TOP 10 beschlossen:

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„Die Eigentümer beschließen, dass die Modernisierung der Aufzüge in Form von Erneuerungen, der Steuerung und Antriebe durch die Firma S. nach Angebot vom 07.05.2025 in Höhe von € 100.000,00 beauftragt werden soll. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt als Sonderumlage. Die Höhe der Gesamtumlage wird Ihnen nach der Versammlung schriftlich mitgeteilt.“

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Unter TOP 1 wurde Folgendes ausgeführt:

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„Das Stimmrecht auf dieser Versammlung ergibt sich aus § 7.4 der Teilungserklärung. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den Miteigentumsanteilen, wobei jedes 1/1000 Miteigentumsanteil eine Stimme bildet. Es wird vereinbart, dass so lange wie die Abstimmungsergebnisse eindeutig sind, nach dem Prinzip eine Stimme je Einheit abgestimmt wird. Sollte ein Abstimmungsergebnis nicht eindeutig sein, werden die Miteigentumsanteile ausgezählt. Die Dauer der Versammlung ist auf 3 Stunden begrenzt“.

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Mit ihrer Klage vom 01.07.2025 beantragte die Klägerin, den Beschluss für ungültig zu erklären. Mit Verfügung vom 04.07.2025, am selben Tag ausgeführt, wurde die Klägerin zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Mit Wertstellungsdatum vom 11.08.2025 wurden die Gerichtskosten eingezahlt. Mit Verfügung vom 19.08.2025, ausgeführt am 20.08.2025, wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde der Beklagten gemäß Zustellungsurkunde am 27.08.2025 zugestellt.

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Die Klägerin bringt Folgendes vor:

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Anfechtungsgründe:

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Im Rahmen der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 09.05.2025 sei lediglich das Angebot der Firma S. vom 07.05.2025 beigefügt worden. Es fehle an der Einholung von mehreren Vergleichsangeboten.

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Nichtigkeitsgründe:

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Die von der Verwaltung vorgegebene Art der Berechnung der abgegebenen Stimmen verstoße gegen § 25 WEG und entziehe insbesondere auch der Klägerin ihr tatsächliches Stimmrecht.

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Die Klägerin sei in der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung im eigenen Namen als auch mit Vollmacht im Namen ihrer Tochter anwesend gewesen, die Eigentümerin der Wohnung Nr. 25 sei. Das Nießbrauchrecht an der Wohnung Nr. 25 stehe der Klägerin zu. Insgesamt entsprächen damit die Miteigentumsanteile, die von der Klägerin im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung vertreten bzw. selber gehalten worden seien, 47,6 MEA für die Wohnung Nr. 4 und 31,08 MEA für die Wohnung Nr. 25. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, ohne dass darüber im Rahmen eines Geschäftsordnungsbeschlusses durch die Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt worden sei, dass nur mit einer Stimme je Einheit abgestimmt werden solle. Dementsprechend seien auf der Versammlung nicht 22, sondern tatsächlich 23 Einheiten vorhanden gewesen, nämlich einerseits die Einheit der Klägerin wie auch die Einheit der Tochter der Klägerin.

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Dementsprechend sei schon die Anzahl der Stimmen nicht korrekt.

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Darüber hinaus sei auch die Wertung der Stimmen von vornherein nicht nachvollziehbar. Es fehle bereits eine Information, wie viele Einheiten tatsächlich abstimmungsberechtigt seien, ob einzelne anwesende Eigentümer aufgrund des Besitzes mehrerer Einheiten zwei Stimmen hätten und ob diese Stimmen doppelt gezählt würden. So sei nicht nur die Klägerin im Besitz von zwei Einheiten, auch der Eigentümer Clasen vertrete zwei Einheiten.

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Die Klägerin beantragt,

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den auf der Eigentümerversammlung vom 02.06.2025 der WEG, 20144 Hamburg, zu TOP 10 gefassten Mehrheitsbeschluss für ungültig zu erklären,

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hilfsweise, den Beschluss der WEG aus der Eigentümerversammlung vom 02.06.2025 zu TOP 10 für nichtig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Übrigen wird auf den Akteninhalt nebst den gewechselten Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Anfechtungsklage ist verfristet, da der Vorschuss verspätet eingezahlt worden ist. Gemäß § 45 WEG muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, wenn die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte „demnächst“ erfolgt, § 167 ZPO. Dies war im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Die Versammlung fand am 02.06.2025 statt, die Klage wurde am 01.07.2025 anhängig gemacht. Nach Abforderung des Gerichtskostenvorschusses mit Verfügung vom 04.07.2025 hat die Klägerin diesen erst mit Wertstellungsdatum vom 11.08.2025 eingezahlt bzw. über ihre Versicherung einzahlen lassen. Die Klage konnte der Beklagten nach der Verfügung zur Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens vom 19.08.2025 gemäß Zustellungsurkunde erst am 27.08.2025 zugestellt werden. Die erhebliche Verzögerung ist nicht auf die Sphäre des Gerichts zurückzuführen, sondern darauf, dass die Klägerin den Kostenvorschuss erst nach fünf Wochen eingezahlt hat.

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II. Relevant sind daher vorliegend allein Nichtigkeitsgründe. Der angegriffene Beschluss ist indes auch nicht nichtig.

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Die Klägerin bringt hierzu vordergründig vor, die abgegebenen Stimmen seien nicht korrekt berücksichtigt worden.

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Nichtigkeitsgründe liegen allerdings nicht vor. Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 WEG gilt: Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zählweise unabdingbare Regelungen des WEG verletzt oder einen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums darstellt oder gegen zwingende gesetzliche Verbote verstößt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Eigentümer bewusst nicht zu der Versammlung eingeladen worden wäre. Die Auszählung wie erfolgt stellt jedenfalls keinen solchen Nichtigkeitsgrund dar.

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Gemäß TOP 1 der ETV vom 02.06.2025 ist vermerkt: „Das Stimmrecht auf dieser Versammlung ergibt sich aus § 7.4. der Teilungserklärung. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den Miteigentumsanteilen, wobei jeweils 1/1.000 Miteigentumsanteil eine Stimme bildet. Es wird vereinbart, dass so lange wie die Abstimmungsergebnisse eindeutig sind nach dem Prinzip „1 Stimme je Einheit" abgestimmt wird. Sollte ein Abstimmungsergebnis nicht eindeutig sein, werden die Miteigentumsanteile ausgezählt.“

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Anwesend waren 22 Einheiten und 829,05/1000stel MEA. Ausgezählt wurde offenbar entgegen der TE nach Einheiten und nicht nach MEA. Dies ist allerdings unschädlich, führt jedenfalls allenfalls zu einer Anfechtbarkeit und nicht zu einer Nichtigkeit. Denn aus dem Beschlussergebnis ergibt sich eine große Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den angefochtenen Beschluss. Dass dieses Ergebnis lediglich – wie in TOP 1 vermerkt – in Einheiten vermerkt worden ist und nicht – wie offenbar in der TE vorgesehen – in MEA, ist unschädlich, da es am Beschlussergebnis ersichtlich nichts geändert hätte, wenn nach MEA ausgezählt worden wäre. Die Abstimmung nach Köpfen diente ersichtlich der mathematischen Vereinfachung evident mehrheitlich gefasster Beschlüsse.

II.

Randnummer29

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.