Rechtsprechung / AG Göttingen / 2006

AG Göttingen Beschluss vom 19.01.2006 – 74 IN 360/04

InsolvenzrechtNiedersachsenInsolvenzrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_1

I. Mit Antrag vom 23.09.2004 hat der Schuldner Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Schuldner aus Gelegenheitsjobs; Angaben zur Höhe der Einnahmen machte der Schuldner nicht. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis weist sieben Gläubiger auf mit Forderungen zwischen ca. 1.000 € und ca. 25.000 €, die Forderungssumme beläuft sich auf ca. 100.000 € aus. Das Schlussverzeichnis vom 16.11.2005 weist zehn Gläubiger mit einem Gesamtforderungsbetrag von über 240.000 € aus. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 15.11.2004 ist das Verfahren am 18.11.2004 unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Mit Beschluss vom 10.10.2005 hat der Rechtspfleger die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u. a. zur Erhebung von Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Frist bis zum 16.12.2005 gesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_2

Fristgemäß hat die versagungsantragstellende Gläubigerin, eine Weinkellerei, beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie beruft sich darauf, dass der Schuldner am 02.11.2004 12 Flaschen Wein für einen Gesamtpreis von 116,40 € bestellte, wie in der Rechnung vom 15.11.2004 ausgewiesen. Die Forderung ist inzwischen durch Vollstreckungsbescheid vom 13.07.2005 tituliert. Zur Tabelle ist die Forderung nicht angemeldet, da die versagungsantragstellende Gläubigerin nach ihren Angaben über das Verfahren nicht informiert war. Die Gläubigerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Bestellung gewusst habe, dass er zur Zahlung des Weines nicht im Stande sei und es versäumt habe, sie als Gläubigerin anzugeben.

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Der Schuldner hat zu dem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

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II. Die Restschuldbefreiung ist zu versagen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_3

1) Der Schuldner hat die ihm während des Insolvenzverfahrens obliegenden Auskunftspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_4

a) Der Schuldner stellte am 28.09.2004 Insolvenzantrag, am 01.11.2004 gab er die Bestellung auf, unter dem 15.11.2004 erstattete der Treuhänder sein Gutachten, das Verfahren wurde am 18.11.2004 eröffnet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_5

Von der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung werden alle Forderungen erfasst, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Darunter fällt auch die Forderung der Gläubigerin. Diese ist während des Eröffnungsverfahrens begründet worden. Auch wenn es sich um eine geringfügige Forderung handelt, war der Schuldner verpflichtet, sie dem Sachverständigen bzw. Insolvenzverwalter mitzuteilen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_6

b) Gegen diese Verpflichtung hat der Schuldner zumindestens grob fahrlässig verstoßen. Der Schuldner bestritt nach den Angaben im Eröffnungsantrag seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Ausweislich des Gutachtens vom 15.11.2004 begann der Schuldner am 17. September eine Bedarfstätigkeit bei einer Bedachungsfirma und erzielte im ersten Monat ein Nettoeinkommen von 380 €. Der Schuldner hätte sich zumindestens beim Sachverständigen bzw. nach Eröffnung beim Insolvenzverwalter erkundigen müssen, ob er diese nach Antragstellung begründete Forderung angeben musste, damit die Gläubigerin über das Insolvenzverfahren informiert werden konnte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von den Fällen, in denen der Schuldner eine geringfügige, seit Jahren nicht mehr geltend gemachte Forderung nicht angibt (LG Berlin ZInsO 2004, 1264 = ZVI 2005,96; AG Göttingen ZInsO 2005, 1001; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 55).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_7

c) Auszugehen ist auch von einer erheblichen Pflichtverletzung des Schuldners. Erforderlich ist im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, dass der Schuldner die so genannte Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nicht jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (BGH ZInsO 2004, 920 und ZInsO 2005, 146; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. 2006, § 290 Rz. 47; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rz. 74). Ein Verschweigen von ganz unwesentlichen Vermögenswerten ist unschädlich. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Nichtangabe einer Beteiligung von 409,03 € an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft. Abhängig ist das Ergebnis immer von den Umständen des Einzelfalles, wobei die Ausstrahlung eines möglicherweise unwesentlichen Verstoßes auf die subjektive Tatseite zu berücksichtigen ist (BGH ZInsO 2005, 146). Ein nur unwesentlicher Verstoß scheidet beispielsweise aus, wenn der Schuldner einen im täglichen Gebrauch stehenden Gegenstand wie einen Motorroller mit einem Anschaffungswert von 1.000 € knapp 5 Jahre vor Antragstellung verschweigt (AG Göttingen, Beschluss vom 06.12.2005 - 74 IK 1/04).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_8

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um das Verschweigen von Vermögenswerten, bei denen es jedenfalls im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO nicht erforderlich ist, das die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird (BGH ZInsO 2004, 920). Vielmehr hat der Schuldner eine Gläubigerin verschwiegen. Absolut und relativ im Umfang der Gesamtverschuldung ist die Forderung der Gläubigerin zwar geringfügig. Auf der anderen Seite wurde diese Forderung sechs Wochen nach Stellung eines Eigenantrages begründet. Es sind keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich und vorgetragen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Ein Fall des § 242 BGB, der nach den Ausführungen des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 12/7302, S. 188 zu § 346k) einer Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehen kann, liegt nicht vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_9

Zu bedenken ist auch, dass einem nicht benannten Gläubiger die Möglichkeit genommen werden kann, seine Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend (§ 174 Abs. 2 InsO) anzumelden mit der Folge, dass diese Forderung von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird (§ 302 Nr. 1 InsO). Dieser Gesichtspunkt greift im vorliegenden Fall ein.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_10

2) Offen bleiben kann, ob zusätzlich der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorliegt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bestellung des Weines um die Begründung einer unangemessenen Verbindlichkeit handelte. Weitere Voraussetzung ist nämlich, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Der Schuldner ist unpfändbar, an die Gläubiger wird keine Quote ausgeschüttet; für eine Beeinträchtigung ist aber erforderlich, dass die Quote sich verringert (Kübler/Prütting/Wenzel InsO § 290 RZ 19a; FK-InsO/Ahrens § 290 RZ 39; AG Göttingen ZInsO 2004, 1092, 1093).

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Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-goettingen/2006-01-19/74-in-360-04#rd_11

3) Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 Rechtspflegergesetz an sich gezogen.

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