Rechtsprechung / AG Eisenach / 2012

AG Eisenach Urteil vom 11.06.2012 – 54 C 1065/11

ECLI:DE:AGEA:2012:0611.54C1065.11.0A

VerkehrsrechtThüringenVerkehrsrecht ThüringenVolltext

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Orientierungssatz

In einem einfach gelagerten Fall, wie einem Auffahrunfall, bei dem kein atypischer Geschehensablauf zugrunde liegt, ist die problemlose Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung zu erwarten. Daher besteht für die sofortige Einschaltung eines Anwalts durch einen Geschädigten, der als Leasingfirma außerdem im Geschäftsverkehr gewandt ist, keine Notwendigkeit.(Rn.8)

Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 10 %, die Klägerin zu 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1

(entbehrlich gem. § 313a ZPO).

Entscheidungsgründe§

2

Die zulässige Klage ist zum geringen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

3

Die Klägerin hat einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249ff. BGB in Höhe von 46,41 €.

4

Die Klägerin ist eine Leasingfirma. Die Beklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_1

Die Parteien streiten um die Kostenerstattung für Anwaltskosten aus einem Unfallereignis (Auffahrunfall) vom 14.09.2011 in der Eisenacher Straße in 99848 Wutha-Farnroda. Der Unfallhergang ist unstreitig

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_2

Sämtliche Schadenspositionen, bis auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 137,38 € wurden am 21.11.2011 von der Beklagten ausgeglichen. Die Restkosten wurden nach Mahnung durch den anwaltlichen Vertreter am 24.11.2011 durch die Beklagte auch bezahlt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten, die auf Grundlage eines Geschäftswertes von 5968,76 € geltend gemacht werden. Das Gericht hat als Geschäftswert die Restforderung von 137,38 € zugrunde gelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_4

Bei dem Verkehrsunfall handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall. Wie von der Klägerin vorgetragen, zahlte die Beklagte bei Zahlungsaufforderung problemlos den überwiegenden Teil der Kosten. In einem einfach gelagerten Fall, wie einem Auffahrunfall, bei dem kein atypischer Geschehensablauf zugrunde liegt, ist die problemlose Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung zu erwarten. Für die sofortige Einschaltung eines Anwalts durch die Klägerin, die als Leasingfirma außerdem im Geschäftsverkehr gewandt ist, bestand keine Notwendigkeit.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_5

Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 04, 444/46). Erforderlich war die Einschaltung eines Anwaltes höchstenfalls zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte nach Erfüllung des überwiegenden Teils der Forderung nicht bereit war, den restlichen Betrag zu zahlen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-eisenach/2012-06-11/54-c-1065-11#rd_6

Da letztendlich lediglich der restliche Reparaturkostenbetrag in Höhe von 137,38 € „erstritten“ werden musste, kann auch nur dieser Betrag als Geschäftswert zugrunde gelegt werden.

11

Eine Gebühr nach § 13 RVG Nr. 2300 VV 1,3 beträgt daher

31,50 €.

Postgebührenpauschale Nr. 7002 VV

6,50 €

Zwischensumme

39,00 €

19 % Mehrwertsteuer

7,41 €

Summe

46,41 €.

12

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

14

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 713 ZPO.