Rechtsprechung / AG Duisburg / 2011

AG Duisburg Urteil vom 04.01.2011 – 2 C 2984/10

ECLI:DE:AGDU1:2011:0104.2C2984.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_2

Die Parteien sind durch einen Mobilfunkvertrag vom 18.06.2004 miteinander verbunden. Vereinbart war der Tarif "XY" der Klägerin, der keine Regelung über die Kosten der Nutzung des Internets enthielt. Die Klägerin stellte dem Beklagten daher während des Vertragsverhältnisses folgende Kosten für die Internetnutzung in Rechnung: 0,19 € pro 10 KB und 0,02 € pro angefangener Stunde und Verbindung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_3

Am 01.01.2008 schaute der Beklagte einen etwa 21- minütigen Film über sein Handy im Internet an. Hierfür stellte die Klägerin 750,84 € netto in Rechnung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_4

Insgesamt stellte die Klägerin dem Beklagten mit Rechnung vom 10.01.2008 929,46 € in Rechnung. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung nebst Einzelverbindungsnachweis wird auf die Anlage K3, Bl. 8 f. der Gerichtsakte, verwiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_5

Der Beklagte zahlte diese Rechnung nicht. Die Klägerin mahnte den offenen Betrag mit Schreiben vom 28.01.2008, 11.02.2008 und 09.04.2008 an. Mit Schreiben vom 14.05.2008 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_6

Die Klägerin fordert nunmehr vom Beklagten die Zahlung der offenen 929,46 € sowie 16,31 € Schadensersatz wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_8

den Beklagten zu verurteilen, an sie 945,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_9

Der Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_11

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Beklagten vorab auf die Kosten der Internetnutzung hätte hinweisen müssen. Ansonsten sei die Forderung unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben und Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_12

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_15

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 929,46 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobilfunkvertrag.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_16

Die Klägerin hat die in der Rechnung vom 10.01.2008 aufgeführten Telefondienstleistungen erbracht. Die Klägerin kann für ihre Leistungen 929,46 € verlangen. Insbesondere die Kosten für die Internetnutzung kann die Klägerin verlangen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_17

Die Rechnungshöhe ist nicht zu beanstanden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien über die Kosten der Internetnutzung kann die Klägerin nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für ihre Leistungen verlangen. Dass die Vergütung von 0,19 € pro 10 KB und 0,02 € pro angefangener Stunde und Verbindung nicht üblich wäre, behauptet der Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_18

Erhebliche Einwände gegen die Rechnung hat der Beklagte im Übrigen nicht dargelegt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_19

Eine Hinweispflicht des Mobilfunkbetreibers auf hohe Kosten der Internetnutzung gibt es im deutschen Recht nicht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_20

Auch eine Sittenwidrigkeit der Rechnung (§ 138 Abs. 1 oder 2 BGB) ist schon deshalb ausgeschlossen, da die Preise der Klägerin für die Mobilfunknutzung nicht überhöht sind. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann hier genauso wenig bejaht werden wie eine Zwangslage des Beklagten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_21

2. Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Grundbeträge in Höhe von 16,31 € wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 281 BGB.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_22

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_23

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duisburg/2011-01-04/2-c-2984-10#rd_24

Streitwert; 945,78 €