Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2017

AG Düsseldorf Beschluss vom 14.09.2017 – 665 M 1252/17

ECLI:DE:AGD:2017:0914.665M1252.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 20.07.2017 wird die Kostenrechnung der/des Gerichtsvollziehers/in G vom 27.06.2017 zum Aktenzeichen DR II 231/17 dahingehend abgeändert, dass der Kostenansatz vom 23.05.2017 unter Streichung der Gebühr KV 208 i.H.v. 8,00 € auf in der Summe 86,25 € beschränkt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG; 66 Abs. 7 S. 2 GKG).

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_1

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 26.01.2017 (Eingang auf der Gerichtsvollzieherverteilerstelle) mit der Zwangsvollstreckung in Form der Abnahme der VAK nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G des amtl. Formulars) und anschließend Maßnahmen nach § 802l (Modul M).

4

Unter Modul F war der Passus „Mit einer Ratenzahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden“ angekreuzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_2

Mit Schreiben vom 02.03.2017 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 22.03.2017. Unter der Überschrift Zahlungsaufforderung heißt es:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_3

„Um ggfls eine gütliche Erledigung (z.B. Ratenzahlung) zu bewirken setzten Sie sich bitte mit dem Gläubiger(-Vertreter) oder mir in Verbindung. Ihre Zahlungsfähigkeit müssen Sie nachweisen. Reichen Sie dafür bitte die entsprechenden Belege in Kopie (2-fach) ein! D. Gläub. akzeptiert eine Ratenzahlung.“

7

Mit Kostenrechnung vom 27.06.2017 über insgesamt 94,25 € brachte der Gerichtsvollzieher u.a. die Gebühr KV 208 in Ansatz.

8

Hiergegen richtet sich die Erinnerung mit der Begründung, die gütliche Erledigung sei ausdrücklich ausgeschlossen worden.

9

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

10

Der Bezirksrevisor hält sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG vom 13.07.2017 – 10 W 372/17 für begründet.

11

II.

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Die Erinnerung ist gem. § 5 GvKostG zulässig und statthaft.

13

Sie ist auch begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_4

Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Erinnerungsführerin den Ansatz einer (reduzierten) Gebühr gem. Nr. 207, 208 KV GvKostG für den (angeblichen) Versuch einer gütlichen Erledigung.

15

Denn der Versuch einer gütlichen Erledigung

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1)      löst keine Gebühr aus, weil der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat (unten unter Zif. 1),

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2)      oder stellt sich nicht als vergütungspflichtiger Versuch mit zusätzlichem, über die Maßnahmen zur Ladung hinausgehenden Aufwand dar (Zif. 2),

18

3)      oder erweist sich als fehlerhafte Sachbehandlung mit der Folge der Nichterhebung entstandener Kosten (Zif. 3)

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Im Einzelnen:

20

1.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_5

Folgt man der neuesten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 13.07.2017 – 10 W 372/17 zit. nach juris), so scheitert der Kostenansatz schon daran, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_6

Offenbar geht das OLG Düsseldorf (wie im Zusammenhang mit den Gründen der vorangegangenen Entscheidung des LG Krefeld B. v. 22.05.2017 – 7 T 79/17 (zit. nach juris) geschlossen werden kann) davon aus, dass der Gebührentatbestand nicht verwirklicht wird, weil bei einem Ausschluss der Ratenzahlung im Vollstreckungsauftrag von einem nur amtswegigen Versuch einer gütlichen Erledigung im Rahmen des nur auf die Abnahme der Vermögensauskunft gerichteten Auftrages auszugehen sei, der die Gebühr nicht auslöse.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_7

Das Gericht folgt dem allerdings aus den nachfolgend wiedergegebenen Gründen seines (auf neuer Rechtslage basierenden) Beschlusses vom 07.07.2017 – 669 M 1372/17 (Beschwerde zugelassen) nicht:

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„Die Gebühr KV 208 wurde zu Recht erhoben.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_8

Denn sie entsteht bei – wie hier – ab dem 26.11.2016 eingereichten Aufträgen als ermäßigte Gebühr KV 207 für den durchgeführten Versuch der gütlichen Erledigung im Zuge eines Auftrages nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 4 ZPO (Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_9

Entgegen der Auffassung der Gläubigerseite kommt es nicht darauf an, ob ein Auftrag zur gütlichen Erledigung erteilt oder die gütliche Erledigung sogar ausgeschlossen wurde.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_10

Nach absolut h.M. steht ein vermeintlich fehlender Auftrag zur gütlichen Erledigung dem Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen, da nach §§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nummer 1; 802b Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher stets verpflichtet ist, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Dabei ist anerkannt, dass der Gläubiger einen solchen Versuch nicht ausschließen kann und der Gerichtsvollzieher insoweit nach seinem billigem Ermessen zu entscheiden hat (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802a Rn 3; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 802a Rn 3). Das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Gebot des Versuchs einer gütlichen Erledigung dient der Schonung der Ressourcen der Justiz und ist daher der Disposition des Gläubigers entzogen (Fleck in BeckOK § 802b ZPO Rn 1).

28

Hieran hat sich durch das EuKopfVODG nichts geändert.

29

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschlussempfehlung vom 21.09.2016 BTDrs. wenn es heißt (Hervorhebungen durch das Gericht):

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zu Nr. 7 (Änderung Art. 12)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_11

Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ZPO beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen. Bei einer isolierten Beauftragung soll es bei einer Gebühr von 16,00 Euro bleiben (Nummer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz – KV GvKostG). Für die übrigen Fälle erscheint eine Gebührenhöhe von 8,00 Euro angemessen (Nummer 208 KV GvKostG).

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und zu Buchstabe e (Änderung von Nr. 16)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_12

Durch eine gesetzliche Regelung in diesem Sinne wird insbesondere verdeutlicht, dass der Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§ 802b Absatz 1 ZPO), auch bei und nach Zustellung der Eintragungsanordnung gilt.

34

Schließlich ist auch die Systematik der Erläuterungen zu KV 207 und KV 208 eindeutig:

35

KV 207 fällt an für den

36

„Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)“

37

Der in Bezug genommene § 802b ZPO lautet in seinem Abs. 1:

38

„Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.“

39

Durch KV 208 „ermäßigt“ sich die Gebühr KV 207 wenn der Gerichtvollzieher

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„gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ ist.

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§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO lautet unverändert:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_13

„Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.“

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_14

In den Erläuterungen zu KV 207 wird nur § 802b ZPO in Bezug genommen, nicht etwa § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, woraus deutlich wird, dass mit KV 207 jeder, auch der amtswegige Versuch der gütlichen Erledigung zu honorieren ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_15

Da KV 208 lediglich einen Ermäßigungstatbestand zu KV 207 enthält, ermäßigt sich die Gebühr KV 207 auf 8,00 € (selbstverständlich) auch in den Fällen, in denen ohne expliziten Auftrag neben der Pfändung oder Abnahme der Vermögensauskunft von Amts wegen der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wurde.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_16

Wollte man die Formulierung „gleichzeitig“ so verstehen, dass gleichzeitig auch ein expliziter Auftrag zum Versuch der gütlichen Erledigung erteilt sein muss, so hätte dies zur Konsequenz, dass ohne einen solchen gleichzeitigen Auftrag der Ermäßigungstatbestand KV 208 nicht verwirklicht würde und es bei der vollen Gebühr KV 207 verbliebe.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_17

Gleichzeitig beauftragt bedeutet daher nicht, dass ein Auftrag auf gütliche Erledigung und ein Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft oder auf Pfändung erteilt sein müssen, sondern dass der Versuch der gütlichen Erledigung mit oder ohne gesonderten Auftrag unternommen wird, wenn zugleich einer der beiden letztgenannten Aufträge erteilt ist.“

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_18

Hieraus folgt, dass der Gläubiger zwar sehr wohl (im Umkehrschluss aus § 802 Abs. 2 S. 1 ZPO) Zahlungsvereinbarungen ausschließen kann. Die gütliche Erledigung als solche ist jedoch der Dispositionsbefugnis entzogen und für den Gläubiger nur mit dem „Hauptauftrag“ beherrschbar, nämlich mit Rücknahme des auf Maßnahmen nach §§ 802c ff. ZPO gerichteten Auftrages oder eines isolierten Auftrages nach § 802b ZPO.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_19

Der Versuch bedarf neben beauftragten Maßnahmen keines gesonderten Auftrages. Er gehört zu den Begleitmaßnahmen, die der Gerichtsvollzieher von Amts wegen im Zuge der Erledigung des Vollstreckungsauftrages nach billigem Ermessen zu erledigen hat, nicht anders als z.B. Zustellungen und die Auswahl der Zustellungsart. Die Gebühr KV 207, 208 ist eine Aktgebühr, keine Verfahrensgebühr.

49

Damit ist nach KV 208 auch der „amtswegige“ Versuch der gütlichen Erledigung zu vergüten (so auch LG Heilbronn B. v. 25.07.2017 – 1 T 290/17).

50

Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt.

51

2.

52

Denn nach Auffassung des Gerichts kann schon kein Versuch einer gütlichen Erledigung i.S.d. KV 207, 208 festgestellt werden.

53

Die in der Sonderakte dokumentierten Versuche einer gütlichen Erledigung stellen keine Versuche im kostenrechtlichen Sinne dar.

54

Hierzu hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23.06.2017 – 666 M 1418/17 folgendes ausgeführt:

55

„…

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_20

Unverändert geblieben ist aber auch, dass die Gebühr nur dann anfällt, wenn auch tatsächlich eine gütliche Erledigung versucht wurde (vgl. auch Anm. zu KV 604 n.F.).

57

Ein Versuch der gütlichen Erledigung ist den Sonderakten nicht zu entnehmen.

58

Einzig auf S. 2. Mitte der Ladung findet sich die Wiedergabe der Regelungen des § 802b Abs. 2, 3 ZPO.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_21

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 14.07.2016 – I-10 W 97/16; B. v. 21.07.2016 – I-10 W 104/16) genügt zwar jede Art des Versuches einer gütlichen Einigung, so z.B. auch ein nur formelhafter Zusatz in der Ladung, dass bei Leistungsfähigkeit und einer Zustimmung des Gläubigers Ratenzahlung in Betracht komme.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_22

Das Gericht sieht jedoch seine erheblichen Bedenken gegen diese Sicht durch die Ausführungen des 6. Ausschusses in seiner Beschlussfassung und Empfehlung bestätigt, die wie folgt lauten (BtDrs 18/9698 v. 21.09.2016):

61

Zu Nummer 7 (Änderung von Artikel 12)

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_23

Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ZPO beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_24

Bei einer isolierten Beauftragung soll es bei einer Gebühr von 16,00 Euro bleiben (Nummer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz – KV GvKostG). Für die übrigen Fälle erscheint eine Gebührenhöhe von 8,00 Euro angemessen (Nummer 208 KV GvKostG).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_25

Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ZPO gerichtet, entsteht die Gebühr 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 Euro bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_26

Die formelhafte Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen in der Terminsladung stellt insbesondere unter dem Blickwinkel der vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung von KV 208 angeführten Begründung einer Entlohnung für „erheblichen Arbeitsaufwand“ nach keinen Versuch einer gütlichen Einigung dar.“

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_27

Nicht anders ist der hier vom Gerichtsvollzieher (im Übrigen gerichtsbekannt im Anschluss an die o.g. Entscheidungen des OLG unverändert gebliebene) Textbaustein zu beurteilen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_28

Dieser weist keinerlei Bezug zur konkreten Vollstreckungssituation auf. Er spricht insbesondere beispielhaft eine Ratenzahlung an, die gerade ausgeschlossen wurden. Noch dazu wird fälschlich behauptet, „D. Gläub. akzeptiert eine Ratenzahlung“.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_29

In diesem formelhaften Zusatz ist nicht ansatzweise eine zusätzliches Bemühen zur gütlichen Erledigung zu sehen in einem Sinne, wie spätestens der Reformgesetzgeber ihn nach den o.g. Ausführungen vor Augen hatte, wenn der Kostentatbestand des KV 208 ausgelöst sein sollte.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_30

Völlig zu Recht stellt das OLG Düsseldorf in seiner o.g. Entscheidung vom 13.07.2017 – abweichend von der Vorinstanz – auch heraus, dass in der Aufforderung zur Vollzahlung kein Versuch der gütlichen Erledigung zu sehen sei.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_31

Schon gar nicht kann mit der Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung, schon die Ladung zur VAK begründe einen Zahlungsaufschub, weil ja die gesetzliche Zahlungsfrist gesetzt werde, die Annahme eines Versuchs einer gütlichen Erledigung rechtfertigt werden.

71

Welche sonstigen Maßnahmen eines Versuchs einer gütlichen Erledigung ergriffen sein sollten, ist weder dargelegt noch in der Sonderakte dokumentiert.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_32

Der Hinweis in der Eintragungsanordnung „eine gütliche Erledigung ist nicht möglich und wurde mit Ihnen besprochen“ ist ebenso inhaltsleer, wie der Zwischenbericht an die Gläubigerin vom 28.03.2017, in dem die Erfolglosigkeit einer nochmals versuchten gütlichen Erledigung mitgeteilt wird.

73

3.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_33

Wollte man die Informationen aus der Sonderakte gleichwohl noch als Versuch einer gütlichen Erledigung ausreichen lassen, so dürften gleichwohl die diesbezüglichen Kosten wegen falscher Sachbehandlung gem. § 7 GvKostG nicht erhoben werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_34

Abweichend von der o.g. Ansicht, wonach ein Versuch der gütlichen Erledigung ohne expliziten Auftrag oder gegen den erklärten Willen des Auftraggebers erst gar nicht die Gebühr nach KV 208 auslöst, ist das Gericht der Auffassung, dass der (grundsätzlich gebührenpflichtige) „amtswegige“ Versuch der gütlichen Erledigung nur dann unternommen werden darf, wenn der Gerichtsvollzieher ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Versuch Erfolg haben könnte.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_35

Ist dies nicht der Fall, handelt der Gerichtsvollzieher gegen das aus § 802a Abs. 1 ZPO folgende und in § 58 Abs. 1 S. 3 GvGA wiederholte Prinzip des Kosten sparenden Vollstreckung.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_36

Mit vollem Recht weisen das OLG Düsseldorf und das LG Krefeld a.a.O. darauf hin, dass die Möglichkeiten der gütlichen Erledigung mit dem Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen deutlich eingeschränkt sind. Richtigerweise sind zwar noch andere Instrumente denkbar (vgl. LG Heilbronn a.a.O.: „sog. Monte-Carlo-Klausel“ mit Zahlung eines Teilbetrages in kurzer Frist mit Verzicht auf die Restforderung). Insbesondere können sich bei einem – auf entsprechende Anhaltspunkte initiierten – Versuch der gütlichen Erledigung Möglichkeiten ergeben, die den Gläubiger von seinem i.d.R. ins Blaue erklärten Ausschluss der Zahlungsvereinbarung abbringen können (z.B. wenn der Schuldner zwar amtsbekannt unpfändbar ist, jedoch sich als zuverlässig hinsichtlich kleiner Raten erwiesen hat).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_37

Die Reduzierung des Instrumentariums einer gütlichen Erledigung muss der Gerichtsvollzieher jedoch bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen und zumindest vertretbare Umstände aufzeigen, weshalb und mit welchem konkreten Ziel vor diesem Hintergrund gleichwohl der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wurde.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_38

Lässt sich aus der Sonderakte – oder spätestens der Nichtabhilfeentscheidung – nicht entnehmen, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung stattgefunden hat, oder auf welchen Erwägungen diese beruht, oder wurden wesentliche Umstände außer Acht gelassen, so stellt sich die Ermessensentscheidung als grob sachwidrig und damit auch fehlerhaft i.S.d. § 7 GvKostG dar.

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Dies ist hier der Fall.

81

Es ist schon nicht erkennbar, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung stattgefunden hat.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_39

Damit kann auch nicht nachvollzogen werden, welche Erwägungen der Entschließung, einen (vermeintlichen) Versuch der gütlichen Erledigung zu unternehmen, getragen haben.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_40

Evident ist der Ausschluss der Zahlungsvereinbarung nicht beachtet worden, wie sich explizit aus dem aktenwidrigen Passus in der Zahlungsaufforderung ergibt.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_41

Schließlich vermag das Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, die trotz des Ausschlusses der Zahlungsvereinbarung die Annahme hätten rechtfertigen können, dass ein Versuch der gütlichen Erledigung Erfolg haben könnte.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-09-14/665-m-1252-17#rd_42

Folglich erweist sich hier ein (etwaiger) Versuch der gütlichen Erledigung als fehlerhafte Sachbehandlung, die zur Nichterhebung einer hierdurch unnötig ausgelösten Gebühr KV 207, 208 zwingt.

86

3.

87

Entsprechend war der Kostenansatz um die Gebühr KV 208 i.H.v. 8,00 € zu kürzen.

88

Für eine Zulassung der Beschwerde bestand kein Anlass, weil auch der Bezirksrevisor die Erinnerung für begründet hält.

89

Düsseldorf, 14.09.2017

90

O

91

Richter am Amtsgericht