§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802a#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802a#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 802a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – I ZB 53/20Zwangsvollstreckungssache: Zulässigkeit des isolierten Antrags eines Folgegläubigers auf Einholung von Drittauskünften durch den GerichtsvollzieherZitiert von 2
- LG Heidelberg, 20.01.2014 – 2 T 89/13
- LG Arnsberg, 10.07.2018 – 5 T 120/18
- LG Arnsberg, 10.07.2018 – 5 T 132/18
- OLG Hamm, 23.09.2024 – 25 W 153/24
- OLG Koblenz, 20.10.2015 – 14 W 675/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 18.11.2025 – 9 W 53/25
- LG Aachen, 08.09.2025 – 5 T 54/25
- LG München II, 30.06.2025 – 20 T 6850/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.