Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2014

AG Düsseldorf Urteil vom 13.03.2014 – 22 C 374/14

ECLI:DE:AGD:2014:0313.22C374.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist begründet.

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I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_1

Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 400,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 c der EuFlugVO zu.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_2

Nach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 Kilometer übersteigt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_3

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von drei Stunden hinausgeht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_4

Der nach alledem gegebene Ausgleichsanspruch entfällt auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_5

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Vogelschlag beruft ist ihr Vorbringen  nicht nachvollziehbar. Denn in den vorprozessualen Schreiben der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten war hiervon nie die Rede. Selbst als die Klägerin insoweit um Konkretisierung des außergewöhnlichen Umstandes gebeten hatte, erfolgte keine Antwort. Angesichts dessen erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.

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Nach alledem konnte sich die Beklagte nicht exkulpieren mit der Folge, dass sie insoweit antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen war.

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II.

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Der zuerkannte Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung außergewöhnlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

15

Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_6

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_7

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14#rd_8

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.