Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2002

AG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2002 – 231 C 18345/01

ECLI:DE:AGD:2002:0221.231C18345.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO

unter Berücksichtigung der bis zum 11.01.2002 eingegangenen Schriftsätze

am 21.02.2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_1

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von noch 873,00 DM aus den §§ 651 c Abs. 1 i.V.m. 651 d Abs. 1 BGB.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_2

Die Klägerin ist mit ihren Minderungsansprüchen ausgeschlossen, weil sie es nämlich unterlassen hat, die nach § 651 d Abs. 2 BGB für den Minderungsanspruch erforderliche Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung der Beklagten oder der Beklagten selbst anzubringen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_3

Nach der Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB muss der Reisende sämtliche Mängel, die er während der Reise feststellt, ohne schuldhaftes Zögern der örtlichen Reiseleitung des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter selbst anzeigen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_4

Wie die Beklagte zu Recht hinweist, dient diese Mängelanzeigepflicht dazu, dem Reiseveranstalter Gelegenheit zu Abhilfe zu geben. So soll nämlich vermieden werden, dass der Reiseveranstalter sich später Minderungsansprüchen wegen Mängeln gegenüber sieht, die er hätte abstellen können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_5

Zudem soll der Reiseveranstalter dadurch die Möglichkeit bekommen, zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, den der Reisende geltend macht.

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Eine solche rechtzeitige und umfassende Mängelanzeige hat die Klägerin jedoch in ihrer Klage nicht dargelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_6

Insofern war es nämlich nicht ausreichend, lediglich dem Schiffspersonal wegen der defekten Toilette Bescheid zu geben. Regelmäßig ist nämlich das Personal eines Leistungsträgers des Reiseveranstalters nicht zur Entgegennahme von Mängelanzeigen berechtigt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_7

Die Klägerin hat schließlich auch nicht vorgetragen, dass es ihr unmöglich war, die Mängel der Beklagten anzuzeigen, weil z.B. kein Reiseleiter an Bord des Schiffes gewesen sei oder weil dieser trotz mehrfacher Versuche nie zu erreichen gewesen sei.

11

Die unter dem 30.11.1999 erteilte Mängelanzeige war nicht ausreichend, um dem Erfordernis des § 651 d Abs. 2 BGB zu genügen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_8

Sie erfolgte nämlich erst nach Abschluss der Reise und konnte somit nach Sinn und Zweck der Mängelanzeige die einen Minderungsanspruch sichernden Wirkungen nicht mehr entfalten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_9

Soweit die Klägerin darüber hinaus den Defekt des Fernsehers und des Radios in der Kabine gerügt hat, so hat sie nicht vorgetragen, dass überhaupt Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden ist, dass Fernseher und Radio in der Kabine sein sollten. Auch hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen, weshalb sich ein weiterer Hinweis des Gerichts erübrigte.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-21/231-c-18345-01#rd_10

Die Klägerin hat mit ihrer Anspruchsbegründung vom 08.02.2001 nämlich den noch mit Mahnbescheid vom 19.04.2000 geltend gemachten Betrag von 1.000,00 DM nur noch in Höhe von 843,00 DM weiterverfolgt, was als konkludente Klagerücknahme auszulegen ist.

16

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 711 Nr. 8 und 713 ZPO.

17

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

18

1.000,00 DM (511,29EUR) bis zum 12.02.2001,

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ab dann auf 843,00 DM (431,02EUR)

20

festgesetzt.