Rechtsprechung / AG Dortmund / 2002

AG Dortmund Urteil vom 08.11.2002 – 120 C 7555/02

ECLI:DE:AGDO:2002:1108.120C7555.02.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 568,34 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 08. Mai 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. I S. 1 ZPO abgesehen.

2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

3

Die Klage ist überwiegend begründet.

4

Bei einer Abwägung der wesentlichen Unfallursachen gemäß §§ 7, 17 StVG kommt das Gericht zu einer vollen Haftung des Beklagten zu 1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_1

Nach der sehr detaillierten und sicheren Aussage der Zeugin C steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1. ihr auf der Fahrspur des klägerischen Fahrzeugs entgegengekommen ist, obwohl für den Beklagten zu 1. ausreichend Platz vorhanden war, auf seiner eigenen zu verbleiben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_2

Die Zeugin hat auch nach mehrfachem Vorhalt zweifelsfrei bekundet, dass sie mit den rechten Rädern ihres Fahrzeuges ganz nah an der rechten Bordsteinkante der Garagenauffahrt langsam hochgefahren sei.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_3

Dies wird auch dadurch gestützt, dass nach den überzeugenden Angaben der Zeugin nach dem Unfall ein drittes Fahrzeug an den beiden Unfallfahrzeugen vorbei in die Garage gefahren ist.

8

Dies ist nach der Aussage des Sachverständigen S, der die Garagenzufahrt vermessen hat, auch möglich.

9

Dies wäre aber ausgeschlossen, wenn der Beklagte zu 1. nach seiner Behauptung in seiner Fahrbahn geblieben wäre.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_4

Ob sich nach der pauschalen Behauptung des Beklagten zu 1. die Zeit zwischen dem Öffnen und Schließen des Garagentores auf nur 30 Sekunden erstreckt, was die Zeugin verneinte, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da es sich hier nur um ein Randgeschehen handelt. Es ist nämlich für den Unfallhergang selbst nicht wesentlich, ob die Zeugin unter einem sich schließenden Rolltor die Garage verlassen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_5

Im Übrigen hat auch der Sachverständige ausgeführt, dass der Unfall sich entgegen den Angaben des Beklagten zu 1. ereignet haben muss, als der Beklagte zu 1. sich bereits mit seinen Vorderrädern auf dem abschüssigen Teil der Garagenzufahrt befunden hat; dies hat auch die Zeugin so ausgesagt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_6

Soweit der Sachverständige errechnet hat, dass bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h des klägerischen Fahrzeugs ab Toreinfahrt der Unfall aufgrund des Brems- und Reaktionsweges von 3,3 m vermeidbar gewesen sei, gilt dies für beide Beteiligten, da sie in etwa gleichzeitig das herannahende Fahrzeug des Unfallgegners hätten wahrnehmen müssen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_7

Das Gericht ist hierbei der Auffassung, dass den Beklagten zu 1. als denjenigen, der leichter in die Garage einfahren konnte, als derjenige, der die Steigung hochfuhr, eine höhere Rücksichtspflicht traf.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_8

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sah das Gericht auch keine zwingende Veranlassung, einen weiteren Termin anzuberaumen, um den Beklagten zu 1. noch persönlich anzuhören.

15

Die Reparaturkosten von 462,34 sind nicht bestritten.

16

Gutachterkosten sind grundsätzlich bei einem Bagatellschaden von 462,34 (die Grenze liegt bei ca. 600,00 ) nicht erstattungsfähig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_9

Dem Kläger war es ohne weiteres zumutbar, eine Fachwerkstatt zur Erstellung eines Kostenvoranschlages aufzusuchen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger trotz durchgeführter Reparatur keine Rechnung einer Fachwerkstatt vorgelegt hat und sich somit offensichtlich um eine kostengünstige Reparatur in Eigenregie bemüht hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_10

Jedoch ist - wie erörtert- zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die vom vorprozessualen Gutachter gefertigten Fotos in diesem Prozess vom gerichtlichen Sachverständigen verwertet wurden, so dass das Gericht insoweit knapp die Hälfte

19

( also 30,00 ) der Kosten für das Kurzgutachten anerkennt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dortmund/2002-11-08/120-c-7555-02#rd_11

Die Nutzungsausfallshöhe von 50,00 ist von den Beklagten verspätet, nämlich erst mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2002, und damit unerheblich bestritten worden.

21

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. III, 288 BGB; 92, 708 Ziff 11, 711, 713 ZPO.