Rechtsprechung / AG Dorsten / 2018

AG Dorsten Beschluss vom 18.01.2018 – 6 M 0457-17

ECLI:DE:AGRE2:2018:0118.6M0457.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos IBAN … zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des hiesigen Amtsgerichts vom 06.04.2017 ausgesprochenen Pfändung der Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der o.g. Drittschuldnerin auf Antrag des Schuldners vom 24.11.2017 bis auf weiteres gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf 2.521,25 festgesetzt.

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_2

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde u. a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_3

Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des  § 850k ZPO geführt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_4

Der Schuldner macht mit dem o. g. Antrag geltend, dass bei Anwendung der vorgenannten Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des SGB für ihn und die Personen, denen er Unterhalt gewährt, nicht gedeckt ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_5

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen. Die Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Schuldners ergibt sich aus nachstehenden Berechnung der ,fiktiven Sozialhilfe'.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_7

- Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 1 Person mit 368,00 EUR                                                  368,00 EUR

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_8

- Haushaltsangehörige 7 bis 13 Jahre: 2 Person/en mit je 291,00 EUR                                           582,00 EUR

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_9

- Haushaltsangehörige 14 bis unter 18 Jahre: 1 Person/en mit je 311,00 EUR                                311,00 EUR

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_10

- Anspruchsberechtigter Lebenspartner mit 368,00 EUR                                                                  368,00 EUR

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_11

- Langzeitarbeitslos unter 25. Jahre 1 Personen mit je 327,00 EUR                                                 327,00 EUR

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_12

- anzurechnende Beträge: Gezahltes Kindergeld                                                                              813,00 EUR

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_14

Besonderer Mehrbedarf:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_15

- wegen Erwerbstätigkeit: Mit 25 % des Regelsatzes =                                                                      102,25 EUR

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_17

- Kaltmiete u. vertragl. Nebenkosten:                                                                                                 900,00 EUR

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_19

Unterhalt für X:                                                                                                                                   376,00 EUR

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_20

Fiktive SGB - Leistung:                                                                                                                 2.521,25 EUR

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_21

Grundsätzlich ist die Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f ZPO abzulehnen, weil mit den "Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat", nur die gesetzlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 850c ZPO gemeint sind (LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 1 T 327/11). Dies wäre zwar vorliegend zu bejahen, da der Schuldner den o.a. Kindern, mit denen er eine Bedarfsgemeinschaft bildet lediglich rein tatsächlich, nicht jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Unterhalt im Rahmen von Naturalunterhalt leistet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_22

Eine analoge Anwendung des § 850f ZPO wäre im vorliegenden Fall geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher zu stellen. Entscheidungsrelevant ist dabei u.a. der Umstand, dass seitens des Kindesvaters kein Unterhalt gezahlt wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_23

Eine mögliche Unterhaltsvollstreckung scheint vorliegend nicht zielführend, um den notwendigen Bedarf kurzfristig zu decken.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_24

Es liegt eine faktische Unterhaltspflicht vor, die bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 1a ZPO zu berücksichtigen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_25

Das Vollstreckungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 04.09.2014, 7 T 285/14 vollumfänglich an.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_26

Da der ermittelte sozialhilferechtliche Bedarf somit höher ist als der Betrag, der nach Abzug der pfändbaren Teile zur Auszahlung an den Schuldner gelangt, war dem Schuldner ein weiterer Betrag seines Einkommens pfandfrei zu belassen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_27

Die Gläubigerseite wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Sie hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_29

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_30

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_31

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_32

Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dorsten (Alter Postweg 36, 46282 Dorsten), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen (Zweigertstr. 52, 45130 Essem) als Beschwerdegericht einzulegen. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dorsten/2018-01-18/6-m-0457-17#rd_33

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.