Rechtsprechung / AG Borken / 2012

AG Borken Urteil vom 21.11.2012 – 15 C 203/11

ECLI:DE:AGBOR1:2012:1121.15C203.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, die im anlässlich der Operation vom 15.05.2008 entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_2

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen anlässlich der Behandlung des Klägers durch die Beklagte am 15.05.2008.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_3

Der Kläger leidet seit Jahren unter einem Polyneuropatie-Syndrom unbekannter Ursache. Er wurde von seinem behandelnden Hausarzt zur weiteren Diagnostik an die Beklagte überwiesen und dort im Zeitraum vom 09.04.2008 bis 10.04.2008 stationär sowie am 15.05.2008 ambulant behandelt. Da die Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hatte wurde dem Kläger am 15.05.2008 als letzte diagnostische Möglichkeit eine sog. Suralisbiopsie vorgeschlagen, die dann auch am gleichen Tag erfolgte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_4

Dazu erfolgte zunächst eine Lokalanästhesie des rechten Beins beim Kläger. Anschließend wurde seine Wade im oberen Bereich zur Entnahme einer Probe aus dem nervus suralis operativ geöffnet. Der nervus suralis wurde jedoch nicht getroffen, so dass der Kläger ein weiteres Mal am 15.07.2008 in Bochum operativ behandelt werden musste.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_5

Der Kläger trägt vor:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_6

Der gewählte Ort („obere Wade“) sei für den dargestellten Eingriff und für eine Biopsie des Nervus suralis nicht geeignet gewesen, da sich der Nerv an dieser Stelle gar nicht befinde. Dementsprechend sei auch nur Fett- und Bindegewebe extrahiert worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_7

Durch die fehlerhafte Operation sei er, der Kläger, derart in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er anschließend vier Wochen Bettruhe habe halten müssen. Er habe unter starken Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe gelitten, die mit schweren Schmerzmitteln (Tilidin) nur unzureichend hätten behandelt werden können. Er sei in seiner Aktivität im täglichen Leben für einen Zeitraum von weiteren circa zwei Monaten stark eingeschränkt gewesen. Er leide noch heute an den Folgen der Operation vom 15.05.2008.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_8

Der Kläger beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes in das billige Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.500,00 Euro, sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 Euro, jeweils nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_11

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen Schäden, die ihm anlässlich der Operation vom 15.05.2008 entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_14

Die Beklagte trägt vor:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_15

Nach den entsprechenden Vorbereitungen sei von dem rechten Bein eine Biopsie in typischer Weise entnommen worden. Die Entnahmestelle sei richtig gewählt worden. Auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sei es nicht vermeidbar, dass der Nerv nicht getroffen werde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_16

Das geforderte Schmerzensgeld sei krass übersetzt. Die vorgebrachten Beschwerden seien nicht auf die Operation vom 15.05.2008 zurückzuführen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_17

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_18

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens durch Dr. med. M, Facharzt für Neurologie und Neurochirugie in I. Hinsichtlich der gestellten Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss des Gerichts vom 16.01.2012 (Blatt 67 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 03.10.2012 (Blatt 82 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_20

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_22

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_23

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler bei der Operation am 15.05.2008 anzulasten ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_24

Der mit der Begutachtung der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers betraute Sachverständige, dessen Sachkunde für das Gericht außer Frage steht, hat in seinem Gutachten ebenso überzeugend wie widerspruchsfrei dargelegt, dass die Durchführung der Operation zur Entnahme einer Probe des Nervus suralis nicht den Empfehlungen der einschlägigen ärztlichen Fachgesellschaften zur Durchführung von Nervenbiopsien entspreche. Standard sei die Entnahme des Nervus suralis nahe dem Außenknöchel, weil der Nerv dort relativ konstant dicht unter der Haut verläuft, somit leichter als an anderen Stellen aufzufinden sei und nach seiner Entnahme ein kleinstmögliches Areal an Gefühllosigkeit hinterlasse. Grunde, von diesem Vorgehen im streitgegenständlichen Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sei von der Beklagten eine Stelle gewählt worden, an der der Nerv schwieriger aufzufinden sei.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_25

Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Wahl der Operationsstelle aus den Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne. Sie entspreche nicht dem standardmäßigen Vorgehen. Der Nervus suralis könne zwar operationstechnisch auch an der gewählten Operationsstelle entnommen werden. Dieses habe aber zur Folge, dass das Gebiet des unvermeidbaren Gefühlsausfalls und damit des Verlustes der Schutzsensibilität erheblich größer ausfalle als bei der Operation am Außenknöchel. Der Verlust der Schutzsensibilität bedeute für Patienten ein höheres Risiko bei Entzündungen, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen aller Art.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_26

Abschließend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung für die gewählte Operationsstelle mangels rechtfertigender Gründe falsch war. Man könne noch von einem glücklichen Umstand für den Kläger sprechen, dass der Nerv an der gewählten Stelle nicht getroffen worden sei, weil sonst der Schaden durch den ausgedehnten Sensibilitätsverlust größer ausgefallen wäre als bei der Wahl der standardmäßigen Entnahmestelle.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_27

Darüber hinaus ist festzustellen, dass weder eine schriftliche Aufklärung noch ein Operationsbericht vorliegt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_28

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren insbesondere folgende Umstände maßgebend:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_29

Wesentlich erscheint dem Gericht, dass ein zweiter operativer Eingriff am 15.07.2008 in C erforderlich war, da (nach Auffassung des Sachverständigen: glücklicherweise) der Nerv an der von der Beklagten gewählten Stelle nicht getroffen wurde.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_30

Der Kläger hatte als Folge des Eingriffs an der Operationswunde und in der Umgebung Schmerzen, die an den ersten Tagen nach der Operation stärker gewesen sind und ab der zweiten Woche in wenigen Wochen abgeklungen seien. Der Kläger musste sein Bein öfter und länger hoch legen und war somit in der Mobilität und damit verbundener Alltagstätigkeiten eingeschränkt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_31

Aktuell dürften heute wohl keine Beschwerden mehr auf den Eingriff vom 15.05.2008 zurückzuführen sein. Allenfalls kann eine Akzentuierung der kribbelnden Missempfindungen, die ein Symptom der Polyneuropathie sind, in der Umgebung beider Operationsnarben, so auch im Bereich der Operationsnarbe vom 15.05.2008, angenommen werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_32

Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen erschien dem Gericht bei Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro erforderlich, um den Kläger hinsichtlich seiner immateriellen Schäden angemessen zu entschädigen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_33

Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Ein Anspruch steht dem Kläger insoweit wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag, §§ 631, 280 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 Abs. 1 BGB zu. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger aus dem Verschulden der Beklagten noch der Höhe nach nicht bekannte Kosten entstehen werden. Spätfolgen der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte und weitere Komplikationen des Klägers sind derzeit gemäß dem Gutachten noch nicht abzusehen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_34

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/2012-11-21/15-c-203-11#rd_36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.