Rechtsprechung / AG Bonn / 2024

AG Bonn Beschluss vom 02.07.2024 – 96 IK 33/19

ECLI:DE:AGBN:2024:0702.96IK33.19.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In dem Verfahren pp

Verfahrensbevollmächtigte:

pp

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2024-07-02/96-ik-33-19#rd_2

Der Schuldnerin war vorliegend die Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist zu erteilen, da fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und sie die Kosten des Verfahrens beglichen hat. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.

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Bonn, 02.07.2024

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Amtsgericht