Rechtsprechung / AG Aachen / 2005

AG Aachen Urteil vom 13.12.2005 – 10 C 56/05

ECLI:DE:AGAC1:2005:1213.10C56.05.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 195 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 30. 9. 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist zum Teil begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_1

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150 € zu, welcher sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 253 Abs. 2 BGB ergibt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_2

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 2) als Führerin des von ihr gehaltenen PKW am 29. 11. 2002 in B der Klägerin über den Fuß gefahren ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_3

Die Zeugin T, die Mutter der Klägerin, hat diesen Geschehensablauf glaubhaft bekundet. Zwar hat die von der Beklagtenseite benannte Zeugin L im Strafverfahren gegenteilig ausgesagt. Doch konnte die Zeugin L mangels ladungsfähiger Anschrift nicht persönlich vernommen werden, so dass ihre bloße schriftliche Aussage die glaubhaften Bekundungen der auch persönlich glaubwürdigen Zeugin T nicht in Frage stellen kann.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_4

Zugunsten der Beklagten ist dabei davon auszugehen, dass das vorgenannte Geschehen auf fahrlässigem Fehlverhalten beruhte. Für einen Verletzungsvorsatz der Beklagten zu 2) fehlt jeder Anhaltspunkt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_5

Angesichts des konkreten, bei der Klägerin unfallbedingt eingetretenen Verletzungsbildes stellt ein Schmerzensgeld von 150 € eine billige Entschädigung i. S. der vorgenannten Bestimmungen dar. Die Klägerin hat unstreitig bei dem Unfall vom 29. 11. 2002 eine Vorfußprellung rechts, verbunden mit einer leichten Schwellung mit einem Hämatom, erlitten. Sie war für 3 Tage arbeitsunfähig. Folgeschäden blieben auch nach ihren eigenen Angaben nicht zurück.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_6

Das vorgenannte, erfreulicherweise relativ glimpfliche Beschwerdebild ist mit einem Schmerzensgeld von 150 € i. S. von § 253 Abs. 2 BGB angemessen kompensiert.

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Ein darüber hinaus gehender Betrag ist nicht gerechtfertigt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-aachen/2005-12-13/10-c-56-05#rd_7

Die Attestkosten von 20 € und die allgemeinen Nebenkosten von 25 € (§ 287 ZPO) sind bedenkenlos erstattungsfähig gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflicht-VG, 249 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 540,56 €.

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Dr. Quarch