Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-105
Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz – PflSchulFinanzG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36, vom 25.06.2020, verkündet am 01.07.2020 · Stand: 01.01.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 09.12.2022
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Erster Teil · Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- Zweiter Teil · Übernahme von Miet- und Investitionskosten
- § 2 Voraussetzungen
- § 3 Verfahren
- Dritter Teil · Kosten der Sprachförderung
- § 4 Voraussetzungen
- § 5 Höhe und Umfang
- § 6 Verfahren
- Vierter Teil · Statistik
- § 7 Pflegeschulen-Statistik
- Fünfter Teil · Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
- § 8 Zuständigkeiten
- § 9 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
- Sechster Teil · Schlussvorschriften
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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25.06.2020 Verkündung
Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz – PflSchulFinanzG)
GVBl. 2020 Nr. 36, S. 439
verkündet am: 01.07.2020
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09.12.2022 Änderung
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung
GVBl. 2022 Nr. 43, S. 766 (Artikel 5)
in Kraft: 01.01.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.