Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-105

Gesetz zur Finanzierung von Pflegeschulen (Pflegeschulenfinanzierungsgesetz – PflSchulFinanzG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 36, vom 25.06.2020, verkündet am 01.07.2020 · Stand: 01.01.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 09.12.2022

Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. Erster Teil · Allgemeines
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. Zweiter Teil · Übernahme von Miet- und Investitionskosten
  4. § 2 Voraussetzungen
  5. § 3 Verfahren
  6. Dritter Teil · Kosten der Sprachförderung
  7. § 4 Voraussetzungen
  8. § 5 Höhe und Umfang
  9. § 6 Verfahren
  10. Vierter Teil · Statistik
  11. § 7 Pflegeschulen-Statistik
  12. Fünfter Teil · Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
  13. § 8 Zuständigkeiten
  14. § 9 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
  15. Sechster Teil · Schlussvorschriften
  16. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.