Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGFünfter Teil
Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
§ 8 Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Teil ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
(2) Durch Rechtsverordnung können die Zuständigkeiten abweichend geregelt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.