Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGErster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
Dieses Gesetz gilt für staatlich anerkannte oder genehmigte Schulen in Hessen, die den theoretischen und praktischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), durchführen (Pflegeschulen).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.