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PflSchulFinanzG

Zweiter Teil
Übernahme von Miet- und Investitionskosten

§ 2 Voraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Pflegeschulen, die nicht in Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden oder mit einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verbunden sind, haben Anspruch auf die Übernahme von Kosten für die Räumlichkeiten, die für die Durchführung der Pflegeausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes genutzt werden, soweit sie hierfür erforderlich sind. Für gemischt genutzte Räumlichkeiten, die auch der Durchführung der Pflegeausbildung nach Satz 1 dienen, werden die Kosten anteilig nach dem Verhältnis der ausschließlich für die Pflegeausbildung und der nicht für die Pflegeausbildung genutzten Räumlichkeiten übernommen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für diese Kosten besteht.

(2) Bei angemieteten Räumlichkeiten werden die nachgewiesenen Kosten der Nettokaltmiete, beschränkt auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, (Mietkosten) übernommen.

(3) Bei Räumlichkeiten, die sich im Eigentum der Pflegeschule oder ihres Trägers befinden, werden die Investitionskosten ersetzt. Investitionskosten sind

1. die Aufwendungen für die nach den §§ 7 und 52 Abs. 15 des Einkommenssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), ermittelten Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden für Pflegeschulen, darin festinstallierte Einbauten und technische Anlagen sowie der dazugehörenden Außenanlagen,

2. die angemessenen Entgelte für die Nutzung von Grund und Boden durch die Pflegeschule, insbesondere Erbpachtzinsen, und

3. die jeweils angemessenen Zinsen und Verwaltungskosten von Darlehen oder die angemessenen kalkulatorischen Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die den Aufwendungen nach Nr. 1 zugrundeliegenden Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Die angemessenen kalkulatorischen Zinsen nach Satz 2 Nr. 3 dürfen drei Prozent nicht überschreiten. Die Übernahme der Investitionskosten ist auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beschränkt.

(4) Für Räumlichkeiten, die sich nach dem 31. Dezember 2019 im Eigentum einer Pflegeschule oder ihres Trägers befanden und nach einer Veräußerung an einen Dritten durch die Pflegeschule oder ihren Träger angemietet werden, werden Mietkosten nur bis zur Höhe von Kosten, die sich entsprechend Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergeben würden, übernommen.

(5) Größe und Nutzung der Flächen sowie die Miet- und Investitionskosten sind auf Verlangen nachzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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