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PflSchulFinanzG

Fünfter Teil
Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung

§ 9 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.

Die Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 erlässt die für das Pflegeberufegesetz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Im Fall des § 5 Abs. 2 bedarf es der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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