Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGFünfter Teil
Zuständigkeiten und Verordnungsermächtigung
§ 9 Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
Die Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 erlässt die für das Pflegeberufegesetz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Im Fall des § 5 Abs. 2 bedarf es der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.