Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGDritter Teil
Kosten der Sprachförderung
§ 4 Voraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Den Pflegeschulen wird für die ausbildungsintegrierte Vermittlung berufsbezogener fachsprachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten (Sprachförderung) eine Stundenpauschale gewährt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Stundenpauschale ist
1. das Vorliegen eines schulischen Sprachförderkonzeptes,
2. die Durchführung durch fachlich qualifizierte Lehrpersonen und
3. die Feststellung eines entsprechenden Sprachförderbedarfs für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler durch die Schulleitung.
Die Stundenpauschale wird nicht für Personen gewährt, die sich in Anerkennungs- oder Anpassungsmaßnahmen nach dem Vierten Teil des Pflegeberufegesetzes befinden.
(3) Ein schulisches Sprachförderkonzept muss ein Verfahren zur Bestimmung des individuellen Sprachförderbedarfs und einer angemessenen Sprachförderung durch fachlich qualifizierte Lehrpersonen beinhalten.
(4) Ausreichend fachlich qualifiziert sind Lehrpersonen, wenn sie
1. für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache zertifizierte oder vergleichbar qualifizierte Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer sind,
2. über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Deutsch mindestens für die Sekundarstufe 1 verfügen oder
3. nach dem Konzept des arbeits- und ausbildungsintegrierten Sprachlernens im Umfang von mindestens 80 Stunden weitergebildete hauptamtliche Lehrkräfte sind.
Lehrkräfte nach Satz 1 Nr. 3 dürfen die Sprachförderung im Rahmen des Fachunterrichts erbringen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.