Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGVierter Teil
Statistik
§ 7 Pflegeschulen-Statistik
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Zur Sicherstellung und Planung eines ausreichenden Angebotes für die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes kann durch Rechtsverordnung eine Landesstatistik mit Auskunftspflicht der Pflegeschulen angeordnet werden. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere insbesondere zu
1. der Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Erhebungstatbestände,
2. der Art und Periodizität der Erhebungen,
3. dem Berichtszeitraum,
4. dem Berichtszeitpunkt,
5. den Erhebungsstellen,
6. dem Berichtsweg,
7. der Gestaltung der Erhebungsvordrucke und
8. der Kostentragungspflicht.
(2) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Hessischen Landtag, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation des Pflegeberufegesetzes sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Hessischen Statistischen Landesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.