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PflSchulFinanzG

Dritter Teil
Kosten der Sprachförderung

§ 6 Verfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Auszahlung der Stundenpauschalen erfolgt auf der Grundlage entsprechend gekennzeichneter Teilnehmerlisten des jeweiligen Kurses für die Ausbildung nach dem Zweiten oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes jeweils zum 15. Mai und zum 15. November für bis dahin erbrachte Zeiträume.

(2) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zum Verwaltungsverfahren geregelt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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