Gesetze / Landesrecht Hessen / PflSchulFinanzG
PflSchulFinanzGZweiter Teil
Übernahme von Miet- und Investitionskosten
§ 3 Verfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2020 Nr. 36 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut am 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Übernahme von Miet- und Investitionskosten erfolgt auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr. Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Werktag eines Monats.
(2) Der Anspruch auf Übernahme von Miet- und Investitionskosten entfällt, soweit die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht mehr vorliegen. Die Pflegeschule ist verpflichtet, Änderungen der Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Miet- und Investitionskosten auswirken, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes über die Übernahme von Miet- und Investitionskosten vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Berechtigten erfolgt,
2. der Berechtigte eine wesentliche für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse, die der Entscheidung zugrunde lagen, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat,
3. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist.
§ 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Für die Rückforderung von Überzahlungen gilt § 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres zum Verwaltungsverfahren geregelt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.