Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Gesetz zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29, vom 18.12.2017, verkündet am 27.12.2017 · Stand: 06.10.2022 · letzte Änderung: Gesetz vom 24.09.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Erster Teil · Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 1 Bildung des Gemeinsamen Landesgremiums
- § 2 Aufgaben
- § 3 Vorsitz, Mitglieder, Stimmrecht
- § 4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- § 5 Kosten
- Zweiter Teil · Gesundheitskonferenzen
- § 6 Bildung von Gesundheitskonferenzen
- § 7 Aufgaben der Gesundheitskonferenzen
- § 8 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht
- § 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- § 10 Kosten
- § 11 Inkrafttreten
Fundstellen
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18.12.2017 Verkündung
Hessisches Gesetz zur Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2017 Nr. 29, S. 465
verkündet am: 27.12.2017
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13.09.2018 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 und anderer Rechtsvorschriften
GVBl. 2018 Nr. 22, S. 601 (Artikel 2)
in Kraft: 01.01.2019
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24.09.2022 Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bildung von Gremien zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung
GVBl. 2022 Nr. 29, S. 462 (Artikel 1)
in Kraft: 06.10.2022
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.