Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen
§ 10 Kosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Jeder Gesundheitskonferenz wird für die Geschäftsführung jährlich ein Betrag von 12 000 Euro zur Verfügung gestellt.
(2) § 5 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kostentragung durch die entsendenden Organisationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 nach dem Verhältnis der von ihnen entsandten Vertreterinnen und Vertreter erfolgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.